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III 2022 188
 
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Entscheid vom 26. Januar 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG B.________,
 
gegen
 
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. 1991; serbische Staatsangehörige) reiste am 7. September 2016 in die Schweiz ein, heiratete gleichentags den gleichaltrigen C.________ (serbischer und italienischer Staatsangehöriger) und nahm beim Ehemann in D.________ (GR) Wohnsitz. Das Amt für Migration und Zivilrecht GR (AFM-GR) erteilte A.________ aufgrund der Heirat im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 48).
\n B. Am 14. Mai 2019 informierte die Gemeinde D.________ das AFM-GR, A.________ habe sich von ihrem Ehemann getrennt und sei innerhalb der Gemeinde umgezogen. Das AFM-GR teilte A.________ am 21. Mai 2019 mit, ihren Aufenthaltsstatus zu überprüfen (AFM-act. 60); am 15. August 2019 wurde sie informiert, das Amt beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Am   18. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung der (am 1.2.2020 auslaufenden) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, was das AFM-GR mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verweigerte; A.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis zum 27. Februar 2020 zu verlassen.
\n C. Am 27. Februar 2020 erhob A.________ gegen die Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung im Kanton Graubünden Verwaltungsbeschwerde. Sie machte u.a. geltend, die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben und zum Ehemann nach E.________ (SG) zu ziehen. Am 16. März 2020 meldete sie sich in der Gemeinde E.________ an und am 18. März 2020 zog sie an die Adresse des Ehemannes. Am 22. April 2020 ersuchte sie den Kanton St.Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels (das Gesuch zog sie am 6.8.2020 zurück). Allerdings meldete sich das Ehepaar in E.________ schon am 5. Mai 2020 ab und zog nach F.________ (SZ). Am 12. Juni 2020 erhielt das Amt für Migration (AFM) von der Gemeinde G.________ das Gesuch um Kantonswechsel von A.________. Am 19. Juni 2020 teilte das AFM A.________ mit, es werde das Gesuch erst behandeln, wenn das Verfahren im Kanton Graubünden rechtskräftig abgeschlossen sei und sie weiterhin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit Verfügung vom 2. September 2020 schrieb das zuständige Departement des Kantons Graubünden das Verfahren infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 bzw. 22. Januar 2021 stellte das AFM A.________ in Aussicht, das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen. Am 9. Februar 2021 reichte sie ein neues Gesuch um Kantonswechsel ein. Mit Verfügung vom 30. April 2021 lehnte das AFM das Gesuch um Kantonswechsel ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n D. Der Ehemann (der mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte) stellte am 15. April 2021 ein neues Familiennachzugsgesuch für A.________. Am 2. Juli 2021 wurde ihr durch das AFM eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Einreisedatum 11.6.2021) mit Gültigkeit bis 1. Februar 2025 ausgestellt.
\n E. Die Gemeinde G.________ informierte das AFM am 11. Januar 2022, die Eheleute A.+C.________ seien seit dem 15. Dezember 2021 wieder voneinander getrennt und A.________ sei innerhalb der Gemeinde umgezogen. Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung informierte das AFM A.________ am 29. März 2022 über seine Absicht, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. August 2022 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob A.________ am 7. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit RRB Nr. 884/2022 vom 16. November 2022 abwies.
\n F. Am 13. Dezember 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vor­instanz vom 16. November 2022 aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin abzusehen.
\n 2. Es sei von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein eigenständige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n G. Das Amt für Migration verzichtet mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Verwaltungsbeschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gegen die Wegweisung wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 884/2022 vom 16. November 2022 ab mit der Begründung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig geschieden worden; das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen erlösche bei der Auflösung der Ehe. Entsprechend habe sie gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 keinen Aufenthaltsanspruch mehr. Zudem habe die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden, so dass sie auch aus