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\n \n \n III 2021 99
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| \n Entscheid vom 23. Mai 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg,
\n vertreten durch Rechtsanwalt G.________, \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - Umweltdepartement, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz,
\n Beigeladener,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Umweltschutzrecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)
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Sachverhalt:\n
A. Der Gemeinderat Feusisberg hat am 14. Februar 2020 die Teilrevision der Nutzungsplanung (Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen) während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Abl 2020 …). Dagegen haben neben weiteren auch A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 16. März 2020 Einsprache erhoben.
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B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 hat der Gemeinderat Feusisberg die Einsprache abgewiesen und die Teilrevision der Nutzungsplanung (unter Vorbehalt der Annahme an der Urnenabstimmung) erlassen.
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C. Dagegen haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 4. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat erhoben (VB 135/2020) mit den Anträgen:
\n 1.
Der Erlassbeschluss Nr. 2020-503 vom 14. Mai 2020 der Gemeinde Feusisberg einschliesslich der dazu gehörigen Pläne, insbesondere Nutzungspläne mit den Gewässerräumen seien aufzuheben.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass das Merkblatt vom 20. Dezember 2017 des Umweltdepartements des Kantons Schwyz zur Festlegung der Gewässerräume sowie der ihm zu Grunde liegende Regierungsratsbeschluss Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 gegen Bundesrecht verstossen und nicht anwendbar sind (akzessorische Anfechtung).
\n 3.
Die Gemeinde Feusisberg sei anzuweisen, auf ihrem Gebiet ausserhalb der Bauzonen innert 6 Monaten ab der Aufhebung des Erlassbeschlusses vom 14. Mai 2020 bundesrechtskonforme Gewässerräume festzulegen; unter der Androhung, dass die Gewässerräume bei Säumnis direkt durch den Kanton festgelegt werden.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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D. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 wie folgt:
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\n - Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n - Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Feusisberg eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen.
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\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 297/2021 vom 27. April 2021 (Versand am 4.5.2021;
Zustellung
am
10.5.2021)
lassen
A.________,
B.________,
C.________, D.________ und E.________ fristgerecht am 27. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss Nr. 297/2021 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 27. April 2021 (= Beschwerdeentscheid VB 135/2020) aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass das Merkblatt vom 20. Dezember 2017 des Umweltdepartements des Kantons Schwyz zur Festlegung der Gewässerräume sowie der ihm zu Grunde liegende Regierungsratsbeschluss Nr. 818/2017 vom 31. Oktober 2017 gegen Bundesrecht verstossen und nicht anwendbar sind (akzessorische Anfechtung).
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
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F. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 16. Juni 2021 vernehmlassend die
Beschwerde
sei
unter
Kostenfolge
zulasten
der
Beschwerdeführer
abzuweisen. Das
Umweltdepartement
lässt
mit
Stellungnahme
vom
1.
Juli
2021
an
den
formellen Anträgen aus der Verwaltungsbeschwerde VB 135/2020 (Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer) festhalten. Der Gemeinderat lässt mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist am 13. August 2021 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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G. Die Beschwerdeführer lassen mit Replik innert erstreckter Frist vom 23. September 2021 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Das Sicherheitsdepartement erklärt am 13. Oktober 2021 mit Hinweis auf den angefochtenen RRB Nr. 297/2021 und auf seine Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 Verzicht auf die Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. Der Gemeinderat lässt innert erstreckter Frist mit Duplik vom 12. November 2021 seine am 13. August 2021 vernehmlassend gestellten Anträge erneuern.
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H. Die Beschwerdeführer lassen am 23. Dezember 2021 ihre Beschwerde erneuern. Dazu lässt sich der Gemeinderat am 3. März 2022 vernehmen. Die Beschwerdeführer lassen am 23. März 2022 weitere Bemerkungen einreichen. Am 30. März 2022 lässt der Gemeinderat dazu Stellung nehmen. Am 11. April 2022 lassen sich wiederum die Beschwerdeführer vernehmen. Am 13. April 2022 geht beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung des Umweltdepartements vom 30. März 2022 ein. Die Beschwerdeführer lassen am 2. Mai 2022 eine weitere Eingabe einreichen. Am 17. Mai 2022 äussert sich das Amt für Gewässer.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1