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\n \n \n III 2022 121
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| \n Urteil vom 16. Dezember 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - E.________
\n - F.________
\n - G.________
\n - H.________ GmbH
\n Kläger, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw R.________
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| \n gegen
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| \n I.________, \n Beklagte, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Staatshaftung (Überschwemmung vom 25.7.2021: Haftung einer Wuhrkorporation)
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Sachverhalt:\n
A. E.________ war bis zum 6. März 2024 Grundeigentümer der ausserhalb der Bauzone gelegenen Liegenschaft KTN K.________. Am 6. März 2024 wurde die Liegenschaft von F.________ übernommen (Datum der Handänderung). Das Grundstück ist durch verschiedene Gebäude überbaut (vgl. Klageschrift S. 4):
\n (Luftbild von KTN K.________ aus der Klageschrift)
\n Gemäss der Klageschrift handelt es sich um folgende Gebäude: B.________ Betrieb (Gebäude 1), Wohnhaus des Klägers Ziff. 1 (Gebäude 2, vgl. aber auch unten), Wohnhaus der Kläger 2 und 3 (Gebäude 3).
\n Von Süden her fliesst ein Bach (Ziff. 4) durch ein höher gelegenes Waldstück entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu einer über das Grundstück führenden Eindolung (Beginn der Eindolung beim Gebäude Ziff. 1 der Abbildung gemäss Klageschrift S. 4), wobei das Gewässer anschliessend bzw. ausserhalb der überbauten Eindolung wieder oberflächlich verläuft. Die Eindolung beginnt mithin vor der auf der Liegenschaft befindlichen B.________ der H.________ GmbH, unter dieser hindurch und anschliessend unter dem Gebäude 3, in welchem F.________ sowie G.________ (und gemäss Klageschrift Rz. 7 auch der Kläger Ziff. 1) leben, hindurch. Dieser Bach wird von den Klägern als C.________ bezeichnet, die Beklagten bezeichnen ihn als D.________. Auf der Landeskarte (Gewässernetz) ist der Bach als O.________ verzeichnet, weshalb im Folgenden diese Bezeichnung verwendet wird (vgl. WebGIS Kanton Schwyz, Gewässernetz, eingesehen 4.12.2024).
\n Am 25. Juli 2021 am frühen Nachmittag ereignete sich ein Unwetter mit Starkniederschlag und Hagel in der Region, was dazu führte, dass das Wasser des O.________ über die Ufer trat und in die unterdolten Wohngebäude sowie in die B.________ eintrat und erhebliche Schäden verursachte.
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B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 lassen E.________, F.________, G.________ und die H.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage erheben gegen die I.________ mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 315'838.83 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an E.________ zu verpflichten.
\n 2.
Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 14'634.02 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an F.________ zu verpflichten.
\n 3.
Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 19'496.92 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an G.________ zu verpflichten.
\n 4.
Es sei die Beklagte gestützt auf ihre vermögensrechtliche Haftung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 6'129.80 zzgl. Zins von 5% seit dem 25. Juli 2021 an die H.________ GmbH zu verpflichten.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n Gleichentags informierten die Kläger die I.________ über den entstandenen Schaden und die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus Staatshaftung mit dem Hinweis auf die einjährige Verjährungsfrist nach Staatshaftungsgesetz (KB 6).
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C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 sistierte der verfahrensleitende Richter das Verfahren antragsgemäss bis zum Abschluss des Vorverfahrens.
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D. Mit Schreiben vom 21. März 2023 forderten die Kläger die Beklagte auf, gemäss den verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Durchführung eines Vorverfahrens Stellung zu ihren Schadenersatzforderungen zu nehmen (KB 3).
\n Am 23. Juni 2023 erhoben die Kläger Aufsichtsbeschwerde gegen die I.________ betreffend die Verletzung der Ausübung der Wuhrpflicht beim Bezirksrat S.________.
\n Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragten die Kläger die Aufhebung der Verfahrenssistierung. Ein Vorverfahren habe nicht durchgeführt werden können, da die Beklagte weder auf ihre Schreiben noch auf eine beim Bezirk S.________ eingereichte Aufsichtsbeschwerde reagiert habe. Die Verfahrenssistierung wurde mit Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben.
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E. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 1. März 2024, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.
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F. Der verfahrensleitende Richter forderte die Kläger mit der Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Replik und dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht mit Schreiben vom 27. März 2924 auf, den Nachweis für die Rechtmässigkeit der Bebauung der Liegenschaft KTN K.________ und den Nachweis der Erfüllung der Bedingungen und Auflagen gemäss der provisorischen Überbauungsbewilligung vom 22. Juli 1970 zu erbringen.
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G. Mit Replik vom 10. Juli 2024 halten die Kläger an ihren Anträgen fest.
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H. Mit Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Duplik forderte der verfahrensleitende Richter die Beklagte am 15. Juli 2024 zur Einreichung verschiedener Dokumente auf (Gutachten P.________ aus dem Jahr 1991, Protokoll der mit dem Revierförster absolvierten Begehung des O.________ vom 27.3.2018, Dokumentation der seit der Begehung des O.________ vom 27.3.2018 vorgenommenen Unterhaltsarbeiten im Bachlauf oberhalb der Schadenstelle, Dokumentation der im Nachgang zum Augenschein vom 15.1.1991 durch die Beklagte vorgenommenen Unterhaltsarbeiten).
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I. Die Beklagte hält mit Duplik vom 21. Oktober 2024 ihrerseits an ihren Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beklagte vorab Nichteintreten mit der Begründung, gemäss