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\n \n \n III 2021 85
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| \n Zwischenbentscheid vom 31. Mai 2021 im Hauptverfahren III 2021 64
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ GmbH, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n B.________, handelnd durch den Bezirksrat, B.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabeverfahren Sanierung Schulhaus F.________, BKP 291 Architekturleistungen; aufschiebende Wirkung)
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. D.________vom ___ und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch schrieb der B.________ die Arbeiten für 'Architekturleistung Sanierung Schulhaus F.________ im offenen Verfahren aus (Vi-act. 2). Gemäss Bewertungsblatt gingen innert Frist vier Angebote ein. Zwei Anbieter haben die Eignungskriterien nicht erfüllt, so dass nur die Angebote der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und der E.________ AG (Zuschlagsempfängerin) ausgewertet wurden.
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B. Mit Einschreiben vom 9. April 2021 teilte der B.________ der A.________ GmbH mit, der Bezirksrat habe an seiner Sitzung vom 6. April 2021 die Arbeiten 'Architekturleistung Sanierung Schulhaus F.________ vergeben. Der Zuschlag sei der Firma E.________ AG, erteilt worden. Diese habe das beste Angebot eingereicht in der Höhe von Fr. 1'105'000.--. Ausschlaggebend seien die gesamthaft beste Erfüllung der Anforderungen gewesen. Weitere Auskünfte könnten bei der im Schreiben genannten Kontaktperson eingeholt werden.
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C. Am 19. April 2021 reicht die A.________ GmbH gegen die Zuschlagsverfügung eine (Laien-)Beschwerde ein mit den 'Forderungen':
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Die detaillierte Bewertungstabelle ist offenzulegen.
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Die Submission im offenen Verfahren ist zu wiederholen und korrekt durchzuführen.
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Die erneute Bewertung und Vergabe hat korrekt nach den in der neuen Ausschreibung detailliert angegebenen, und von fachkundiger Stelle freigegebenen Vorgaben zu erfolgen.
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Die Vorgaben dürfen nicht - wie jetzt geschehen - noch einmal derart formuliert werden, dass ein einziges (gültiges) Angebot resultiert.
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Das gilt insbesondere für die Festlegung der Anforderungen an die Eignung des Anbieters. Dies ist im Sinne des öffentlichen Interesses, des Auslobers wie auch des Anbieters.
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Die Ausschreibung hat widerspruchsfrei zu sein.
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Das dem Anbieter zustehende Recht auf Einsicht in die Bewertung ist darin vorsorglich zu garantieren.
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Die mit dieser Beschwerde entstehenden Kosten und Aufwände der A.________ GmbH sind vom B.________ zu tragen.
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D. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Dem B.________ wurde die Beschwerde zur Vernehmlassung unterbreitet, der Zuschlagsempfängerin mit der Einladung, durch Einreichung einer Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Zudem wurden alle Beteiligten eingeladen, sich zur Akteneinsicht zu äussern.
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E. Am 30. April 2021 teilt die Beschwerdeführerin mit, allen Parteien die uneingeschränkte Akteneinsicht gemäss Punkt 6 der Verfügung vom 20. April 2021 zu gewähren.
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F. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 lässt die Vorinstanz beantragen:
\n 1.
Die Beschwerde vom 19. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist;
\n 2.
Die eingereichten Akten seien vertraulich zu behandeln;
\n 3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort nicht zu gewähren bzw. der Beschwerde die superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung sofort wieder zu entziehen;
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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G. Die Zuschlagsempfängerin lässt sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, womit sie gemäss der in der Verfügung vom 20. April 2021 angekündigten Folge dem Verfahren nicht als Beigeladene beitritt.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SRSZ 430.120.1) vom 25. November 1994/15. März 2001 einstweilen bis auf Widerruf die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz beantragt vernehmlassend den umgehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet allein dieser Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mithin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierzu gegeben sind.
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1.2 Über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (§ 42 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Das Nämliche gilt für den von der Vorinstanz beantragten Entzug der einstweilen erteilten aufschiebenden Wirkung. Nachdem die für das öffentliche Beschaffungswesen zuständige Gerichtskammer III zeitnah tagt, ist über den Antrag in Kammerbesetzung und nicht durch den Einzelrichter zu befinden (vgl. betreffend die konkurrierende Zuständigkeit nach