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III 2021 92
 
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Entscheid vom 26. August 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat D.________,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
  2. \n
  3. Frau Landammann des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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  1. F.________,
  2. \n
  3. G.________,
  4. \n
Beschwerdegegnerinnen,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Rechtsverweigerung; Nutzungsstopp)
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\n A. Im Spätsommer 2018 beschwerte sich A.________ beim Gemeinderat D.________ (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der F.________ auf dem in der Wohnzone W2 gelegenen Grundstück KTN ___ an der I.________ in D.________ wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die F.________ eine bewilligungspflichtige Zweckänderung darstelle. Die kommunale Baukommission teilte hierauf A.________ zunächst mit, sie sehe keine Grundlage, um den gewerblichen Betrieb der F.________ mit einem Nutzungsverbot zu untersagen; zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens äusserte sie sich nicht. Daraufhin liess A.________ am 21. September 2018 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und namentlich beantragen, es sei einerseits ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen, anderseits sei gegenüber der F.________ ein Nutzungsstopp für den Betrieb der Sägerei zu erlassen.
\n Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2018 wies das Sicherheitsdepartement das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Nutzungsstopp) ab. Mit Beschluss (RRB) Nr. 207/2019 vom 20. März 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurück.
\n Das Verwaltungsgericht wies die von der F.________ und der G.________ gegen den RRB Nr. 207/2019 erhobene Beschwerde mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1).
\n Die F.________ und die G.________ zogen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 (dem Verwaltungsgericht zugestellt am 8.2.2021) abwies, soweit es darauf eintrat.
\n B.1 Auf schriftliches Verlangen von A.________ sowie B.________ vom 18. Februar 2021, den Bundesgerichtsentscheid umzusetzen, stellte das kommunale Bauamt mit Schreiben vom 19. Februar 2021 einen Entscheid des Gemeinderates an der Sitzung vom 16. März 2021 in Aussicht. Hierauf verlangten A.________ sowie B.________ am 26. Februar 2021 vom Gemeinderat die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps. Nachdem der Gemeinderat hierauf nicht reagierte, reichten A.________ sowie B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
\n 1.  Die Gemeinde D.________ sei anzuhalten, in Bezug auf die Zweckänderung bzw. baurechtlich relevanten Tätigkeiten und Immissionen der F.________ als Betreiberin sowie der G.________ als Grundeigentümerin bezüglich deren seit 2018 in Betrieb genommenen Sägerei auf dem Grundstück GB ____ (I.________, D.________) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen.
\n 2. a)  Es sei gegenüber der F.________, J.________, ein Nutzungsstopp für den Betrieb der genannten Sägerei zu erlassen. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf