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\n \n \n III 2022 133
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n Gemeinde C.________, vertreten durch den Gemeinderat, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Politische Rechte (a.o. Gemeindeversammlung vom […] 2022; Ausgabenbewilligung für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord; Urnenabstimmung vom […] 2022)
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Sachverhalt:\n
A. Der Gemeinderat C.________ lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den [...] 2022 zu einer a.o. Gemeindeversammlung ein. Als einziges der Urnenabstimmung unterliegendes Sachgeschäft war die 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord (Nettobelastung Gemeinde C.________ Fr. 10'119'543) sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________' traktandiert (Traktandum 3; vgl. Bf-act. 5).
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B. Anlässlich der a.o. Gemeindeversammlung wurde Traktandum 3 (vgl. Ingress Bst. A) durch die Gemeindepräsidentin H.________ sowie den externen Gesamtprojektleiter I.________ vorgestellt (vgl. Protokoll Vi-act. 2). In der daran anschliessenden Beratung stellte A.________ den Antrag auf \"Rückweisung resp. Verschiebung des Geschäftes an den Gemeinderat\" (Bf-act. 6). Auch J.________ stellte einen Antrag und präzisierte diesen auf Aufforderung der Gemeindepräsidentin hin wie folgt: \"Mein Antrag lautet auf Rückweisung, mit der Begründung, die Lösung muss revidiert werden, dass der Knoten anders gestaltet wird. Eigentlich würde eine Rückweisung ausreichen. Im Gesetz steht kein Hinweis, dass ein Korrekturhinweis gemacht werden muss\" (Bf-act. 7). Beide Anträge wurden durch die Gemeindepräsidentin als unzulässig nicht zur Abstimmung zugelassen. Das Geschäft wurde schliesslich an die Urnenabstimmung vom [...] 2022 überwiesen.
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C. Am […] 2022 lässt A.________ gegen die Gemeindeversammlung Stimmrechtsbeschwerde erheben mit den
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materiellen Anträgen:\n 1.
Die Überweisung des Traktandums 3 (\"Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 46'113'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Grob-erschliessung E.________ Nord [Nettobelastung Gemeinde C.________ CHF 10'113'543] sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________\") an die Urne sei aufzuheben;
\n 2.
der Gemeinderat C.________ sei anzuweisen, die Abänderungs- bzw. Rückweisungsanträge A.________ und J.________ der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten;
\n 3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n und den folgenden
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prozessualen Anträgen:\n 1.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen und es sei entsprechend die Urnenabstimmung vom [...] 2022 über eine Ausgabenbewilligung von CHF 46'113'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord Nettobelastung Gemeinde C.________ CHF 10'113'543) sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________ vorläufig abzusetzen;
\n 2.
eventualiter sei die vorstehend beantragte vorläufige Absetzung der Urnenabstimmung vom [...] 2022 als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
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D. Die Beschwerde wurde der Gemeinde C.________ am […] 2022 mit einer Frist bis […] 2022 zur Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig stellte der verfahrensleitende Richter fest, gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kämen Beschwerden wie der vorliegenden aufschiebende Wirkung zu (§ 42 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974); diese hindere aber nicht die Durchführung der Urnenabstimmung; die Suspensiv-wirkung gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse komme erst zum Tragen, wenn dem Geschäft an der Urne zugestimmt worden sei (vgl. EGV-SZ 1986 N. 4; VGE III 2022 60 vom 19.4.2022 mit Verweis auf VGE III 2017 153 vom 14.9.2017 Erw. 2.2). Über die Absetzung der Urnenabstimmung sei als vorsorgliche Massnahme zu befinden. Aufgrund der gebotenen summarischen Beurteilung seien die Voraussetzungen für eine - nicht ausdrücklich beantragte - superprovisorische Anordnung nicht gegeben. Über die Absetzung der Urnenabstimmung als vorsorgliche Massnahme werde nach Eingang der Vernehmlassung befunden.
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E. Mit Vernehmlassung vom […] 2022 beantragt die Gemeinde C.________:
\n 1.
Die Stimmrechtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.
Auf vorsorgliche Massnahmen sei zu verzichten, eine aufschiebende Wirkung ist nicht zu gewähren.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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F. Mit Zwischenbescheid III 2022 137 vom […] 2022 wies der verfahrensleitende Richter den Antrag (prozessuale Anträge Ziff. 1 und 2) auf Absetzung der kommunalen Urnenabstimmung vom [...] 2022 über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord (Nettobelastung Gemeinde C.________ Fr. 10'119'543) sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________ ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Replik bis 4[…] 2022 angesetzt.
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G. An der Urnenabstimmung vom [...] 2022 wurde dem Antrag über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 46'113'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord (Nettobelastung Gemeinde C.________ Fr. 10'119'543) sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________ mit 1'887 Ja zu 1'881 Nein zugestimmt (vgl. Medienmitteilung Gemeinde C.________).
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H. Mit Replik vom […] 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen vom […] 2022 fest und ergänzte diese wie folgt (Ergänzungen kursiv):
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materiellen Antrag:\n 1.
Die Überweisung des Traktandums 3 («Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 46'11 3'000 für Landerwerb und Bau der Basis- und Groberschliessung E.________ Nord [Nettobelastung Gemeinde C.________ CHF 10'113'543] sowie über die Übernahme der G.________strasse auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ vom Bezirk F.________») an die Urne sei aufzuheben;
\n 2.
der Gemeinderat C.________ sei anzuweisen, die Abänderungs- bzw. Rückweisungsanträge A.________ und J.________ der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten;
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3. das Ergebnis der Urnenabstimmung vom [...] 2022 sei zu kassieren;\n
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
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prozessualen Antrag:\n
1. Es sei das Tonband der Gemeindeversammlung vom [...] 2022 zu edieren und dem Beschwerdeführer zum Abgleich mit dem Wortlautprotokoll offenzulegen. Sodann sei dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, zum Ergebnis dieses Abgleichs im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.\n
I. Am […] 2022 ersuchte der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz um Edition der Tonbandaufnahme der a.o. Gemeindeversammlung vom [...] 2022, welche am Folgetag eingereicht wurde (VG-act. 11 und 12). Dem Beschwerdeführer wurde die Tonbandaufnahme am […] 2022 zugestellt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Am […] 2022 teilte er mit, keine Bemerkungen anzubringen.
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J. Die Vorinstanz nahm zu den Eingaben des Beschwerdeführers am […] 2022 Stellung, wobei sie an den Anträgen der Vernehmlassung vom […] 2022 festhielt. Mit Triplik vom […] 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer die Anträge vom […] 2022 und […] 2022 und stellte neu den Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Am […] 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Triplik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Bereits mit dem Zwischenbescheid III 2022 137 vom […] 2022 stellte der Einzelrichter fest, dass der Beschwerdeführer als Stimmberechtigter der Gemeinde C.________ grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde gegen die Verhandlungsführung anlässlich der a.o. Gemeindeversammlung vom [...] 2022 (Nichtzulassung von gestellten Anträgen) legitimiert ist (Erw. 1.2) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Erw. 1.4). Fest stand ebenso, dass die Legitimation betreffend Nichtzulassung seines Verschiebungsantrages gegeben ist (Erw. 1.3), was für das Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich ausreichend war. Offengelassen wurde im Zwischenbescheid indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch die Legitimation zu den Rügen, sein Rückweisungsantrag sowie jener von J.________ seien zu Unrecht nicht zugelassen worden, zukommt oder nicht, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Es ist hierauf bei den einzelnen Rügen einzugehen.
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2. Mit der Triplik beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wobei die Tonaufnahme der a.o. Gemeindeversammlung abzuspielen sei und die Parteien im Nachgang ihre Standpunkte mündlich darlegen können sollen.
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2.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz statuiert in