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III 2021 90
 
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Entscheid vom 23. Juli 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 30. April 2021 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geboren am ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die erneute Aushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde u.a. mit folgenden Ausführungen begründet:
\n Am 20.01.2021 lenkten Sie auf der Oberen Bahnhofstrasse in C.________ einen Lieferwagen in fahrunfähigem Zustand bzw. nach dem Konsum von Medikamenten. Sie fielen vorgängig nach der Einfahrt D.________ auf der Autobahn __ durch Ihre auffällige Fahrweise auf. Dabei machten Sie mehrere grobe Schwenker über die gesamte Fahrbahn. Zudem sind Sie mehrmals auf den Pannenstreifen in die dort befindlichen Schneemaden gefahren. Eine Polizeipatrouille konnte Sie nach einer längeren Nachfahrt (E.________ bis C.________) zur Kontrolle anhalten. Sie reagierten zuvor weder auf das Stoppzeichen mittels Matrix noch auf das Blaulicht. Erst nach mehrfachem Hupen hielten Sie an, so dass Sie kontrolliert werden konnten. Daraufhin wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet.
\n Gemäss dem Bericht vom 09.03.2021 des F.________, wurde die Einnahme von Zolpidem, Diphenhydramin, Mirtazapin, Tramadol, Omeprazol und einem Opiat vom Morphintyp bewiesen (…). Weiter steht im Bericht, dass anhand der Angaben im Arztbericht (Verhalten, Stimmung, Orientierung und Koordination) von einem fahrunfähigen Zustand zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auszugehen ist. Aufgrund einer möglichen medizinischen Ursache (Multiple Sklerose, insulinpflichtige Zuckerkrankheit) wird betreffend der verkehrsrelevanten Auffälligkeit die Indikation zur Fahreignungsbegutachtung als gegeben erachtet. (…)
\n Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug
\n wurde in Dispositiv-Ziffer 6 dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 21. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30.04.2021 sei aufzuheben,
  2. \n
  3. Das den Beschwerdeführer betreffende Massnahmeverfahren (Ausweis Nr. ____) sei einzustellen und dem Beschwerdeführer sei sein Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen;
  4. \n
  5. Eventualiter sei im den Beschwerdeführer betreffenden Massnahmeverfahren (Ausweis Nr. ____) mit der Anordnung von Massnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zuzuwarten und dem Beschwerdeführer sein Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen;
  6. \n
  7. Der vorliegenden Beschwerde sei bezüglich der Dispositiv-Ziff.6 der angefochtenen Verfügung vom 30.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. wieder zu erteilen;
  8. \n
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten der Vorinstanz.
  10. \n
\n C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 führte der verfahrensleitende Richter aus, dass im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werde, was der ständigen Rechtsprechung bei vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügungen entspreche. Indessen stehe es dem Beschwerdeführer frei, diesbezüglich bis zum 7. Juni 2021 einen kostenpflichtigen Zwischenbescheid anzufordern. Innert der angesetzten Frist verzichtete der Beschwerdeführer konkludent auf den Erlass eines solchen Zwischenbescheids.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. Juli 2021 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (