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\n \n \n III 2022 115
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| \n Entscheid vom 29. August 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n B.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb.1980) hat eine Ausbildung als Polymechaniker absolviert. Seine aus E.________ stammende Mutter ist 2019 verstorben. Nachdem sein (2012 verstorbener) Vater der (damaligen) Vormundschaftsbehörde Einsiedeln gemeldet hatte, sein Sohn sei seit längerem keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und verschuldet, errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 für A.________ eine Beistandschaft. Im April 2008 wurde er wegen psychotischer Dekompensation bei einer bekannten paranoiden Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik F.________ eingewiesen. In den Jahren 2009 und 2014 kam es zu weiteren fürsorgerischen Unterbringungen. Die Mandatsträgerwechsel (mit Umwandlung in eine Vertretungsbeistandschaft) wurde mit KESB-Beschluss vom 29. Oktober 2014 geregelt. In einem weiteren Beschluss vom 8. Februar 2017 wies die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2017 25 vom 29.3.2017 sowie Urteil des Bundesgerichts
5A_310/2017 vom 24.4.2017). Auf weitere Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ist die KESB Ausserschwyz in der Folge nicht eingetreten.
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B. Am 16. März 2018 hatte Dr.med. C.________ für A.________ eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik F.________ (bei bekannter chronischer Psychose und einem Blutalkoholwert von 1.6‰) angeordnet. Mit Beschluss vom 25. April 2018 verfügte die KESB Ausserschwyz eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik. Die von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE IV 2018 14 vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Am 22. Mai 2018 wurde A.________ aus der Klinik entlassen, worauf zwei Tage später erneut eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Auf Antrag der Klinik ordnete die KESB Ausserschwyz mit Beschluss vom 4. Juli 2018 für A.________ eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik F.________ an. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem Entscheid VGE IV 2018 31 vom 24. Juli 2018 abgewiesen.
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C. Am 10. August 2018 erstattete die Beiständin einen Rechenschaftsbericht und beantragte eine behördliche fürsorgerische Unterbringung ins Alters- und Pflegeheim G.________ Bei einer Besprechung vom 30. August 2018 wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Vorgehensweise eingeräumt. Die Fürsorgebehörde Einsiedeln erteilte für die Unterbringung eine subsidiäre Kostengutsprache. Mit KESB-Beschluss vom 3. September 2018 wurde A.________ von der Klinik F.________ ins Wohnheim G.________ verlegt.
\n Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 hat die KESB Ausserschwyz ein erneutes Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft sowie um Ernennung einer anderen Beistandsperson abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 200 vom
\n 21. Januar 2019 abgewiesen, soweit es auf die Beschwerde eingetreten ist (Prot. K III 2019 S. 153ff.). Aufgrund seines Verhaltens konnte A.________ am 5. Februar 2019 auf die offene Station verlegt werden.
\n Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 hat die KESB Ausserschwyz die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im erwähnten Heim G.________ überprüft und bestätigt (Vi-act. 22.11). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
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D. Mit schriftlichen Begehren vom 22. April 2020 (Vi-act. 24.1) und mündlichen Ausführungen vom 7. Mai 2020 (Vi-act. 24.4) beantragte A.________ bei der KESB Ausserschwyz die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Dazu nahmen die Beiständin H.________, die Leiterin der Station sowie der Pflegedienstleiter und der für das Heim zuständige Arzt Dr.med I.________ Stellung. Die von der KESB Ausserschwyz beauftragte Psychiaterin Dr.med. D.________ erstattete am 5. Juli 2020 ihr Gutachten zur Fragestellung einer Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Vi-act. 24.21). Am 16. Juli 2020 fand eine gemeinsame Besprechung statt, an welcher neben A.________ eine Delegation der KESB Ausserschwyz sowie die Leiterin der Station G.________ (J.________) teilnahmen (Vi-act. 24.25). Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim G.________ abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht (nach einer Anhörung in der Einrichtung) mit Entscheid IV 2020 21 vom 11. August 2021 abgewiesen (Vi-act. 25.3). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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E. In einem mündlichen, an die KESB Ausserschwyz gerichteten Begehren vom 16. Februar 2022 ersuchte A.________ erneut um Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 32.1). In einer Stellungnahme vom 6. April 2022 äusserte sich die Beiständin H.________ zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 32.5). Am 3. Juni 2022 wurde A.________ von einer KESB-Delegation angehört (Vi-act. 32.8). Eine Stellungnahme der Einrichtung G.________ folgte am 27. Juni 2022 (Vi-act. 32.10).
\n Mit Beschluss Nr. IA/009/31/2022 vom 13. Juli 2022 hat die KESB Ausserschwyz das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft abgelehnt.
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F. In einer per 15. Juli 2022 datierten, drei Seiten umfassenden Eingabe, welche beim Gericht am 18. Juli 2022 eintraf, ersucht A.________ nach den konkreten Umständen sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft.
\n Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung konkludent verzichtet und die betreffenden vorinstanzlichen Akten eingereicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (