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\n \n \n III 2021 98
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| \n Entscheid vom 7. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt M.A. E.________, \n - F.________,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Verfahren III 2020 62: Verfahrenskosten und Parteientschädigungen)
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Sachverhalt:\n
A. Nach einem ersten Baugesuch mit nachfolgendem Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte die D.________ am
18. Juli 2019 ein überarbeitetes Baugesuch ein. Hiergegen erhoben die vormaligen Einsprecher und Beschwerdeführer A.________ sowie eine Drittperson wiederum öffentlich-rechtliche Einsprache. Mit Beschluss Nr. 407 vom 17. Dezember 2019 wies der Gemeinderat Lachen die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die Baubewilligung im Sinne der Projektänderung.
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B. Die von A.________ und der Drittperson gegen die Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 165/2020 (Verfahren VB 7/2020) vom 10. März 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden A.________ und der Drittperson auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Diese wurden zudem verpflichtet, der Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- und der D.________ eine solche von Fr. 400.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
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C. Gegen diesen RRB Nr. 165/2020 vom 10. März 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 7. April 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit VGE III 2020 62 vom 16. Juli 2020 wie folgt entschied:
\n 1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägun-gen (insbesondere Erw. 3.4.3 f., Erw. 3.6.4 und Erw. 3.7) teilweise gutge-heissen. Die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) wird verpflichtet, vor und als Voraussetzung für die Baufreigabe
\n -
das Vordach beim Hauseingang (mindestens) auf die gesetzlich zulässi-ge Ausladung zurückzuführen oder ein gesetzmässiges Vordach an-derswie vorzusehen, damit der Grenzabstand auch auf der Nordseite gewahrt wird,
\n -
die Frage der Markisen (Lokalisierung, Gestaltung u.ä.) von der Baube-willigungsbehörde prüfen zu lassen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.1
Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens RRB Nr. 165/ 2020 von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu zu Fr. 1'350.-- dem (für die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens solidarisch haftenden) Be-schwerdeführer und zu je Fr. 75.-- der Gemeinde Lachen und der Be-schwerdegegnerin auferlegt.
\n 2.2
Der (für die Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren soli-darisch haftende) Beschwerdeführer hat der Gemeinde für das regierungs-rätliche Beschwerdeverfahren RRB Nr. 165/2020 neu eine reduzierte Par-teientschädigung von Fr. 640.-- und der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 320.-- auszurichten.
\n 3.1
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden in der Höhe von Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer und von je Fr. 83.-- der Gemeinde und dem Kanton sowie von Fr. 84.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, womit ihm Fr. 250.-- aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen sind.
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Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von Fr. 83.-- bzw. Fr. 84.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto ________ des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
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Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
\n 3.2
Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine (re-duzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
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Der Kanton und die Gemeinde haben dem beanwalteten Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von je Fr. 150.--, total also Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
\n (4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. A.________ zog diesen VGE III 2020 62 am 14. September 2020 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil
1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 wie folgt entschied:
\n 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
\n 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
\n 3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
\n (4.
Schriftliche Mitteilung).
\n Das Bundesgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der angefochtene Entscheid - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid im Sinne von