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III 2022 134
 
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Entscheid vom 21. Dezember 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
 
gegen
 
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  1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Ausländerrecht (Familiennachzug Drittstaaten)
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Sachverhalt:
\n A.  A.________ (Jg. 19__, Staatsangehöriger von Nordmazedonien) reiste am 11. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2020 eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; AFM-act. 277 [betr. A.________, nachfolgend ohne weitere Bezeichnung; Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]). Eine am 24. September 2004 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde im Jahr 2011 geschieden (vgl. AFM-act. 100, 104, 116). Dieser Ehe entsprangen keine Kinder (AFM-act. 100 i.f.).
\n B.  Am 2. September 2015 hatte A.________ in Tetovo mit B.________ (Jg. 19__, Nordmazedonien; vgl. AFM-act. 2 [betr. B.________.]; Paginierung nicht übereinstimmend mit Aktenverzeichnis]) die Ehe geschlossen. Am 14. Juni 2021 ging beim Amt für Migration (AFM) das per 9. Juni 2021 unterzeichnete Gesuch um Familiennachzug für B.________ sowie die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2015), D.________ (geb. 2016) und E.________ (geb. 2018) ein (AFM-act. 25 [B.A.]).
\n C.  Mit Schreiben vom 5. August 2021 bestätigte das AFM den Eingang des Gesuchs um Familiennachzug, es forderte von A.________ die Einreichung weiterer Unterlagen und wies ihn darauf hin, dass die nachzuziehenden Personen bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einen Visumsantrag für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zu stellen haben; hierfür setzte es Frist an bis 26. August 2021. Sodann wurde A.________ darauf hingewiesen, dass die Fristen für ein Gesuch um Familiennachzug für B.________ und C.________ nicht eingehalten worden seien (AFM-act. 29 [B.A.]). In der Folge gingen beim AFM am 24. August 2021 sowie am 7. September 2021 Stellungnahmen von A.________ sowie weitere Unterlagen ein (vgl. AFM-act. 42, 56 [B.A.]; angefochtener RRB Sachverhalt lit. C).
\n D.  Nachdem gemäss Aktennotiz (bzw. AFM-internem Mail) vom 27. September 2021 die Frist betreffend Visumanträge bis 27. Oktober 2021 verlängert worden war (AFM-act. 57 [B.A.]), stellte das AFM A.________ mit Schreiben vom 22. November 2021 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (AFM-act. 283). Am 1. Dezember 2021 nahm A.________ hierzu und am 27. Dezember 2021 zu einem weiteren Schreiben des AFM (zweite Gewährung des rechtlichen Gehörs) vom 21. Dezember 2021 Stellung (AFM-act. 61 ff. [B.A.]).
\n E.  Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 beschloss das AFM was folgt (AFM-act. 293):
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  1. Das Gesuch um Familiennachzug vom 14. Juni 2021 von A.________ für B.________, geb. __, Staatsangehörige von Nordmazedonien, C.________, geb. __, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, D.________, geb. __, Staatsangehöriger von Nordmazedonien, E.________, geb. __, Staatsangehörige von Nordmazedonien, wird abgelehnt.
  2. \n
  3. Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 810.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
  4. \n
\n (3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n F.  Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 gelangte A.________ an das AFM (Eingang 14.2.2022), welches dieses Schreiben als Beschwerde (mit dem sinngemässen Antrag auf Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs) gegen die Verfügung vom 26. Januar 2022 entgegennahm und am 3. März 2022 zuständigkeitshalber an den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz weiterleitete (AFM-act. 77 f.).
\n G.  Da eine Durchsicht der Akten ergeben hatte, dass am __ 2021 in Einsiedeln ein viertes Kind der Familie A.________ zur Welt gekommen war, ersuchte der Rechts- und Beschwerdedienst das AFM am 27. April 2022 hierzu sowie zum Anspruch auf Kinderzulagen von A.________ Stellung zu nehmen (Vi-act. III-07). In der Folge reichte das AFM am 17. Mai 2022 eine Stellungnahme bzw. Vernehmlassung ein (Vi-act. II-02 [recte: 03]).
\n H.  Mit Beschluss (RRB) Nr. 617/2022 vom 23. August 2022 (versendet am 30.8.2022) entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n I.  Gegen diesen RRB erhebt A.________ am 8. September 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen RRB sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug.
\n J.  Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 beantragt das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das AFM teilt am 28. September 2022 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe am 18.10.2022) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bzw. Replik ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des AFM gestützt hat, mit welcher das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt worden war.
\n In sachverhaltmässiger Hinsicht drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf. Das am 9. Juni 2021 unterzeichnete Gesuch um Familiennachzug umfasste die Familienmitglieder B.________ (Ehefrau) sowie die gemeinsamen Kinder C.________, D.________ und E.________. Ein Gesuch um Familiennachzug des am __ 2021 in Einsiedeln geborenen Sohnes bzw. vierten gemeinsamen Kindes ist - soweit ersichtlich - nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer nachträglich um Einbezug dieses jüngsten Kindes in das Gesuchsverfahren ersucht hätte. Die Vorinstanzen aber haben das Gesuch unbesehen dessen unter Einbezug des zwischenzeitlich rund 1-jährigen jüngsten gemeinsamen Kindes geprüft. Dies zu Recht. Letztlich hätte ein Nichteinbezug des jüngsten Kindes bei einer Gutheissung des Familiennachzugs dazu geführt, dass das jüngste Kind gewissermassen \"zwischen Stuhl und Bank\" gefallen wäre, mithin sich das rund einjährige Kind anders als die übrigen Familienmitglieder ohne Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz aufgehalten hätte. Überdies wäre es einerseits überspitzt formalistisch gewesen, eigens für dieses jüngste Kind ein Gesuchsformular zu verlangen, und anderseits ist das vorinstanzliche Vorgehen offensichtlich auch im Interesse des Beschwerdeführers (vgl. auch Beschwerdebegründung, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem jüngsten Sohn einschlafe und sie morgens jedes Mal gemeinsam erwachen würden).
\n Insofern erweisen sich die Ausführungen des AFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 im vorinstanzlichen Verfahren jedoch als nicht ganz verständlich, wonach anders als zum Zeitpunkt der Verfügung (26.1.2022) \"nun […] gesamthaft vier statt nur drei Personen zu berücksichtigen\" seien und für F.________ noch kein Gesuch vorliege (vgl. S. 1 und 3 je i.f.; vgl. auch angefochtener RRB Erw. 7). Zum einen waren schon ursprünglich deren 4 nachzuziehende Personen (Ehefrau sowie die Kinder C.________, D.________ und E.________) berücksichtigt worden; anderseits wurde in der revidierten Berechnung der Lebensunterhaltskosten von einem Sechspersonenhaushalt ausgegangen (d.h. neben dem Beschwerdeführer von 5 nachzuziehenden Personen, mithin inkl. dem letztgeborenen F.________).
\n 2.1 Nach