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III 2022 104
 
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Entscheid vom 25. November 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________ GmbH,
  2. \n
  3. B.________ GmbH,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
  2. \n
  3. Amt für Umwelt und Energie, Kollegiumstrasse 28,
    \n Postfach 2162, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
 
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  1. E.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
     
  2. \n
  3. G.________,
    \n Verfahrensbeteiligter,
  4. \n
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Gegenstand
Umweltschutzrecht (Schadstoffmessung)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 479 vom 23. April 2019 erteilte der Gemeinderat Ingenbohl G.________ als Gesuchsteller unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. April 2019 die Baubewilligung für eine Nutzungsänderung des auf dem Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02; 473 m2; im Eigentum der StWE H.________-strasse __02, G.________) bestehenden Ladenlokals mit Einbau eines Restaurants/Take-Away inklusive Reklameersatz. G.________ hat die Räumlichkeiten des Ladenlokals/Restaurant an I.________ vermietet, dessen Sohn C.________ das J.________ betreibt. Gemäss Vereinbarung zwischen G.________ und I.________ vom 6. Mai 2019 übernimmt der Mieter als Bauausführender die gesamte Bauherrenverantwortung.
\n B. Bei der Baukontrolle vom 19. November 2019 stellte der kommunale Baukontrolleur fest, dass der Abluftkamin (\"Abzug Küche\") des neuen Restaurants abweichend von der Baubewilligung nicht um die Traufe herum und dem Dach entlang zum First gezogen worden war.
\n Mit Beschluss vom 26. November 2019 erwog die kommunale Hochbaukommission, dass der Abluftkamin in der bewilligten Ausführung und in Kupfer ausgeführt weniger stark in Erscheinung getreten wäre. Weiter rage der Kamin im Bereich der Dachtraufe auf das Nachbargrundstück, da die Ausführung ohne Dachdurchdringung erfolgt sei. Die Abweichung wurde jedoch unter der Bedingung akzeptiert, dass das Einverständnis des vom Abluftkamin tangierten Grundeigentümers (KTN __03 [H.________-strasse __04; östlich ans Baugrundstück KTN __01 anschliessend]) innert Monatsfrist eingeholt und dies dem Bauamt bestätigt wird.
\n Am 13. Februar 2020 erklärte die Eigentümerin von KTN __03 ihr Einverständnis, dass die Leitungsabführungen des Abluftkamins im realisierten Ausbaustand belassen werden können. Für die Nutzung des Grundstückes KTN __03 zur Leitungsführung des Abluftkamins schlossen die Eigentümerin von KTN __03 und G.________ am 2. Februar 2020 einen Mietvertrag ab.
\n C. Im Januar 2020 und mit Schreiben vom 7. Februar 2020 beklagte sich E.________, welche auf dem südlich des Baugrundstücks liegenden und von diesem nur durch die K.________-gasse getrennten Grundstück KTN __05 wohnt, erfolglos über Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des J.________ sowie des Take-Away-Lokals der B.________ GmbH, welches sich im gleichen Gebäude, jedoch auf KTN __06 (südwestlicher Teil des Gebäudes), befindet. Eine Kontrolle des Amtes für Umweltschutz (AFU) ergab Gerüche von Imbissen in der ganzen Umgebung, ohne dass diese angesichts verschiedener Restaurants und Imbisse eindeutig zugeordnet werden konnten.
\n D. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ans AFU liess die nunmehr beanwaltete E.________ erneut die Bau- und Umweltschutzrechtswidrigkeit des Kamins geltend machen und um Einsicht in die Bauakten ersuchen. Hierzu äusserte sich das Amt für Umwelt und Energie (AUE) mit Schreiben vom 28. Oktober 2020. Unter Verweis auf eine Betriebskontrolle vom 2. September 2020 hielt es an der Rechtskonformität des Kamins fest und stellte weitergehende Schritte nur in Aussicht, falls mehr als 25% der Anwohner die Abluft aus dem Kamin als übermässige Immission taxierten.
\n E. Mit Eingabe vom 5. März 2021 an den Gemeinderat Ingenbohl stellte E.________ folgende Anträge:
\n 1. Die A.________ GmbH (J.________) und die B.________ GmbH (Take-Away) als Verhaltensstörer seien im Rahmen der Baukontrolle seitens der Gemeinde Ingenbohl (als primäre Bewilligungsbehörde) innert 40 Tagen zu verpflichten, Kamin und Fortluftanlagen fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen, damit die umweltrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und störende Geruchsimmissionen verhindert werden.
\n 2. Sollte eine Sanierung nicht innert Frist möglich sein, sei der A.________ GmbH (J.________) und der B.________ GmbH der Betrieb des Grills bzw. des Kamins zu verbieten.
\n 3. Eine allfällige Koordination mit dem Amt für Umwelt und Energie als weitere Bewilligungsbehörde sei unter Federführung der Gemeinde Ingenbohl vorzunehmen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates und/oder der A.________ GmbH und/oder der B.________ GmbH.
\n Sollte die Gemeinde Ingenbohl wider Erwarten keine Sanierungsverfügung erlassen wollen, ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die es meiner Klientin ermöglicht, die Sache von der oberen Instanz beurteilen zu lassen.
\n F. Gestützt auf eine Stellungnahme des AUE vom 22. April 2021 wies der Gemeinderat das Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung mit GRB Nr. 547 vom 17. Mai 2021 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten für den Beschluss von Fr. 500.-- der Gesuchstellerin (Disp.-Ziff. 2).
\n G. Gegen diesen GRB Nr. 547 vom 17. Mai 2021 erhob E.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 betreffend Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung (Baudossier 2019-03) bezüglich A.________ GmbH (J.________) und B.________ GmbH (Take-Away) sei vollumfänglich aufzuheben. Die A.________ GmbH (J.________) und die B.________ GmbH (Take-Away) seien innert 40 Tagen zu verpflichten, Kamin und Fortluftanlagen fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen, damit bau- und umweltrechtliche Vorgaben erfüllt sind und störende Geruchsimmissionen verhindert werden. Sollte eine Sanierung nicht innert 40 Tagen möglich sein, sei der A.________ GmbH (J.________) und der B.________ GmbH der Betrieb des Grills bzw. des Kamins bis zur fachgerechten Sanierung der Anlagen zu verbieten.
\n 2. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 betreffend Gesuch um Erlass einer Sanierungsverfügung (Baudossier 2019-03) bezüglich A.________ GmbH (J.________) und B.________ GmbH (Take-Away) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz und/oder der A.________ GmbH (J.________) und/oder der B.________ GmbH (Take-Away).
\n H. Mit Beschluss (RRB) Nr. 470/2022 vom 8. Juni 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde wie folgt gut:
\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 547 der Vorinstanz 1 vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vor­instanzen zurückgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) der Gemeinde Ingenbohl und den Beschwerdegegnern [d.h. G.________ und C.________] (je Fr. 250.--) auferlegt. (...). Ein Drittel (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen.
\n 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.-- zugesprochen, welche je zu einem Drittel (je Fr. 400.--) von der Gemeinde Ingenbohl, von den Beschwerdegegnern (je Fr. 200.--) und von der Staatskasse zu tragen ist.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n I. Gegen diesen RRB Nr. 470/2022 (Versand am 9.6.2022) erheben die A.________ GmbH, die B.________ GmbH sowie C.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss Nr. 470/2022 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 17. Mai 2021 sei zu bestätigen.
\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n J. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Der Gemeinderat Ingenbohl beantragt am 21. Juli 2022 die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das AUE teilt mit Schreiben vom 14. Juli 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 12. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer und/oder des Gemeinderates Ingenbohl/AUE.
\n K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. August 2022 äussert sich das AUE zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements sowie der Beschwerdegegnerin.
\n L. Mit je getrennten Eingaben vom 26. September 2022 replizieren die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements sowie der Beschwerdegegnerin und teilen betreffend die Eingabe des AUE sowie des Gemeinderates, welche ihren Standpunkt stützen, ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
\n Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. November 2022.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde unter dem Vorbehalt des Eintretens. Argumente, welche für ein Nichteintreten sprechen, werden von ihr jedoch nicht konkret bezeichnet; sie macht nur geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen (Vernehmlassung vom 12.8.2022 S. 4 zu Rz. 1 bis 6). Indes kann nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 als direkt betroffene Betreiber der beiden Gastronomiebetriebe sowie der Beschwerdeführer Ziff. 3 als Mieter der betreffenden Räumlichkeiten vom Vorwurf übermässiger Immissionen und somit vom angefochtenen RRB direkt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ihre Rechtsmittelbefugnis ist somit zu bejahen (§ 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m.