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III 2022 145
 
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Entscheid vom 26. Oktober 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
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  1. Fürsorgebehörde X,
    \n Vorinstanz I,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz II,
  4. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (Einstellung der Unterstützung aufgrund liquider
\n Vermögenswerte / Rechtsschutzinteresse)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1966) hatte nach der Aktenlage u.a. von Dezember 1986 bis Juli 1990 bei der Ausgleichskasse … gearbeitet (Vi-act. 509). Seit Mai 1998 war er als kaufmännischer Angestellter für die B.________ tätig. Am 12. Juni 2015 erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle zur Früherfassung mit der Begründung, wonach er seit dem 3. Februar 2015 vollständig arbeitsunfähig sei (Vi-act. 191 i.V.m. 199). Der seit dem 30. März 2015 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH stellte in seinem am 12. Mai 2015 verfassten Bericht die Diagnose einer depressiven Störung (aktuell mittelgradige Episode, ICD 10 F32.1, Vi-act. 173). Am 6. August 2015 unterzeichnete A.________   eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Vi-act. 211ff.). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. November 2015 (Vi-act. 230). Die IV-Stelle gewährte am 6. Oktober 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Vi-act. 291). Am 6. Juni 2016 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, wonach A.________ keine Unterstützung mehr durch die IV möchte, weil er seine selbständige Tätigkeit als Reiki-Lehrer ausbauen möchte (Vi-act. 309). Bis September 2017 bezog A.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vi-act. 456 oben).
\n B. Im Jahre 2018 liess sich A.________ zum SRK Pflegehelfer umschulen (Vi-act. 337 Ziff. 3.2 i.V.m. 802). Vom 3. Juni 2019 bis 5. März 2020 war er in der Einrichtung C.________ beschäftigt (Vi-act. 359 i.V.m. 383). Vom 18. März 2020 bis 29. April 2020 hielt er sich in der Psychiatrischen Klinik Zugersee in Oberwil auf (Vi-act. 363). Am 2. April 2020 ging bei der IV-Stelle eine neue Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein (Vi-act. 311ff.). Seit Juni 2020 arbeitete er als kaufmännischer Allrounder mit einem 20%-Pensum bei der Firma D.________ (Vi-act. 497 oben i.V.m. 684ff.).
\n Seit dem 23. Januar 2019 wurde A.________ von der Fürsorgebehörde X finanziell unterstützt (Vi-act. 743 i.V.m. 905ff. und 913ff.).
\n Vom 17. März 2021 bis 12. Mai 2021 folgte ein weiterer Aufenthalt in der Klinik Zugersee (Vi-act. 437).
\n C. Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs (März 2022) stellte der kommunale Sozialdienst fest, dass A.________ bei der SwissLife relevante Vermögenswerte aufweise (betreffend Vorsorgelösung der Säule 3b, mit Rückkaufswert per 12.5.2022 von Fr. 35'894.20, zuzüglich Überschussanteil sowie nicht verbrauchte Prämienzahlungen, Total Fr. 39'113.--, zudem ein Prämienkapitalkonto von Fr. 50'000.--). Gestützt darauf hielt die Fürsorgebehörde X in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Beschlusses vom 13. Juni 2022 fest, dass die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe an A.________ per 30. Juni 2022 eingestellt werde. In den Erwägungen führte die Fürsorgebehörde u.a. aus, dass liquide Vermögen aufzulösen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden seien.
\n D. Auf eine von A.________ gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde X erhobene Beschwerde ist der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 683/2022 vom 13. September 2022 nicht eingetreten.
\n E. Gegen diesen am 20. September 2022 versandten Regierungsratsbeschluss (RRB) hat A.________ rechtzeitig am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Ausführungen Beschwerde erhoben:
\n Warum wurde nicht eingegangen auf die gesetzeswidrige Aufhebung der Zusammenarbeit per 30.6.22?
\n Ich bin \"genötigt\" worden, mein letztes Erspartes aufzulösen, um per 1.7.22 noch meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können!
\n Einsprachefrist 20 Tage; Ende nicht der 30.6.22!
\n Was wenn das Geld ich nicht so speditiv erhalten hätte? Recht auf Nahrung? Gruss (Unterschrift)
\n F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 hielt die Fürsorgebehörde X an ihren bisherigen Ausführungen fest. Das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
\n wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl.