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\n \n \n III 2022 117
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| \n Entscheid vom 22. Juli 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - D.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer Deponie; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 195 [sowie III 2019 77])
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __01, KTN __02 und KTN __03 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.
\n Am 10. bzw. 28. April 2017 reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. März 2018 die Baubewilligung. Die Einsprachen unter anderem von A.________ sowie B.________ und G.________ wurden insofern gutgeheissen, als dass die Schulwegsicherung zu verbessern war. Der Regierungsrat bestätigte diese Baubewilligung mit Beschluss (RRB) Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 die von A.________ sowie B.________ und G.________ hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie folgt gut:
\n 1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.1
Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) werden neu zu Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 100.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
\n 2.2
Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 300.--, zu bezahlen.
\n 3.
Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 200.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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Die Beschwerdeführer haben am 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Der Bezirk und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 200.--) wird verzichtet.
\n 4.
Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), insgesamt also Fr. 600.--, zu bezahlen.
\n 5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Auf die gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein.
\n
B. Mit Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 4. September 2020 wiederum die Baubewilligung unter Abweisung der Einsprachen. Die hiergegen von A.________ sowie B.________ am 10. November 2020 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat als Sprungbeschwerde zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht überwiesen. Dieses entschied mit VGE III 2020 195 vom 13. April 2021 wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 20. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet haben, besteht eine Restanz zu Lasten der Beschwerdeführer von Fr. 500.--. Diese ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
\n 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n 4.-5.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. A.________ sowie B.________ zogen den VGE III 2020 195 am 18. Mai 2021 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil
1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 wie folgt entschied:
\n 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 2019 und vom 13. April 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführern (Fr. 3'000.--) und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'000.--) auferlegt.
\n 3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
\n 4.
(schriftliche Mitteilung des Urteils).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Bundesgericht hat die Rügen der Beschwerdeführer \"betreffend die Gewässerraumvorschriften des Bundes und die verkehrmässige Erschlessung\" als teilweise begründet erachtet. Das Verwaltungsgericht habe die Standortgebundenheit der Deponie-Erweiterung im Gewässerraum unzureichend abgeklärt, Untersucht werden müsse insbesondere die stabilitätstechnische Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum über den 2006 bewilligten Zustand hinaus, zumal die geplante Deponie-Erweiterung ohne Vorliegen einer solchen Standortgebundenheit den übergangsrechtlichen Gewässerraum verletzen würde. Immerhin sei anzunehmen, dass sich ein derartiger Projektmangel durch eine untergeordnete Änderung in der Ausgestaltung der Deponie-Erweiterung im unteren Bereich beim Gewässerraum beheben liesse. Ausserdem sei die verkehrsmässige Erschliessung zwar weitestgehend bundesrechtskonform. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg von der Schulanlage F.________ am Nachmittag entlang der betroffenen Zufahrtsstrecke der Deponie erfordere aber eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten (Erw. 10 mit Hinweisen auf Erw. 7.9 f. und Erw. 8.11).
\n In den verwiesenen Erwägungen hat das Bundesgerichts Folgendes dargelegt:
\n 7.9 Für die Gewährleistung der Stabilität der Deponie bei ihrer Erweiterung ist die Belastung des Hangfusses als erheblich bewertet worden (vgl. oben E. 5.3). Innerhalb des Gewässerraums bzw. zwischen 5 m und 8 m ab Uferlinie liegt der Randbereich des Deponiefusses. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht damit befasst, inwiefern die Neugestaltung der Böschung bzw. die geplanten Aufschüttungen im Gewässerraum für die Stabilität der Deponie im Rahmen der Erweiterung insgesamt erforderlich sind. Andernfalls würden die Aufschüttungen im Gewässerraum bei der Deponie-Erweiterung nicht durch die standörtlichen Verhältnisse gerechtfertigt. So kann es in diesem Zusammenhang nicht genügen, wenn zusätzliche Aufschüttungen im Gewässerraum für eine gleichmässige Neigung der Böschung im unteren Bereich der erweiterten Deponie von Vorteil für eine spätere landwirt schaftliche Bewirtschaftung wären. Vielmehr ist bei einer geplanten Neigung von 30% im unteren Bereich der Deponie ein Knick mit einer steileren Ausprägung der Böschung gerade ausserhalb des Gewässerraums hinzunehmen, wenn die Gesamtstabilität dies erlaubt. In dieser Hinsicht hat es sich vergleichbar zu verhalten wie bei Hochwasserschutzdämmen, die an sich ebenfalls ausserhalb des Gewässerraums anzulegen sind (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht, S. 15). Somit beruht die vorinstanzliche Beurteilung im Hinblick auf die stabilitätstechnische Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum über den 2006 bewilligten Zustand hinaus auf einer ungenügenden Abklärung (