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\n \n \n III 2022 149
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| \n Entscheid vom 15. November 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug des \n Führerausweises)
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Sachverhalt:\n
A. Am 28. September 2022 hat das kantonale Verkehrsamt für A.________ (geb. 1988) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Diese Verfügung wurde damit begründet, dass A.________ am 10. September 2022 in F.________ einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.75 ‰) und nach dem Konsum von Drogen (Cocain) gelenkt habe. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen.
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B. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung liess A.________ fristgerecht am 4. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Es sei die Verfügung vom 28. September 2022 aufzuheben.
\n - Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den entzogenen Führerausweis unverzüglich zurückzugeben.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.
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C. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte das Verkehrsamt sinngemäss, dass die Beschwerde abzuweisen sei, wobei die entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen sei.
\n Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum 24. Oktober 2022 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Zudem wurde im Rahmen einer summarischen Prüfung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt mit dem Hinweis, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer auf den Erlass eines Zwischenbescheids verzichtet und um eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme bis 4. November 2022 nachgesucht.
\n Innert erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 3. November 2022 an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festgehalten und zusätzlich den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (4. Abt.) vom 14. Oktober 2022 eingereicht, wonach er schuldig gesprochen wurde:
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\uF02D des vorsätzlichen unnötigen Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges;
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\uF02D der mehrfachen fahrlässigen missbräuchlichen Abgabe von Warnsignalen;
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\uF02D und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (