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III 2022 162
 
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Entscheid vom 29. März 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Gemeinderat Tuggen, R.________strasse 14, Postfach 159,
\n 8856 Tuggen,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
4. G.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
 
5. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264,
\n 8855 Wangen,
Beigeladener,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbau und Auffüllung von Kiesgruben: dritte Fristverlängerung)
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Sachverhalt:
\n A. Die G.________ AG betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die G.________ AG einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
\n Der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigte Gestaltungsplan J.________ See sah die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen und dem Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) vor. Hierfür waren Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan J.________ See sah als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Die für das Bauvorhaben \"Ufergestaltung J.________ See (Testufer 1 und 2)\" vom Gemeinderat Wangen der G.________ AG gestützt darauf mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte Baubewilligung (bestätigt mit RRB Nr. 249/2013 vom 20.3.2013) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) unter Abweisung der Beschwerden der G.________ AG und des Gemeinderates Wangen.
\n B. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete in Ziff. III und in Ziff. IV folgende zeitliche Vorgaben vereinbart:
\n Unter III.) Förderband:
\n 3. Die G.________ AG verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in J.________ spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung.
\n 6. Für den Fall, dass die J.________ Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen werden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der G.________ AG verzögert, soll der G.________ AG zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Ledi-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten.
\n Unter IV.) Zeitplan:
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  1. Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
  2. \n
\n -            Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
\n -            Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in J.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
\n -            Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
\n -            Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben K.________ und L.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
\n C.1 Am 23. Juni 2017 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein:
\n Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der G.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken.
\n Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen die Gemeinderäte Wangen bzw. Tuggen, den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 zuzustimmen.
\n C.2 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Wangen das Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 23. Juni 2017 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube L.________, K.________, M.________, N.________ (KTN 001.________, 002.________, 003.________, 004.________, 005.________, 006.________ und 007.________), unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Für den Bedarfsfall wurden weitere spätere Vertragsanpassungen, insbesondere weitere Fristerstreckungen, vorbehalten.
\n C.3 Eine gegen diesen GRB Nr. 158 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 ab. Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde betreffend die den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
\n C.4 Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kies-grube O.________, K.________; Tuggen (KTN 008.________, 009.________, 010.________, 011.________, 012.________ und 013.________) unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen.  
\n D.1 Am 26. Oktober 2018 reichte die G.________ AG bei den Gemeinden Wangen und Tuggen je ein weiteres Gesuch für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben L.________, K.________, M.________, N.________ und O.________, K.________; Tuggen bis 31. Dezember 2019 (2. Fristverlängerung) ein.
\n D.2 Mit GRB Nr. 198 vom 28. Mai 2019 bewilligte der Gemeinderat Wangen das 2. Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 26. Oktober 2018 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube L.________, K.________, M.________, N.________, unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache.
\n D.3 Mit GRB Nr. 404 vom 5. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Tuggen das 2. Fristerstreckungsgesuch der G.________ AG vom 26. Oktober 2018 für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube O.________, K.________; Tuggen, unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache.
\n D.4 Mit RRB Nr. 370/2022 vom 26. April 2022 vereinigte der Regierungsrat die gegen den GRB Nr. 198 und den GRB Nr. 404 der Gemeinderäte Wangen und Tuggen erhobenen Beschwerden und wies diese ab, soweit er darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit dem unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen VGE III 2022 81 + 82 vom 26. September 2022 (versendet am 6.10.2022) die dagegen erhobenen Beschwerden und wies diese ab, soweit es darauf eintrat.
\n E. Am 5. Dezember 2019 reichte die G.________ AG bei der Gemeinde Tuggen ein weiteres Verlängerungsgesuch für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube O.________, K.________; Tuggen bis 31. Dezember 2025 (3. Fristverlängerung) ein. Das Gesuch wurde publiziert (Abl. 2019 Nr. 51 S. 3005) und öffentlich aufgelegt.
\n Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ (mit 38 weiteren Mitunterzeichnern) am 9. Januar 2020 Einsprache bei der Gemeinde Tuggen mit den Anträgen:
\n 1. Das Gesuch um Fristerstreckung bis 31.12.2025 sei abzuweisen.
\n 2. Es sei ein unverzüglicher Baustopp mit Sanktionen gemäss