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\n \n \n III 2022 116
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| \n Entscheid vom 20. Dezember 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n | \n
\n \n
| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161,
\n 8840 Einsiedeln, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung energetische Gebäude-sanierung etc.)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ (nachstehend Bauherrschaft) ist Alleineigentümerin des Grundstückes KTN 01 (1'889 m2), D.________, Einsiedeln. Am 31. Mai 2019 reichte die Bauherrschaft beim Bezirk Einsiedeln das Baugesuch für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses um ein Kellergeschoss, die Vergrösserung des Balkons sowie die Neugestaltung der Umgebung mit Sitzplatz und Terrainveränderungen auf ihrem Grundstück ein. Hiergegen erhoben neben anderen A.________ und B.________ (Miteigentümer zu zweit der südwestlich angrenzenden Liegenschaft KTN 02 [849 m2]) am 21. Juni 2019 öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 12. September 2019 reichte die Bauherrschaft eine Projektänderung ein, welche den Einsprechern angezeigt wurde. Mit Beschluss (BRB) Nr. 2019.252 vom 13. November 2019 wies der Bezirksrat Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 22. Oktober 2019 die Einsprachen ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2). Die von A.________ und B.________ hiergegen mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 587/2020 vom 18. August 2020 ab (Disp.-Ziff. 1). Gegen diesen RRB erhoben die beanwalteten A.________ und B.________ am 15. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit VGE III 2020 164 vom 27. Januar 2021 \"im Sinne der Erwägungen (vgl. besonders Erw. 5.4.5)\" ab. Dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 ersuchte die Bauherrschaft um die Baubewilligung für die energetische Gebäudesanierung, den Einbau eines Holzofens und eine thermische Solaranlage am Balkongeländer ihres gestützt auf die Baubewilligung vom 13. November 2019 erweiterten Wohnhauses auf KTN 01. Dieses Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ____ (S. __) publiziert und öffentlich aufgelegt, nachdem die Bauherrschaft auf Aufforderung der Bauverwaltung (d.h. Abteilung \"Planen Bauen Umwelt Energie\") die Gesuchsunterlagen ergänzt hatte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 erhoben B.________ und A.________ beim Bezirksrat Einsiedeln Einsprache gegen das Bauvorhaben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei das Baugesuch abzuweisen.
\n 2.
Es sei ein formell und materiell vollständiges und korrektes Baugesuch mit korrekt vermassten und klar leserlichen Plänen einzureichen.
\n 3.
Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baugesuchstellerin.
\n Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Einsprecher mit Replik vom 27. Juli 2021 (Eingang beim Bezirksrat am 30.8.2021), der Bezirksrats-Beschluss Nr. 2019.252 vom 13. November 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen.
\n
C. Mit Gesamtentscheid vom 23. September 2021 erteilte das ARE im Baugesuch-Nr. B2021-0975 die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen\" (Disp.-Ziff. 1) und wies die Einsprache aus kantonaler Sicht ab (Disp.-Ziff. 2). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides wies der Bezirksrat die Einsprache mit BRB Nr. 2021.227 vom 20. Oktober 2021 ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2 sowie Disp.-Ziff. 2.1 ff.).
\n
D. Gegen diese Baubewilligung vom 20. Oktober 2021 (Versand am 26.10.2021) erhoben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 14. November 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n A
Materielle Anträge
\n 1
Es sei der BRB Nr. 2021.227 aufzuheben.
\n 2.
Es sei in der Folge das Baugesuch Nr. 2021-0146 abzuweisen.
\n 3.
Es sei in der Folge zudem der BRB Nr. 2019.252 vom Regierungsrat sowie das entsprechende Baugesuch Nr. 2019-0084 vom Bezirk Einsiedeln in Wiedererwägung zu ziehen.
\n 4.
Die Baugesuche Nr. 2019-0084 und Nr. 2021-0146 seien von der Bauherrschaft wahrheitsgemäss zu korrigieren und den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
\n 5.
Es sei der bzw. es seien die Urheber der mutmasslichen Verfälschungen der amtlich beglaubigten Situationspläne zu ermitteln und entsprechende Schritte in die Wege zu leiten.
\n 6.
Es sei der amtlich beglaubigte, unverfälschte Situationsplan der E.________ AG, vom 10. Februar 2021, als massgebend und korrekt zu qualifizieren.
\n 7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n B
Verfahrensanträge
\n 1
Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
\n Replizierend stellten B.________ und A.________ am 23. Februar 2022 folgende Anträge:
\n A
Materielle Anträge
\n 1.
Wir halten an den Anträgen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2021 fest.
\n 2.
Die Anträge 3 und 4 der Beschwerdeschrift vom 14. November 2021 korrigieren wir wie folgt:
\n 3.
Es sei in der Folge zudem der BRB Nr. 2019.252 vom 13. November 2019 in Wiedererwägung zu ziehen.
\n 4.
In der Folge der Wiedererwägung seien die Baugesuche Nr. 2019-0084 und Nr. 2021-0146 von der Bauherrschaft wahrheitsgemäss zu korrigieren, den gesetzlichen Vorgaben anzupassen und einer erneuten Prüfung unterziehen zu lassen.
\n 3.
Neuer Antrag:
\n
Es sei die Schutzraumpflicht aufgrund neuer Beweismittel, welche die Sachlage korrekt darstellt, von Amtes wegen erneut zu prüfen.
\n B
Verfahrensanträge
\n 1.
Wir halten am Verfahrensantrag fest.
\n
E. Mit RRB Nr. 543/2022 vom 28. Juni 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
\n 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n 4.-6.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 543/2022 (Versand am 5.7.2022) erheben B.________ und A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der RRB Nr. 543/2022 aufzuheben.
\n 2.
Es sei der BRB Nr. 2021.227 aufzuheben.
\n 3.
Es sei der Entscheid VGE III 164 2020, vom 27. Januar 2021 in Wiedererwägung zu ziehen.
\n 4.
Es seien in der Folge der RRB Nr. 587/2020 und der BRB Nr. 2019.252 aufzuheben sowie das Baugesuch Nr. 2019-0084 abzuweisen.
\n 5.
Das Baugesuch Nr. 2021-0146 sei ebenso abzuweisen.
\n 6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner und Vorinstanzen.
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G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilt das ARE seinen Verzicht auf eine Antragsstellung und einlässliche Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin vernehmlassend am 9. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat Einsiedeln beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (1.), auf die Wiedererwägungsgesuche betreffend BRB Nr. 2019.252, RRB Nr. 587/2020 sowie VGE III 164 2020 sei nicht einzutreten (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (3.).
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H. Mit Replik vom 3. Oktober 2022 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an den mit der Beschwerde vom 15. Juli 2022 gestellten Anträgen fest.
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I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Duplizierend hält der Bezirksrat am 25. Oktober 2022 an seinen mit der Vernehmlassung vom 11. August 2022 gestellten Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Das Baugrundstück befindet sich gemäss Auszug aus dem ÖREB-Kataster (S. 3/6; vgl. WebGIS SZ) mit 1'494 m2 in der Wohnzone W1 und gleichzeitig innerhalb des Gestaltungsplan(GP)-Perimeters D.________ (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1169 vom 28.6.1976 genehmigt). 125 m2 befinden sich in \"übrigem Gemeindegebiet\