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\n \n \n III 2022 163 III 2022 164
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| \n Entscheid vom 14. März 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________ AG,
\n (Beschwerdeführerin im Verfahren III 2022 163 / \n Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2022 164), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, \n - C.________,
\n - D.________,
\n (Beschwerdeführer im Verfahren III 2022 164 / \n Beschwerdegegner im Verfahren III 2022 163), \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen (in den Verfahren III 2022 163 + 164), \n \n - F.________ AG,
\n Beigeladene (in den Verfahren III 2022 163 + 164), \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Betrieb einer Sägerei)
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Sachverhalt:\n
A.1 Die A.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) mit Sitz in Rothenthurm bezweckt das Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten wie Architektur und Planung, Betrieb einer Zimmerei und Schreinerei. Seit 2018 nutzt sie eine seit vielen Jahren bestehende und vorübergehend stillgelegte Sägerei auf dem in der Wohnzone 2 (W2) gelegenen Grundstück KTN __01 (G.________-strasse __02, Unteriberg) zur Bearbeitung von Rundhölzern, wofür unter anderem Motorkettensägen eingesetzt werden.
\n Im Spätsommer 2018 beschwerte sich C.________ beim Gemeinderat Unteriberg (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der Bauherrschaft wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die Bauherrschaft eine bewilligungspflichtige Zweckänderung darstelle. Diese Intervention bewirkte nach einem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (RRB Nr. 207/2019 vom 20.3.2019, bestätigt durch VGE III 2019 75 vom 21.11.2019 und Urteil BGer
1C_23/2020 vom 5.1.2021 [soweit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat]), nach dem Antrag von C.________ sowie D.________ beim Gemeinderat auf unverzügliche Anordnung eines Nutzungsstopps für den Betrieb der Sägerei sowie nach einer weiteren Aufsichts-(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde von C.________ und Mitbeteiligten an den Regierungsrat, dass der Gemeinderat schliesslich mit Beschluss (GRB Nr. 2021-0083) vom 16. März 2021 die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verpflichtete, jedoch auf den Erlass eines Nutzungsstopps verzichtete. Zur Einreichung gewährte der Gemeinderat der Bauherrschaft Fristerstreckungen (bis letztmals 8.6.2021). Im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2021 (S. ____) wurde das Baugesuch für den \"Betrieb einer Sägerei/Zimmerei\" publiziert und öffentlich aufgelegt. Bauliche Massnahmen wurden keine vorgesehen. Am 7. Juli 2021 erhoben C.________ und Mitbeteiligte Einsprache beim Gemeinderat.
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A.2 Bereits mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 hatte das Sicherheitsdepartement der Bauherrschaft den Gebrauch von Motorkettensägen bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache untersagt. Auf Einsprache der Bauherrschaft vom 19. April 2021 hin verfügte die Frau Landammann des Kantons Schwyz mit Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 (vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss [RRB] Nr. 336 vom 18.5.2021) ein vorsorgliches Verbot von Motorkettensägen bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bzw. erlaubte der Bauherrschaft die Arbeit mit Motorkettensägen auf dem Baugrundstück an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr.
\n Die von C.________ und Mitbeteiligten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit VGE III 2021 92 vom 26. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Bereits zuvor hatte der Einzelrichter den Antrag auf Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps mit
Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht, an welches C.________ und Mitbeteiligte den VGE III 2021 92 weiterzogen, wies am 17. Dezember 2021 das Gesuch um Erlass eines Nutzungsstopps ebenfalls ab und schrieb mit Urteil
1C_603/2021 vom 24. August 2022 die Beschwerde als gegenstandslos am Protokoll ab, nachdem am 8. Februar 2022 die kommunale Baubewilligung ergangen war.
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B. Mit GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 erteilte der Gemeinderat gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 9. Dezember 2021 die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
(Rechtsgrundlagen)
\n 2.
(Planunterlagen)
\n 3.
(Auflagen)
\n 4.
Abnahmen und Kontrollen
\n 4.1
Gemäss Gesamtentscheid B2021-0892 vom 9. November [recte: Dezember] 2021 ist die Schalldämmung des Tores zu verbessern. (…).
\n 4.2
Sobald die Schalldämmung am Tor erstellt ist, ist diese zur Schlussabnahme durch die Baukontrolle zu melden (…).
\n 5.-9. (Nachführung der Vermessung; Gültigkeit der Baubewilligung; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).
\n Das ARE hatte (auf Antrag des Amtes für Umwelt und Energie [AUE]) folgende Auflagen formuliert (Gesamtentscheid vom 9.12.2021 S. 4 lit. b):
\n Arbeiten mit Maschinen sind ausschliesslich an Werktagen (ohne Samstag) von 07.00 bis 11.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr gestattet.
\n Das Tor der Halle ist während den Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während den Arbeiten mit Motorkettensägen ist das Tor immer geschlossen zu halten.
\n Arbeiten mit Motorkettensägen sind erst nach 08:00 Uhr und bis maximal 16:00 Uhr (unter Achtung der Mittagsruhe) durchzuführen und auf maximal 20 Stunden pro Woche zu begrenzen.
\n Die Schalldämmung des Tores ist zu verbessern. Das Amt für Umwelt und Energie ist über die getroffene Massnahme bis Ende Februar 2022 zu informieren.
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C.1 Gegen den GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 erhoben C.________ sowie D.________ am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 29/2022]):
\n 1.
Es sei einerseits die durch den Gemeinderat erteilte Baubewilligung vom 08.02.2022 betreffend die Sägerei/Zimmerei auf KTN __01, G.________-strasse __02 in Unteriberg, und anderseits der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 09.12.2021 (B2021-0892), aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Gegenüber der A.________ AG als Gewerbetreiberin sei im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Nutzungsstopp für den Betrieb zu erlassen. Einer Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf