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\n \n \n III 2022 127 III 2022 128 III 2022 129 III 2022 130
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\n \n \n
| \n Entscheid vom 22. Februar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n Beschwerdeführerin Verfahren III 2022 127, \n - B.________,
\n Beschwerdeführer Verfahren III 2022 128, \n - C.________,
\n Beschwerdeführer Verfahren III 2022 129, \n - Stiftung D.________, vertreten durch E.________,
\n Beschwerdeführerin Verfahren III 2022 130, \n diese vertreten durch Rechtsanwältin F.________, \n | \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - Kloster Einsiedeln, Verwaltung, 8840 Einsiedeln,
\n - Bezirk Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
\n Beschwerdegegner, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Pflästerung Klosterplatz)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A.1 Der Klosterplatz in Einsiedeln liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) sowie im Perimeter des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) (Benediktinerkloster, Barockanlage mit Kollegium und Klosterplatz) in der Aufnahmekategorie A (\"Der Ortsbildteil hat ursprüngliche Substanz, d. h. die Mehrheit der Bauten und Räume hat historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung\") mit dem Erhaltungsziel A (\"Substanz-erhaltung bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten, störende Eingriffe zu beseitigen\"). Im kantonalen Schutzinventar (KSI) ist das Kloster und der Klosterplatz unter den Nummern 26.040 (Kloster; sakral) und 26.098 (Klosterplatz bzw. Hauptplatz; profan) verzeichnet, je als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung.
\n
A.2 Im Amtsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2017 (S. 2732) wurde das Baugesuch \"Sanierung Klosterplatz\" vom Bezirk Einsiedeln und Kloster Einsiedeln als Bauherrschaft publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob neben einer Drittpartei auch C.________ Einsprache. Er stellte folgende Anträge:
\n 1.
Der Zugang zum Klosterplatz wird an zwei weiteren Stellen barrierefrei gestaltet, sodass eine direkte Verbindung vom Haus Sonne und der Buchhandlung Benziger her möglich bleibt. Idealerweise setzt man den ursprünglichen Entwurf um, der nur eine Treppe über einen Teil des Platzes und mit wenigen Stufen vorsah. Natürlich kann man auch Rampen ins Auge fassen.
\n 2.
Auf die Bepflästerung des \"Platzes im Platz\" mit Flusskiesel ist zugunsten einer für alle Benutzer befahrbaren und begehbaren Variante zu verzichten.
\n 3.
Der Plan wird um eine barrierefreie Wegführung von der Hauptstrasse zum Frauenbrunnen und von dort zur Kirche ergänzt.
\n 4.
Die Überarbeitung wird zusammen mit einheimischen Betroffenen und der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen durchgeführt.
\n Diesen Anträgen trug der Bezirksrat Einsiedeln mit der Baubewilligung (Beschluss [BRB] Nr. 89) vom 30. Mai 2018 wie folgt Rechnung (Erw. 3.3 f.):
\n 3.3
Pflästerung
\n
Aufgrund historischer und denkmalpflegerischer Aspekte wird die Oberfläche wie bis anhin mit einem Natursteinpflasterbelag erstellt. Die wertvolle Bausubstanz soll in Abstimmung mit der Denkmalpflege und unter Berücksichtigung der heutigen Ansprüche und Vorschriften saniert werden.
\n
Aufgrund der Einsprache von C.________ wird der \"Platz im Platz\" neu komplett mit geschnittenen und sandgestrahlten Flusskieselsteinen anstelle der ursprünglich geplanten gespaltenen Flusskiesel gepflästert.
\n
Für die Bogen- und Reihenpflästerung der Fussgänger- und Verkehrsflächen wird ein Guberstein verwendet.
\n 3.4
Behindertengerechtes Bauen
\n
(…)
\n
Aufgrund der Einsprache von C.________ wurde das Projekt in folgenden Punkten überarbeitet:
\n
- Gehwege
\n Die Höhenverhältnisse auf dem Klosterplatz wurden soweit möglich optimiert, damit Gehwege/Plätze für Menschen mit einer Behinderung möglichst gut begehbar sind.
\n
- \"Platz im Platz\"
\n Die barrierefreien Öffnungen zum \"Platz im Platz\" bei den beiden Arkaden wurden auf je 15 m verbreitert. Dadurch kann der Weg zum Frauenbrunnen vom Dorf her verkürzt und verbessert werden.
\n Die Gefälle innerhalb des \"Platzes im Platz\" wurden optimiert, damit die behindertengerechte Verbindung zwischen Arkaden und Frauenbrunnen gewährleistet werden kann.
\n
- Verbindung Frauenbrunnen-Kloster
\n Damit das Kloster vom Frauenbrunnen aus mit einem möglichst kleinen Umweg erreicht werden kann, wurde das Projekt mit einem drei Meter breiten Gehweg entlang der rechten Strassenseite erweitert. Die Pflästerung wird in diesem Bereich ebenfalls behindertengerecht ausgeführt. Auf halber Höhe wird ein ebenes Podest erstellt, welches Menschen mit Gehbehinderung ermöglicht, eine Pause einzulegen. Durch die geplanten Massnahmen wird die Zugänglichkeit des Klosterplatzes verbessert und aufgewertet.
\n Die Baubewilligung wurde entsprechend erteilt (Disp.-Ziff. 2) und die Einsprachen im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos abgeschrieben (Disp.-Ziff. 1). Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.
\n
A.3 Am 18. September 2019 verfügte das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz aufsichtsrechtlich einen vorsorglichen Baustopp bezüglich der vom Bezirk bewilligten, mit Mörtel geplanten und in Ausführung begriffenen Pflästerung des \"Platz im Platz\". Nach Auffassung des Bildungsdepartements lag für diese Pflästerung mit Mörtel keine rechtskräftige Bewilligung vor, da dies eine Projektänderung darstelle, welche zwingend hätte ausgeschrieben werden müssen (vgl. Beschluss [RRB] des Regierungsrates Nr. 423/2021 vom 22.6.2021 Ziff. 1.1 [in: VL-Akten Bezirk]). Der Bezirk Einsiedeln ersuchte den Regierungsrat am 30. September 2019 um die aufsichtsrechtliche Aufhebung dieses Baustopps.
\n Nach einem am 14. Mai 2020 erstatteten Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie der Eidgenössischen Denkmalschutzkommission (EKD) und einem Augenschein vom 20. August 2020 einigten sich der Bezirk Einsiedeln und das Bildungsdepartement im Sinne der Empfehlungen der ENHK/EKD auf folgende Platzsanierung:
\n
- Der Platz im Platz wird mit Flusskieseln, dieselben vielfarbig, alt und neu, gespalten, zugehauen, versandet/ungebunden und in Reihenpflästerung (Spinnennetz) ausgeführt.
\n
- Ausgenommen sind die zum Marienbrunnen führenden Muldenrinnen bzw. hindernisfreien Streifen, die aus Rücksicht auf gehbehinderte Personen mit geschnittenen, ovalen Flusswacken, geflammt und in Mörtel gesetzt werden (Visualisierung gemäss Situationsplan 1:250 vom 26. März 2018).
\n
- Die konkrete Ausgestaltung soll mit einem Planer (vornehmlich mit Vogt Landschaftsarchitekten AG) erarbeitet werden. Dieses Vorgehen soll die Qualität der Lösung sicherstellen und für die Baueingabe sowie für die Diskussion mit den Verbänden die Grundlage darstellen.
\n Mit RRB Nr. 423/2021 vom 22. Juni 2021 stimmte der Regierungsrat diesem Vergleich des Bezirks Einsiedeln mit dem Bildungsdepartement zu (Disp.-Ziff. 1). Die Aufsichtsbeschwerde des Bezirks Einsiedeln vom 30. September 2021 wurde infolge Rückzugs abgeschrieben (Disp.-Ziff. 3) und die vorsorgliche Massnahme (Baustopp) des Bildungsdepartements vom 18. September 2019 für hinfällig erklärt (Disp.-Ziff. 4).
\n
B.1 Im Amtsblatt Nr. 8 vom 25. Februar 2022 wurde das Baugesuch des Bezirks Einsiedeln und des Klosters Einsiedeln als Bauherrschaft betreffend \"Sanierung Klosterplatz (Projektänderung Platz in Platz), Klosterplatz\" publiziert und öffentlich aufgelegt. Das Projekt wird im Technischen Bericht der G.________ AG vom 7. Februar 2022 wie folgt beschrieben (S. 3 f. Ziff. 3.2):
\n Platz in Platz
\n Der gesamte Platz (gelbe Flächen in Abbildung 3) wird in ungebundener Reihenpflästerung mit gespaltenem, zugehauenem Flusskiesel ausgeführt. Ausgenommen sind die Gehwege und Strahlen (rote und orange Flächen in Abbildung 3), welche in gebundener Reihenpflästerung mit geschnittenem, geflammtem ovalem Flusskiesel und damit einer glatteren Oberfläche ausgeführt werden.
\n
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\n
\n Hindernisfreies Bauen
\n Für die \"Barrierefreiheit\" bei den BehiG-konformen Gehwegen (orange Flächen in Abbildung 3) sind diese mit einem möglichst geringen Gefälle und mit geschnittenen, geflammten und gebundenen Flusskieseln projektiert. Damit sich Rollstuhlfahrer auf dem Weg kreuzen können, wird eine Breite von zwei Metern vorgesehen. Diese Wege führen entlang der Arkaden sowie von den Arkaden zum Brunnen und um den Brunnen herum.
\n
\n
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\n
\n
B.2 Hiergegen erhob am 11. März 2022 B.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n Antrag 1:
\n Der \"Platz im Platz\" ist auf seiner gesamten Fläche so auszuführen, dass er für \"Menschen mit Behinderungen - ob mit Sehbehinderung oder Gehbehinderung, ob mit oder ohne Gehstöcke, Rollator oder Rollstuhl - gut und gefahrlos begehbar und befahrbar ist. Dazu ist auf seiner gesamten Fläche ein sturzsicherer, ebener, erschütterungsarmer und Kräfte sparender Belag entsprechend den geltenden Normen für hindernisfreies Bauen einzubauen und auszuführen.
\n Antrag 2:
\n Die auf Basis des ersten, vom Regierungsrat des Kanton Schwyz gestoppten Bauprojektes am unteren Ende des \"Platz im Platz\" zum Hauptplatz hin neu erstellten Stufen sind in der Mitte zur Hauptstrasse hin mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen, welche den \"Menschen mit Behinderung\" - ob mit Sehbehinderung oder Gehbehinderung, ob mit oder ohne Gehstöcke, Rollator oder Rollstuhl den direkten Zugang von der Hauptstrasse her ohne Umwege und gefahrlos leicht auf den \"Platz im Platz\" ermöglicht.
\n
B.3 Mit Schreiben vom 14. März 2022 erhob die E.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n Antrag 1
\n Die gesamte Fläche des \"Platz im Platz\" sei für Menschen mit Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Dazu müssen die Oberflächen mindestens die Qualität aufweisen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde.
\n Eventualantrag
\n Eventualiter sei der Platz im Platz, wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt und aktuell so zu besichtigen, mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen. Die Befahrbarkeit der wassergebundenen Deckschicht muss langfristig durch geeigneten Unterhalt erhalten bleiben. Ein Abstreuen mit losem Material ist auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen.
\n Antrag 2
\n Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Platz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem entweder die Treppenanlage entfernt oder mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufenlose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
\n Antrag 3
\n Die Treppenanlage sei mit normkonformen Treppenhandläufen auszustatten, die Stufen mit visuellen Markierungen gemäss Norm SN 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum zu kennzeichnen.
\n
B.4 Am 17. März 2022 erhob C.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Qualität der Oberflächen
\n Die gesamte Fläche des \"Platz im Platz\" sei für Menschen mit Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Dazu müssen die Oberflächen mindestens die Qualität aufweisen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde. Dazu sind sturzsichere, ebene, erschütterungsarme Oberflächen entsprechend der geltenden Normen für hindernisfreies Bauen auszuführen.
\n 1.1. Ausführung gemäss Ausschreibung
\n Die vorgeschlagene Pflästerung mit Flusskiesel wird so angepasst, dass sie den Ansprüchen an die Ebenheit hindernisfreier Gehflächen entspricht.
\n 1.2 Ein verbesserter Kiesbelag
\n Wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt, ist der Platz im Platz mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen, ihre Befahrbarkeit muss langfristig durch entsprechenden Unterhalt erhalten bleiben. Ein Abstreuen mit losem Material ist auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen.
\n 1.3 Pflastersteine ähnlich wie vor der Sanierung
\n Wie seit 1935 auf der Fläche des Bezirks realisiert werden kubische, kleinformatige Pflastersteine verwendet.
\n 2. Verbesserter Zugang vom Dorf zum Platz
\n Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Patz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufen-lose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
\n 3. Qualitätskontrolle
\n Die weitere Planung und Ausführung ist in Begleitung durch die E.________ auszuführen.
\n Die Einsprache sei gutzuheissen und das Bauvorhaben im Sinne der gestellten Anträge zu verweigern bzw. gegebenenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen.
\n
B.5 Am 17. März 2022 erhob auch die A.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n Es ist sicher zu stellen, dass mit der Baubewilligung und nachfolgender Ausführung, die Anlagen ohne Benachteiligung für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar ausgebildet werden, nach den Massgaben der Norm SlA 500 \"Hindernisfreie Bauten\".
\n Der zur Arkadenbaute zugehörige Platz im Platz ist vollflächig für Rollstühle und Rollatoren befahrbar und vollflächig begehbar für gehbehinderte Personen (z.B. mit Stöcken) auszubilden.
\n
C. Mit Gesamtentscheid (im Baugesuch Nr. B2022-0085) vom 2. Juni 2022 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II Ziffern 1. ff.\" (Disp.-Ziff. 1). Auf die Einsprachen wurde aus kantonaler Sicht nicht eingetreten.
\n Mit BRB Nr. 2022.171 vom 13. Juli 2022 wies der Bezirksrat Einsiedeln die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1). Er erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 2, 2.1 - 2.5.). Der Gesamtentscheid des ARE vom 2. Juni 2022 wurde zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt (Disp.-Ziff. 2.5).
\n
D.1 Gegen diesen BRB Nr. 2022.171 (Versand am 21.7.2022) erhob die A.________ mit Eingabe vom 9. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n Die Baubewilligung ist aufzuheben.
\n Es ist ein Belag und eine Ausführung zu wählen, welcher flächig sowohl den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes als auch den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen genügt.
\n Das Projekt ist zur Überarbeitung zurückzuweisen. Die Ausführungen des Behindertengerechten Bauens hat nach Massgabe der Norm SIA 500 \"Hindernisfreies Bauen\" zu erfolgen.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 611/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 ans Verwaltungsgericht überwiesen. Diese Überweisung als Sprungbeschwerde hat er mit dem RRB Nr. 423/2021 vom 22. Juni 2021 begründet, welcher sich mit der Pflästerung des \"Platz im Platz\" befasst habe. Insbesondere sei damit der Vergleich zwischen dem Bildungsdepartement und dem Bezirk Einsiedeln genehmigt worden, der nun die Basis für die vom Bezirksrat Einsiedeln mit dem BRB 2022.171 vom 13. Juli 2022 bewilligte Projektänderung für den \"Platz im Platz\" bilde.
\n Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 127 erfasst.
\n
D.2 Mit Eingabe vom 16. August 2022 (gleichentags der Staatskanzlei überbracht) hat auch B.________ fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Anträge zur Beschwerde gegen den «Beschluss BR»
\n
(...)
\n 1.1.
siehe Beschluss BR: Seite 12, Beschluss 1-8
\n
Der «Beschluss Bezirksrat Einsiedeln Nr. 2022.171» vom 13.07.2022 und die damit erteilte Baubewilligung sind mit sofortiger Wirkung in ihrer Gesamtheit aufzuheben.
\n >
Begründung IV.1.1 ff
\n 1.2.
siehe Beschluss BR: Seite 12, Beschluss 1-2
\n
Der Bezirksrat Einsiedeln ist für die pauschale Ablehnung aller Einsprachen und damit aller Anträge und Begründungen zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 und des BehiG zu ermahnen.
\n
Eine erneute Erteilung der Baubewilligung hat ohne jegliche Diskriminierung und unter Gleichstellung der Menschen mit Behinderung gegenüber den Menschen ohne Behinderung zu erfolgen (BV Art. 8,2),
\n
Die körperlichen und seelischen, wie auch die religiösen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung sind dabei höher zu bewerten als die rein materiellen Ansprüche von Denkmalpflege, Heimatschutz usw.
\n
Zu den Menschen mit Behinderung sind dabei auch alle Menschen im Rentenalter - mit Blick auf deren zunehmenden körperlichen Altersbeschwerden - sowie alle Mütter und Väter mit Kindern im Kinderwagen zu zählen. Deren aller Bedürfnisse sind in der Interessensabwägung gehörig zu berücksichtigen.
\n
Die einsprechenden und beschwerdeführenden Parteien und deren Anträge und Begründungen sind in ein künftiges neues Baubewilligungsverfahren und die Lösungsfindung vollumfänglich miteinzubeziehen. Dies im persönlichen Gespräch bei Einladung aller Einsprechenden bzw. Beschwerdeführenden dazu.
\n >
Begründung IV.1.2 ff
\n 1.3.
siehe Beschluss BR: Seite 5, Erwägungen 2, Absatz 2-3
\n
Die mit Baubewilligung vom 30. Mai 2018 bereits erstellte Treppe vom PiP zum Kloster hin und die ebenso bereits erstellten Stufen vom PiP zum Dorf hin sind zum Gegenstand dieses Baugesuches zu erklären.
\n
Wie von mir mit Antrag 2 in meiner Einsprache vom 11.03.2022 beantragt, sind die Stufen zum Hauptplatz bzw. zum Dorf hin in deren Mitte mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen.
\n >
Begründung IV.1.3 ff
\n 1.4.
siehe Beschluss BR: Seite 6-7, Erwägungen 5, Absatz 11
\n
Die Bezeichnung «normale Fussgänger» für Menschen ohne Behinderung ist durch eine Formulierung zu ersetzen, die Menschen mit Behinderung nicht als «nicht normal» suggerierend diskriminiert.
\n
Der Bezirksrat Einsiedeln ist für diese diskriminierende Formulierung zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 sowie der durch die Schweiz ratifizierten UNO-BRK zu ermahnen.
\n >
Begründung IV.1.3 ff
\n 2.
Anträge zur Beschwerde gegen den «Gesamtentscheid AR»
\n
(…).
\n 2.1.
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 8, IV. Beschluss 1-6
\n
Der «Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung Kanton Schwyz» vom 02.06.2022 und die damit erteilte Kant. Baubewilligung sind mit sofortiger Wirkung in ihrer Gesamtheit aufzuheben.
\n >
siehe Begründung IV.2.1 ff
\n 2.2.
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 8, IV. Beschluss 1-2
\n
Das Amt für Raumentwicklung Schwyz ist für die pauschale Ablehnung aller Einsprachen und damit aller Anträge und Begründungen zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 und des BehiG zu ermahnen.
\n
Eine erneute Erteilung der Kant. Baubewilligung hat ohne jegliche Diskriminierung und unter Gleichstellung der Menschen mit Behinderung gegenüber den Menschen ohne Behinderung zu erfolgen (BV Art. 8,2),
\n
Die körperlichen und seelischen, wie auch die religiösen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung sind dabei höher zu bewerten als die rein materiellen Ansprüche von Denkmalpflege, Heimatschutz usw.
\n
Zu den Menschen mit Behinderung sind dabei auch alle Menschen im Rentenalter - mit Blick auf deren zunehmenden körperlichen Altersbeschwerden - sowie alle Mütter und Väter mit Kindern im Kinderwagen zu zählen. Deren aller Bedürfnisse sind in der Interessensabwägung gehörig zu berücksichtigen.
\n
Die einsprechenden und beschwerdeführenden Parteien und deren Anträge und Begründungen sind in ein künftiges neues Kant. Baubewilligungsverfahren und die Lösungsfindung vollumfänglich miteinzubeziehen. Dies im persönlichen Gespräch bei Einladung aller Einsprechenden und Beschwerdeführenden dazu.
\n >
siehe Begründung IV.2.2 ff
\n 2.3.
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 6, III Erwägungen 2 b | Seite 8, IV Beschluss 1
\n
Die mit Baubewilligung vom 30. Mai 2018 bereits erstellte Treppe vom PiP zum Kloster hin und die ebenso bereits erstellten Stufen vom PiP zum Dorf hin sind zum Gegenstand dieses Baugesuches zu erklären.
\n
Wie von mir mit Antrag 2 in meiner Einsprache vom 11.03.2022 beantragt, sind die Stufen zum Hauptplatz bzw. zum Dorf hin in deren Mitte mit einer normkonformen rollstuhlgängigen Rampe zu unterbrechen.
\n >
siehe Begründung IV.2.3 ff
\n 2.4.
siehe Gesamtentscheid AR: Seite 6; III Erwägungen, 2. Einsprachen b, Absatz 6
\n
Die Bezeichnung «normale Fussgänger» für Menschen ohne Behinderung ist durch eine Formulierung zu ersetzen, die Menschen mit Behinderung nicht als «nicht normal» suggerierend diskriminiert.
\n
Das Amt für Raumentwicklung Schwyz ist für diese diskriminierende Formulierung zu rügen und zur Einhaltung von BV Art. 8,2 sowie der durch die Schweiz ratifizierten UNO-BRK zu ermahnen.
\n >
siehe Begründung IV.2.4
\n Mit RRB Nr. 612/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
\n Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 128 erfasst.
\n
D.3 Ebenso hat mit Eingabe vom 17. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) C.________ fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Bezirksrats Einsiedeln Nr. 2022.171 und der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 2. Juni 2022 zum Bauvorhaben Sanierung Klosterplatz Einsiedeln, Projektänderung Platz in Platz, seien aufzuheben.
\n 2.
Der gesamte \"Platz im Platz\" sei gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung vom 30. Mai 2018 hindernisfrei auszuführen.
\n 3.
Der ursprünglich rollstuhlgerechte Zugang zum Platz im Platz im unteren Bereich, am heutigen Standort der neuen Treppenanlage sei wiederherzustellen, indem mindestens im zentralen unteren Bereich des Platzes eine normkonforme stufenlose Erschliessung mit einer Rampe realisiert wird.
\n Mit RRB Nr. 613/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
\n Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 129 erfasst.
\n
D.4 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt ebenso die Stiftung D.________ (nachstehend: Stiftung) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n Die angefochtenen Baubewilligungen für die Projektänderung beim „Platz in Platz“ (Pip) seien aufzuheben und es sei das Projekt so zu überarbeiten, dass es den Anforderungen hinsichtlich der Behindertengerechtigkeit - insbesondere den massgeblichen Normen SIA 500 \"Hindernisfreie Bauten\" sowie der SN Norm 640 075 \"Hindernisfreier Verkehrsraum\" entspricht. Insbesondere seien folgende Anforderungen zu erfüllen: Die gesamte Fläche des \"Platz im Platz\" sei für Menschen mit
Behinderung gut und sicher begehbar, befahrbar und erschütterungsarm auszuführen. Die Oberflächen seien so auszugestalten, dass sie mindestens dieselbe Qualität erreichen, wie sie im Rahmen der Sanierung auf dem Gehbereich vor der Klosterkirche realisiert wurde.
\n Eventualiter sei der Platz im Platz, wie seit dem Baustopp als Zwischenlösung ausgeführt und aktuell so zu besichtigen, mit einer gut befahrbaren, wassergebundenen Deckschicht zu belassen, wobei die Befahrbarkeit der wassergebundenen Deckschicht langfristig durch geeigneten Unterhalt zu erhalten und ein Abstreuen mit losem Material auf 5 mm Streuhöhe mit feinkörnigem Material zu begrenzen sei.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
\n Mit RRB Nr. 614/2022 vom 23. August 2022 hat der Regierungsrat diese Beschwerde ebenfalls ans Verwaltungsgericht überwiesen.
\n Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde unter der Verfahrensnummer III 2022 130 erfasst.
\n
E. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 für die vier Verfahren beantragt der Bezirksrat Einsiedeln die Vereinigung der Verfahren sowie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Beschwerden unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die inhaltlich gleichen Anträge stellt das Kloster Einsiedeln vernehmlassend am 6. Oktober 2022. Das Amt für Raumentwicklung beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf einen Mitbericht des Amtes für Kultur vom 5. Oktober 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
\n
F. Mit Eingabe vom 16. November 2022 äussert sich B.________ zu den Vernehmlassungen und hält an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Stiftung hält mit Replik vom 17. November 2022 ebenfalls vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Stellungnahme vom 17. März 2022 (recte: 17.11.2022) hält auch C.________ ausdrücklich an den Anträgen seiner Beschwerde fest, ebenso die A.________ mit Eingabe vom 28. November 2022.
\n
G. Am 20. Dezember 2022 reicht der Bezirksrat Einsiedeln eine Duplik zu den Repliken ein und erneuert seine Anträge gemäss seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022.
\n
H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Duplik des Bezirksrates vom 20. Dezember 2022 zu unter Ansetzung einer nicht weiter erstreckbaren Frist bis spätestens 23. Januar 2023 und Androhung der Verzichtsannahme für den Unterlassungsfall.
\n Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reicht B.________ kurze Bemerkungen zur Duplik ein.
\n Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht die A.________ ein Fristerstreckungsgesuch ein mit der Begründung, sie benötige \"noch Zeit bis zum 31. Januar 2023\". Am 25. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht sie Bemerkungen zur Duplik des Bezirksrates ein.
\n Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragt der Bezirksrat, die Eingabe der A.________ vom 25. Januar 2023 sei zufolge Fristversäumnis aus dem Recht zu weisen. Hierzu äussert sich die A.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2023.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) vom 13. Dezember 2002 hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (