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\n \n \n III 2022 183
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
\n - Am 7. März 2017 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. A.________2001) den Führerausweis für einen Monat entzogen, weil er am 21. November 2016 den Roller seiner Mutter gelenkt hatte, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises der Kategorie A1 zu sein (Vi-act.1).
\n - Am 30. April 2018 verfügte das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises, weil er am 1. März 2018 auf der Zufahrtsstrasse C.________ einen landwirtschaftlichen Traktor unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) lenkte (Vi-act. 2). Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2018 98 vom 27. Juli 2018 ab.
\n - Am 14. Januar 2021 verfügte das kantonale Verkehrsamt eine sechsmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerausweises und ordnete einen verkehrspsychologischen Untersuch an. Begründet wurde dies mit drei weiteren Ereignissen (Vi-act.3):
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12. Juli 2018: Führen eines landwirtschaftlichen Motorkarrens trotz Entzugs des Führerausweises. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Zürich (IRM) vom 31. Juli 2018 konnte ein Cocain- und Cannabiskonsum bewiesen werden.
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11. Dezember 2018: Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 16. Januar 2019 konnte ein Cocain- und Cannabiskonsum sowie ein Alkoholkonsum bewiesen werden.
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23. Juni 2019: Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug, Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf der Flucht vor der Polizei, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
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\n - Am 2. März 2021 verfügte das Verkehrsamt als Zusatzmassnahme zu den Anordnungen gemäss Verfügung vom 14. Januar 2021 eine Sperrfrist von drei Monaten für die Wiedererteilung des Führerausweises (Vi-act. 4). Begründet wurde die Zusatzmassnahme mit dem Vorfall vom 30. Oktober 2020, als A.________
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nach dem Konsum von Alkohol einen Personenwagen lenkte, ohne im Besitz eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie B zu sein,
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den besagten Personenwagen einem anderen Lenker überliess, der ebenfalls nicht über einen Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie B verfügte,
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ein Verbotssignal für Personenwagen missachtete, nach dem weiteren Konsum von Alkohol den besagten Personenwagen zunächst zum Bahnhof Siebnen und anschliessend durch das Dorf Siebnen lenkte, wobei er dort mit unnötigem Hochdrehen des Motors und übersetzter Geschwindigkeit herumfuhr und sich in der Folge einer polizeilichen Verkehrskontrolle entzog, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritt, ein Fahrverbot für Personenwagen befuhr, ohne Verlangsamung der Geschwindigkeit bei dichtem Nebel ohne Vortrittsrecht über eine Kreuzung fuhr und schliesslich beim ehemaligen Restaurant D.________ aufgrund Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die vorherrschenden Verhältnisse mit einem Baum kollidierte, worauf er sich von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern.
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\n - Am 25. August 2022 unterzog sich A.________ der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Zürich. Im entsprechenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom 22. September 2022 wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie des festgestellten Ethylglucuronid-Wertes (EtG) von 38 pg/mg sowie des Nachweises von Cocain in der Haaranalyse verneint. Daraufhin wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser telefonisch am 5. Oktober 2022 sowie schriftlich mit undatierter Eingabe, eingegangen am 12. Oktober 2022, ausschöpfte (Vi-act. 9 f.).
\n - Am 18. November 2022 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde in Dispositiv-Ziffer 5 die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten (Vi-act. 11):
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Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis;
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Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;
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Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologen);
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Neubegutachtung (inkl. Haaranalysen) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im März 2023;
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Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubeachtung fortzusetzen;
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Die Überprüfung der Abstinenz (exkl. Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse. (…);
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Zur Neubegutachtung sind ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) sowie ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) inkl. der Urinprobenkontrollen mitzunehmen;
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Positiv lautende verkehrspsychologische Begutachtung der charakterlichen Fahreignung;
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Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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\n - Gegen diese vorinstanzliche Verfügung lässt A.________ fristgerecht am 13. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer nach Abnahme der beantragten Beweise der Führerausweis Nr. 809024 wieder zu erteilen.
\n 2.
Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2022 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.
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\n - Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
\n - Mit Replik vom 16. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (