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III 2022 171
 
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Zwischenbescheid vom 25. November 2022
im Hauptverfahren III 2022 164 (und 163)
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verfahren
\n III 2022 163),
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen (in den Verfahren III 2022 163 + 164),
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    \n
  1. D.________ AG,
    \n Beschwerdegegnerin (Beschwerdeführerin im Verfahren
    \n III 2022 163),
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________,
  2. \n
  3. F.________ AG,
    \n Beigeladene (in den Verfahren III 2022 163 + 164),
  4. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Betrieb einer Sägerei; Nutzungsbeschränkung)

\n Sachverhalt:
\n A.1 Die D.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) mit Sitz in G.________ bezweckt das Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten wie Architektur und Planung, Betrieb einer Zim-merei und Schreinerei. Seit 2018 nutzt sie eine seit vielen Jahren bestehende und vorübergehend stillgelegte Sägerei auf dem in der Wohnzone 2 (W2) gelegenen Grundstück KTN __01 (H.________-strasse __02) zur Bearbeitung von Rundhölzern, wofür unter anderem Motorkettensägen eingesetzt werden.
\n Im Spätsommer 2018 beschwerte sich A.________ beim Gemeinderat Unteriberg (nachfolgend: Gemeinderat) über den Zimmereibetrieb der Bauherrschaft wegen Lärm- und Staubimmissionen und verlangte die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, da die Inbetriebnahme der Zimmerei und Schreinerei durch die Bauherrschaft eine bewilligungspflichtige Zweck-änderung darstelle. Nachdem diesem Ersuchen keine Folge geleistet wurde, wies der Regierungsrat auf (Aufsichts-/Rechtsverweigerungs-)Beschwerde von A.________ hin den Gemeinderat mit Beschluss (RRB) Nr. 207/2019 vom 20. März 2019 an, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die von der Bauherrschaft gegen diesen RRB Nr. 207/2019 erhobene Beschwerde mit VGE III 2019 75 vom 21. November 2019 ab. Die Bauherrschaft zog diesen Verwaltungsgerichtsentscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
\n A.2 Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid verlangten A.________ sowie B.________ von der Gemeinde zum einen am 18. Februar 2021, den Bundesgerichtsentscheid umzusetzen, und zum andern am 26. Februar 2021 die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps.
\n Infolge der Untätigkeit des Gemeinderates reichten A.________ sowie B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangten die Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sowie den Erlass eines Nutzungsstopps für den Betrieb der Sägerei durch die Bauherrschaft.
\n A.3 Mit Beschluss (GRB Nr. 2021-0083) vom 16. März 2021 verpflichtete der Gemeinderat die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, verzichtete jedoch auf den Erlass eines Nutzungsstopps. Zur Einreichung gewährte der Gemeinderat der Bauherrschaft Fristerstreckungen (bis letztmals 8.6.2021). 
\n A.4 Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2021 untersagte das Sicherheitsdepartement der Bauherrschaft den Gebrauch von Motorkettensägen bis zum Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache.
\n Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob die Bauherrschaft Einsprache gegen diesen Zwischenbescheid vom 7. April 2021 mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 sei unverzüglich und vollumfänglich aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei der Zwischenbescheid vom 7. April 2021 unverzüglich abzuändern und der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. D.________ AG] zu untersagen, von 11 bis 14 Uhr sowie von 17 bis 9 Uhr auf dem Grundstück KTN __01 Motorkettensägen zu verwenden.
\n 3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
\n A.5 Mit Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 verfügte Frau Landammann des Kantons Schwyz was folgt:
\n 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt:
\n  Es ist der Beschwerdegegnerin 1 [d.h. D.________ AG] nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN __01 mit Motorkettensägen zu arbeiten.
\n  An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während der restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN __01 untersagt.
\n  In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen.
\n 2.-7. (Vollstreckungsandrohungen; Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung durch Gesamtregierungsrat; Zustellung).
\n Mit RRB Nr. 336 vom 18. Mai 2021 genehmigte der Regierungsrat diese Präsi-dialverfügung.
\n A.6 Gegen die Präsidialverfügung Nr. 2/2021 vom 4. Mai 2021 erhoben A.________ sowie B.________ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragten neben dem Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der Präsidialverfügung als vorsorgliche Massnahme die sofortige Anordnung eines Nutzungsstopps für den Betrieb der Sägerei (mindestens jedoch für den Einsatz von Motorkettensägen); eventualiter habe die Gemeinde diesen Nutzungsstopp ohne Verzug zu verfügen.
\n A.7 Mit Zwischenbescheid VGE III 2021 94 vom 27. Mai 2021 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den Antrag betreffend Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps ohne Anhörung ab.
\n Mit VGE III 2021 92 vom 26. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Diesen Entscheid zogen A.________ sowie B.________ am 7. Oktober 2021 ans Bundesgericht weiter. Dieses wies am 17. Dezember 2021 das Gesuch um Erlass eines Nutzungsstopps ab. Mit Urteil 1C_603/2021 vom 24. August 2022 schrieb das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos am Protokoll ab. Begründet wurde dies mit der am 8. Februar 2022 ergangenen kommunalen Baubewilligung.
\n B. Mit GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 hatte der Gemeinderat gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 9. Dezember 2021 die Baubewilligung wie folgt erteilt:
\n 1. (Rechtsgrundlagen)
\n 2. (Planunterlagen)
\n 3. (Auflagen)
\n 4. Abnahmen und Kontrollen
\n 4.1 Gemäss Gesamtentscheid B2021-0892 vom 9. November [recte: Dezember] 2021 ist die Schalldämmung des Tores zu verbessern. (…).
\n 4.2 Sobald die Schalldämmung am Tor erstellt ist, ist diese zur Schlussabnahme durch die Baukontrolle zu melden (…).
\n 5.-9. (Nachführung der Vermessung; Gültigkeit der Baubewilligung; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Mitteilung).
\n Das ARE hatte (auf Antrag des Amtes für Umwelt und Energie [AUE]) folgende Auflagen formuliert (Gesamtentscheid vom 9.12.2021 S. 4 lit. b):
\n Arbeiten mit Maschinen sind ausschliesslich an Werktagen (ohne Samstag) von 07.00 bis 11.00 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr gestattet.
\n Das Tor der Halle ist während den Arbeiten, mit Ausnahme von Anlieferungen, geschlossen zu halten. Während den Arbeiten mit Motorkettensägen ist das Tor immer geschlossen zu halten.
\n Arbeiten mit Motorkettensägen sind erst nach 08:00 Uhr und bis maximal 16:00 Uhr (unter Achtung der Mittagsruhe) durchzuführen und auf maximal 20 Stunden pro Woche zu begrenzen.
\n Die Schalldämmung des Tores ist zu verbessern. Das Amt für Umwelt und Energie ist über die getroffene Massnahme bis Ende Februar 2022 zu informieren.
\n C.1 Gegen den GRB Nr. 2022-0032 vom 8. Februar 2022 erhoben A.________ sowie B.________ am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 29/2022]):
\n 1. Es sei einerseits die durch den Gemeinderat erteilte Baubewilligung vom 08.02.2022 betreffend die Sägerei/Zimmerei auf KTN __01, H.________-strasse __02 in Unteriberg, und anderseits der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 09.12.2021 (B2021-0892), aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Gegenüber der D.________ AG, G.________/SZ, als Gewerbetreiberin sei im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz ein Nutzungsstopp für den Betrieb zu erlassen. Eine Beschwerde hiergegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für den Widerhandlungsfall sei auf