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III 2022 105
 
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Zwischenbescheid vom 11. August 2022
(Einspracheentscheid)
im Hauptverfahren III 2022 96
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. Einfache Gesellschaft A.________,
    bestehend aus:
  2. \n
a) B.________ AG,
b) C.________ AG,
c) D.________ AG,
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    \n
  1. Stockwerkeigentümer E.________,
    \n bestehend aus:
  2. \n
2.1 F.________,
2.2 G.________,
2.3 H.________,
2.4 I.________,
2.5 J.________,
2.6 K.________,
 Beschwerdeführer,
 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. L.________,
 
 
 
gegen
 
1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Einsprache gegen den Zwischenbescheid VGE III 2022 97 vom 22. Juni 2022)
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\n Sachverhalt:
\n A.1 Am 17. Dezember 2018 liess die Einfache Gesellschaft A.________ (nachstehend Bauherrschaft) beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für \"zwei Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage\" auf der Parzelle KTN __01 einreichen. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2018 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt.
\n Das Grundstück KTN __01 (1'643 m2) ist der Wohnzone für drei Geschosse (W3) zugeteilt. Es grenzt talseitig an die M.________-strasse; es weist einen Niveauunterschied von rund 8 m auf. Nordöstlich schliesst entlang der M.________-strasse das Grundstück KTN __02 (821 m2) an, auf welches die Parzelle KTN __03 (456 m2) folgt. Südöstlich ans Baugrundstück grenzt das Grundstück KTN __04 (1'008 m2), an welches östlich KTN __05 (669 m) angrenzt. Südlich und südwestlich des Baugrundstücks befinden sich die überbauten Parzellen KTN __06 und __07 (751 m2 bzw. 133 m2). Die Hanglage bei den mittlerweile realisierten Gebäuden M.________-strasse __ und __ beträgt >25% bzw. (beim Gebäude M.________-strasse __) minimal weniger.
\n A.2 Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Bauherrschaft mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 (Bf-act. 12) den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf KTN __01 sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage, welche ab der M.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN __01 und KTN __02 führt (\"Variante links\"), unter verschiedenen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 3.a bis 3.g). In Erw. 4.7 hielt der Gemeinderat unter \"Verkehrserschliessung / Einfahrtsbewilligung / Trottoirverlängerung\" Folgendes fest:
\n Die Erschliessung der Überbauung und der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt gemäss Bauplänen ab der M.________-strasse (Gemeindestrasse). Da es sich um eine sehr steile Zufahrt handelt, wurde die Bauherrschaft gestützt auf Art. 37 BauR vom Gemeinderat aufgefordert, eine Alternativerschliessung aufzuzeigen. Mit einer Zufahrt weiter nordöstlich Richtung O.________ kann eine verkehrssichere und weniger steile Alternative realisiert werden. Gleichzeitig würden damit die umliegenden Liegenschaften, welche heute über keine Verkehrserschliessung verfügen, erschlossen werden.
\n Der Projektverfasser ist dieser Auflage nachgekommen und hat zu diesem Zweck die Gründung einer Flurgenossenschaft (Flurgenossenschaft \"N.________\") nach den Vorschriften der Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) in die Wege geleitet. Ein Statutenentwurf und ein Perimeterplan liegen vor und wurden vom jur. Berater der Gemeinde vorgeprüft. Sämtliche betroffenen Grundeigentümer stimmen dem Vorhaben gemäss vorgelegtem Kostenverteilplan zu. Sie haben einvernehmlich einen Kostenverteilplan verabschiedet und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Überdies wurde am 24. Juni 2019, wie vom Gemeinderat verlangt, für die Alternativerschliessung das Baugesuch eingereicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Baubewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Nachweises einer technisch und rechtlich gesicherten Einfahrt (Baureife nach