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III 2022 12
 
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Zwischenbescheid vom 19. Januar 2022
Im Hauptverfahren III 2021 221
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
IG A.________, bestehend aus: B.________ AG und
\n C.________ AG, vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Baudepartement, Postfach 1250, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Ingenieurarbeiten Phasen 41/51/52/53 \"2 / Merlischachen - Sumpf, Küssnacht [km 10.500
\n bis km 12.000]\"; Verfahrensausschluss; aufschiebende Wirkung)
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Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt Nr. 40 vom 8. Oktober 2021 (S. 2748 f.) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch schrieb der Kanton als Auftraggeber in einem offenen Verfahren, dem Staatsvertragsbereich unterliegend, unter dem Projekttitel
\n \"2 / Merlischachen - Sumpf, Küssnacht\" einen Dienstleistungsauftrag aus (Gemeinschaftsvokabular: CPV 71300000, Dienstleistungen von Ingenieurbüros). Angebote waren bis zum 17. November 2021 einzureichen.
\n Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 22. November 2021 gingen innert Frist zwei Angebote ein, nämlich von der E.________ AG, Schwyz, sowie der IG A.________, bestehend aus der B.________ AG und der C.________ AG (Ordner Vorakten Reg. 4).
\n B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 erteilte das Baudepartement den Zuschlag an die E.________ AG zum Nettopreis von Fr. 669'463.20 inkl. MwSt. Dies mit der Begründung: \"Im Sinne von § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 erfolgte die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot der im Wettbewerb verbleibenden Angebote. Ausschlaggebend waren die Qualität der Offerte bestehend aus einer Kombination der guten Auftragsanalyse und den guten Schlüsselpersonen mit adäquaten Referenzprojekten. Ein Angebot musste vom Wettbewerb ausgeschlossen werden\" (Ordner Vorakten Reg. 7).
\n Die Bekanntgabe der Zuschlagserteilung an die IG A.________ war ergänzt um die Ver­fügung, dass sie vom Wettbewerb ausgeschlossen worden sei. Das geforderte Eignungskriterium 2 sei nicht erfüllt, weshalb ihr Angebot gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. a VIVöB vom Wettbewerb auszuschliessen sei (Ordner Vorakten Reg. 7).
\n C. Am 20. Dezember 2021 erhebt die B.________ AG für eine IG D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Submissions-beschwerde mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung - Arbeitsvergabe und Ausschluss vom Wettbewerb sei aufzuheben und die IG D.________, c/o B.________ AG sei zum Wettbewerb zuzulassen.
\n 2. Die Eignungskriterien bei der Schlüsselperson Gesamtleiter (EK 2.1) sind zu berücksichtigen.
\n 3. Die Eignungskriterien bei der Schlüsselperson Bauleiter (EK 2.2) sind zu berücksichtigen.
\n 4. Es soll bezüglich wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine Neubeurteilung stattfinden.
\n D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 wurde der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung und Akteneinreichung Frist bis 13. Januar 2022 angesetzt; die E.________ AG als Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Alle Beteiligten wurden aufgefordert, sich zur Akteneinsicht zu äussern.
\n Mit der Kostenvorschussverfügung vom 24. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin 'IG D.________' aufgefordert mitzuteilen, wie die Interessengemeinschaft laute (gemäss Vergabeverfügung 'IG A.________', gemäss Beschwerdeschrift 'IG D.________') und wer Mitglied sei. Da es sich bei der IG um eine notwendige Streitgenossenschaft handle, müsse die Beschwerde von allen Mitgliedern unterzeichnet sein oder es müssten entsprechende Vollmachten vorliegen. Die Eingabe sei entsprechend zu verbessern. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
\n E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 teilt die C.________ AG mit, sie und die B.________ AG bildeten zusammen die IG A.________, nicht IG D.________. Gleichzeitig erteilte sie der B.________ AG die uneingeschränkte Vollmacht, die IG A.________ zu vertreten (VG-act. 05).
\n F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 beantragt das Baudepartement:
\n 1. Der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
\n 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werde.
\n 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n G. Innert Frist reicht die Zuschlagsempfängerin keine Vernehmlassung ein, womit sie auf einen Verfahrensbeitritt als Beigeladene verzichtet hat.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Submissionsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 17 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (