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\n \n \n III 2022 144
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| \n Entscheid vom 26. Januar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Enteignungsrecht (Enteignung einer Dienstbarkeit; Recht zur \n Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs, öffentliches Fuss-wegrecht)
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. 001.________ publizierte der Kanton gestützt auf § 16 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 die öffentliche Auflage des Bauprojektes Kantonsstrasse Nr. 002.________. Innert der Auflagefrist reichte unter anderem A.________ eine Einsprache ein. Ihr 003.________, grenzt […] direkt an die Kantonsstrasse Nr. 002.________ an. Heute befinden sich auf der Liegenschaft ein Wohnhaus mit Dorfladen/ Poststelle mit sechs Parkplätzen, wovon zwei längs zur Strasse situiert sind und vier senkrecht zur Strasse. Zwischen der Fahrbahnfläche und den Parkplätzen verläuft das Trottoir, welches aufgrund der Platzverhältnisse bisweilen teilweise von parkierten Fahrzeugen mitbeansprucht wird (vgl. Situation auf WebGIS Kanton Schwyz, www.map.geo.sz.ch; eingesehen am 12.12.2022; Bilder in vorinstanzlichem Aktenordner Register 8). Mit dem aufgelegten Strassenbauprojekt sollten die bestehenden Parkplätze aufgehoben werden. Das Trottoir soll im Bereich von KTN 003.________ auf die Liegenschaft verschoben und in der dadurch entstehenden Einbuchtung sollen zwischen der Fahrbahnfläche und dem neuen Trottoir vier Längsparkplätze entstehen:
\n (Auszug Auflageprojekt Situation Landerwerb Teil 1; Version 1.0 […])
\n Mit RRB Nr. 564 vom 18. August 2020 wies der Regierungsrat die Einsprache von A.________ ab und er genehmigte das Bauprojekt B.________.
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B. Noch während des Auflageverfahrens führte der Kanton auch Verhandlungen über den für die Projektumsetzung notwendigen Landerwerb. Unter anderem wurde am 18. Juni 2019 auch A.________ der Entwurf eines Land-erwerbsvertrages unterbreitet, mit welchem der Kanton die für das neue Trottoir erforderliche Landfläche von rund 55m2 von A.________ zu erwerben beabsichtigte (vgl. Planauszug Auflageprojekt Situation Landerwerb, Ingress Bst. A; vor- instanzlicher Aktenordner Register 6 und 8). In der Folge wurden zwei Einspracheverhandlungen inkl. Beratung des Landerwerbs ergebnislos durchgeführt. Im regierungsrätlichen Projektgenehmigungsbeschluss vom 18. August 2020, mit welchem die Einsprache von A.________ abgewiesen wurde, hielt der Regierungsrat fest, sofern nicht doch noch eine gütliche Einigung gefunden werden könne, sei das enteignungsrechtliche Verfahren einzuleiten. Nachdem der Kantonsrat am 18. November 2020 der für das Strassenbauprojekt notwendigen Ausgabenbewilligung zugestimmt hatte, wurde A.________ am 20. November 2020 erneut ein Abtretungsvertrag zugestellt. Dies unter Verweis, im Falle der Nichteinigung das Enteignungsverfahren einzuleiten. Schliesslich wurde A.________ auf den 21. Juli 2021 zu einer Einigungsverhandlung eingeladen. Im Nachgang hierzu wurde der Abtretungsvertrag am 6. Oktober 2021 durch einen Dienstbarkeitsvertrag ersetzt, demgemäss A.________ dem Kanton ein Fusswegrecht/Trottoir über ihr Grundstück einräumt und im Gegenzug sie vom Kanton ein Parkier- und Fahrwegrecht auf den vier neuen Parkplätzen erhalten sollte. Für zwei wegfallende Parkplätze verpflichtete sich der Kanton zur Leistung einer Einmalentschädigung. Nach mehreren Anpassungen am Dienstbarkeitsvertrag teilte A.________ am 22. Juni 2022 telefonisch mit, sie werde den Vertrag nicht unterzeichnen (vorinstanzlicher Aktenordner Register 8).
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C. Nachdem eine gütliche Einigung betreffend Landerwerb mit A.________ scheiterte, befand der Regierungsrat mit RRB Nr. 671/2022 vom 6. September 2022 über die Enteignung der für die Projektumsetzung erforderlichen Dienstbarkeit (Bf-act. 1):
\n 1.
Zwecks Realisierung der Sanierung Nr. 002.________, wird dem Kanton Schwyz zulasten des im Eigentum von A.________, befindlichen Grundstücks KTN 003.________ und zugunsten des Grundstücks KTN 004.________ enteignungsrechtlich ein Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs (öffentliches Fusswegrecht) im Umfang von 48m2 eingeräumt, dies nach Massgabe und auf der Grundlage der beiliegenden Mutation vom 24. August 2022 des zuständigen Nachführungsgeometers.
\n 2.
Folgende neue Dienstbarkeit ist auf der Liegenschaft 003.________ einzutragen:
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Recht zur Erstellung und Beibehaltung eines Trottoirs (öffentliches Fusswegrecht) im Umfang von 48m2.\n 3.
Der Grundbuchverwalter […] wird ersucht, im Sinne der Erwägungen die Einschreibungen gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 vorzunehmen.
\n 4./5.
Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.
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D. Gegen den am 13. September 2022 versandten Enteignungsbeschluss erhebt A.________ am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, der Regierungsratsbeschluss Nr. 671/2022 sei aufzuheben.
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E. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragt das die Vorinstanz vertretende Baudepartement:
\n 1.
Auf die Beschwerde vom 27. September 2022 sei nicht einzutreten.
\n 2.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
\n 3.
Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Am 7. November 2022 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigt ihren Beschwerdeantrag. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2022.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin aus, für das vorliegende Projekt sei es nicht mehr notwendig ihr Grundstück für einen sicheren Schulweg zu tangieren und ihre Parkplätze zu enteignen, nachdem die geplante Verkehrsinsel neu beim bestehenden Fussgängerstreifen zwischen Pfarrhaus und Schulhaus gebaut werde und nicht wie ursprünglich geplant weiter westlich. Es bestehe ein Interessenkonflikt zwischen ihr und dem Kanton. Sie verliere mit ihrem Wohn- und Geschäftshaus mitten im Dorf zwei Parkplätze und stehe damit vor einer unsicheren Zukunft. Besonders für den Dorfladen mit integrierter Poststelle sei eine genügende Anzahl Kundenparkplätze von grosser Bedeutung. Mit der Enteignung stünden im besten Falle für das ganze Haus noch vier Parkplätze zur Verfügung. Da gemäss Baureglement pro Wohnung 1 ½ Parkplätze bestehen müssen, stünden dem Geschäft und der Poststelle höchstens noch zwei Parkplätze zur Verfügung, womit die Erreichbarkeit für die motorisierte Kundschaft nicht mehr gewährleistet sei.
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1.2 Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 32 des Enteignungsgesetzes (EntG; SRSZ 470.100) vom 22. April 2009 seien Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen worden sei, im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbehalte im Rahmen der Projektgenehmigung vorbringen bzw. den regierungsrätlichen Projektgenehmigungsbeschluss anfechten müssen. Auf die nun unzulässigen Rügen sei daher nicht einzutreten.
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1.3.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.