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III 2022 189
 
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Entscheid vom 29. März 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
1. Bezirk Höfe, handelnd durch den Bezirksrat,
\n Verenastrasse 4b, Postfach 124, 8832 Wollerau,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
2. D.________ AG,
\n Beigeladene,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Arbeitsvergabe Rathaus und
\n Justizgebäude Leutschen; BKP 283.1 Heiz- und Kühldecken)
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Sachverhalt:
\n A. Der Bezirk Höfe schrieb am 7. Oktober 2022 auf der Plattform www.simap.ch im offenen Verfahren (dem Staatsvertrag unterliegend) den Bauauftrag \"Sanierung/Umnutzung Rathaus sowie Neubau Justizgebäude Leutschen, 8807 Freienbach\" aus, konkret die Arbeiten BKP 283.1 - Deckenbekleidungen aus Metall, Lieferung und Montage Metall-Kühldeckensystem (geschlossene Decken und Deckensegel) inkl. Aktivierung für Raumkühlung und -heizung, inkl. Raumfeinverteilung (Hydraulik). Eingabefrist war der 16. November 2022, 16 Uhr. Das Datum der Offertöffnung wurde auf den 17. November 2022, 17 Uhr, festgesetzt (Vi-act. 6.1).
\n Mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 unterbreitete die Vergabestelle (bzw. die Projektleitung) den Wettbewerbern, welche die Submissionsunterlagen von der Plattform bezogen, eine Präzisierung zur Deckenbekleidung bzw. ein korrigiertes Leistungsverzeichnis (Vi-act. 6.2).
\n B. Gemäss Protokoll der Offertöffnung wurden sechs Offerten eingereicht,
\n so unter anderem durch die D.________ AG (zum Gesamtbetrag von Fr. 878'073.10 [inkl. MwSt]) und durch die A.________ AG (zum Gesamtbetrag von Fr. 773'025.85 [inkl. MwSt]) (Vi-act. 6.10).
\n C. Mit Beschluss Nr. 193 vom 29. November 2022 erteilte der Bezirksrat Höfe den Zuschlag für die ausgeschriebenen Arbeiten der D.________ AG zum Betrag von Fr. 878'155.85 inkl. MwSt. Dem Beschluss lässt sich sodann entnehmen, dass drei Anbieter wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums \"Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäss Ausschreibung\" ausgeschlossen wurden und ein weiterer Anbieter wegen Unvollständigkeit der Unterlagen (Vi-act. 2).
\n D. Je mit gleichlautendem Schreiben vom 2. Dezember 2022 informierte der Bezirk Höfe die Offerenten, so auch die D.________ AG und die A.________ AG, über die Vergabe an die D.________ AG. Als Begründung wurde ausgeführt: \"Vorteilhaftestes Angebot unter Gewichtung der Zuschlagskriterien\" (Vi-act. 6.11). Der Zuschlag wurde zudem am 23. Dezember 2022 auf www.simap.ch publiziert, wobei keine Begründung des Zuschlagsentscheides angegeben wurde (Vi-act. 6.11).
\n E. Am 21. Dezember 2022 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n In der Sache:
\n 1. Die Zuschlagsverfügung des Bezirks Höfe (Vergabestelle) vom 29. November / 2. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Vergabestelle sei anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung vergaberechtskonformer Zuschlags- bzw. Eignungskriterien zu wiederholen;
\n Prozessual:
\n 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch bzw. unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle sei demgemäss zu verbieten, mit der Mitbeteiligten den Vertrag betreffend den Beschaffungsgegenstand abzuschliessen. Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten sei die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen;
\n 3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren;
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Vergabestelle und/oder der Mitbeteiligten.
\n F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 erteilte der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt, die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, durch Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist dem Verfahren als Beigeladene beizutreten.
\n G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023:
\n 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 trat die Zuschlagsempfängerin dem Verfahren als Beigeladene bei und stellte die Anträge:
\n 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Zusätzlich begehrte die Beigeladene den umgehenden Widerruf der einstweilen erteilten aufschiebenden Wirkung an.
\n I. Am 24. Januar 2023 wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassungen sowie die von der Vorinstanz geschwärzt eingereichten Verfahrensakten zugestellt mit einer Frist zur Einreichung einer Replik. Auf den Widerruf der aufschiebenden Wirkung (bzw. auf einen förmlichen Zwischenentscheid über den prozessuellen Antrag der Beigeladenen) wurde verzichtet, nachdem die Vor­instanz / Vergabestelle keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
\n J. Mit Replik vom 8. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2023 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 auf eine weitere Stellungnahme. Mit Duplik vom 2. März 2023 bestätigte die Beigeladene die Anträge gemäss Vernehmlassung vom 23. Januar 2023. Mit Eingabe vom 20. März 2023 bekräftigt die Beschwerdeführerin erneut ihre Rechtsbegehren und sie hält fest, die mit Duplik eingereichten Beilagen 1 bis 3 der Beigeladenen stünden in keinem Zusammenhang zur Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss Vorinstanz und der Beigeladenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdelegitimation rechtsprechungsgemäss voraussetze, dass die Beschwerde führende Partei im Falle der Gutheissung der Beschwerde reelle Chancen auf den Zuschlag habe. Da die Beschwerdeführerin aber vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, könne sie keine reelle Chance auf den Zuschlag haben. Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihre Legitimation in der Beschwerde vom 21. Dezember 2022 mit dem Umstand, dass sie günstiger als die Beigeladene offeriert habe und das Zuschlagskriterium \"Preis\" mit 60% gewichtet werde. Damit habe sie bei Beschwerdegutheissung eine reelle Chance. In der Zuschlagsverfügung werde einzig die Vergabe an die Beigeladene festgestellt; ein Ausschluss sei nicht verfügt worden; die mündlichen Auskünfte der Vergabestelle seien diesbezüglich unklar geblieben; ein förmlicher Ausschluss sei jedenfalls nicht verfügt worden und wäre im Übrigen rechtlich auch unhaltbar.
\n 1.2 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht. Sie wurde - wie sich aus der Vernehmlassung der Vorinstanz zeigt - vom Verfahren ausgeschlossen und den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen direkt betroffen.
\n Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2).
\n 1.3 Mit der Beschwerde vom 21. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zuschlages und die Vergabe an sie selbst. Eine Aufhebung ihres Ausschlusses beantragt sie nicht. Dies ist indes nicht weiter erstaunlich, nachdem sich die Zuschlagsverfügung in keinster Weise zu einem Ausschluss äussert. Der Vergabebeschluss des Bezirksrates, in welchem Verfahrensausschlüsse genannt sind, wurde der Verfügung/Mitteilung vom 2. Dezember 2022 soweit ersichtlich nicht (auch nicht geschwärzt) beigelegt. Replizierend bestreitet die Beschwerdeführerin dann ausdrücklich die Rechtmässigkeit des Verfahrensausschlusses. Dies hatte sie bereits in der Beschwerde angedeutet, war ihr indes konkret erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels möglich, nachdem der Ausschluss zuvor gar nicht bekannt war.
\n Dem Beschluss des Bezirksrates vom 29. November 2022 (Vi-act. 2) bzw. der Auswertung der Angebote (Vi-act. 3) lässt sich sodann entnehmen, dass auch die Angebote der ausgeschlossenen Anbieter ausgewertet wurden. Die Beschwerdeführerin erreichte gemäss dieser Auswertung 92.25 Punkte, gegenüber der Beigeladenen mit 76.91 Punkten.
\n Sollte sich zeigen, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, so hat sie aufgrund der genannten Auswertung durchaus reelle Chancen auf den Zuschlag, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
\n 2.1 Die Ausschreibung der eingangs genannten Arbeiten erfolgte am 7. Oktober 2022 auf www.simap.ch (Vi-act. 6.1). Gemäss Ausschreibung wurden Varianten zugelassen; Teilangebote nicht. Hinsichtlich Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie weiterer Bedingungen wurde auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen, welche unter www.simap.ch bezogen werden konnten.
\n 2.2 In den Allgemeinen Submissionsbedingungen wurde u.a. definiert (Vi-act. 6.1):
\n 8. Ausschlusskriterien: Grundsätzliche Anforderungen für die Zulassung bilden folgende Ausschreibungsbedingungen: [vorliegend unbestritten]
\n 9. Eignungskriterien:  fachliche/organisatorische Leistungsfähigkeit: Erfahrung in der Ausführung von Leistungen gleicher Art, Grösse und/oder Komplexität.
\n  Nachweis mittels Angabe von 3 Referenzobjekten der Firma mit vergleichbarer Auftragssumme (min. CHF 400'000.-) sowie Angabe je eines Projektleiters und eines Montageleiters mit je einem Referenzobjekt (vgl. Referenzliste).
\n  Übereinstimmung der vom Unternehmer gewählten Fabrikate mit den Anforderungen gemäss Ausschreibung bzw. Gleichwertigkeit mit den im Leistungsverzeichnis genannten Auslegungsfabrikaten. Nachweis mittels Produktdeklaration.
\n […]
\n 12. Unternehmervariante: 
\n Unternehmervarianten sind zulässig.
\n  Varianten sind in jedem Fall klar zu kennzeichnen und ausreichend zu umschreiben und als besondere Beilage einzureichen.
\n […]
\n 16. Zuschlagskriterien: Der Zuschlag erfolgt an den / die Anbieter/in mit dem vorteilhaftesten Angebot. Die Bewertung erfolgt gemäss folgenden Kriterien [...]
\n 16.1 Preis gemäss Angebot max. 60 Pt.
\n  Das Angebot mit der günstigsten bereinigten Eingabesumme erhält maximal 60 Punkte. Die Punkteverteilung der anderen Angebote erfolgt linear und es wird mit einer maximalen Preisspanne von +50% gerechnet Folglich erhält ein Angebot mit einer 50% höheren Eingabesumme 0 Punkte.
\n 16.2 Firmenreferenzen des Anbieters für vergleichbare Projekte  max. 30 Pt.
\n  Je max. 15 Pt. für 2 angefragte Referenzobjekte des Anbieters. (Formular in der Beilage ausfüllen).
\n 16.3 Qualifikation und Erfahrung der Schlüsselpersonen.  max. 10 Pt.
\n  Es werden nur Angaben im Angebotsformular berücksichtigt. Gewertet werden die Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen und die Referenzen der Unternehmung / ARGE bei vergleichbaren Projekten. Die Auswertung erfolgt anhand der ausgefüllten Datenblätter. Es werden nur Angaben auf diesen Formularen berücksichtigt. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt werden. Unvollständige Angaben werden nicht berücksichtigt.
\n  Total  max. 100 Pt.
\n  Das Angebot mit der höchsten Punktzahl aus der Summe der gewichteten Kriterien erhält den Zuschlag
\n 17. Besondere Bedingungen und Voraussetzungen:
\n 17.1 Für diese Ausschreibung sind folgende Bedingungen und Voraussetzungen verbindlich und von der Anbieterin / vom Anbieter ausdrücklich anerkannt:
\n - Vorliegendes Dokument
\n - Besondere Bestimmungen (NPK-Kapitel 102 des Leistungsverzeichnisses)
\n - Allgemeine Bedingungen der Bauleitung (Dok.-Nr. FOR 8.3.2.5-2113 vom 10.11.2021)
\n - Allgemeine Bedingungen, technische Bedingungen und Anlagebeschrieb F.________ AG
\n 2.3 Zur Ausschreibung und zum Angebot halten die Allgemeinen Bedingungen der Bauleitung unter Ziffer 1.1 fest: \"Lässt der Text eine Position des Leistungsverzeichnisses oder eines anderen Bestandteils der Ausschreibungsunterlagen verschiedene Auslegungen für Ausführung, Ausmass und Abrechnung zu, so ist die Auslegung der Bauleitung verbindlich, sofern der Unternehmer bei der Offerteingabe nicht schriftlich Vorbehalte angebracht hat (in Ergänzung zu Norm SIA 118 Art. 16).\" Weiter ist festgehalten (Ziff. 1.7), es sei strikte untersagt, am Text des Offertformulares Änderungen vorzunehmen; allfällige Varianten nach Vorschlägen des Unternehmers seien auf einem Zusatzblatt einzureichen und dürften keine Auswirkungen auf das Leistungsverzeichnis haben; die Kostenänderungen seien separat aufzuführen. Bei Unklarheiten sei der Unternehmer verpflichtet, die Bauleitung bei der Offertstellung darauf aufmerksam zu machen; ohne Meldung sei die Auffassung der Bauleitung verbindlich.
\n 2.4 Auf die Pflicht, bei Unklarheiten bzw. möglichen Auslegungsvarianten während der Ausschreibung eine Textbereinigung zu verlangen, weist auch das Dokument \"Allgemeine Bedingungen, technische Bedingungen, Anlagebeschrieb und Leistungsverzeichnis F.________ AG\" hin (nachfolgend \"Bedingungen HLK-Ingenieur\"; Ziff. 1.1.1; dieses Dokument wurde den Unternehmern aufgrund von Widersprüchen am 28.10.2022 in einer überarbeiteten Version [Vi-act. 6.2] noch einmal zugestellt). Weiter wird darin festgehalten (Ziff. 1.2.1), bei der Vergabe werde dem Unternehmer Produktfreiheit zugestanden. Die von ihm eingesetzten Produkte müssten in Bezug auf Qualität, Leistung, Energieeffizienz und Service mit den ausgeschriebenen Produkten gleichwertig sein. In der Ausschreibung vom Unternehmer nicht erwähnte Produkte-, Fabrikat- und Materialänderungen und bei der Vergabe nicht ausgehandelte Änderungen müssten nicht akzeptiert werden (ohne Prüfung abgelehnt). Die Produkte, welche der Unternehmer einsetzen möchte, seien dem Ingenieurbüro zur Prüfung der Gleichwertigkeit vorzulegen; der Ingenieur prüfe und teile in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft, der Bauleitung, dem GU oder dem Architekten das Resultat dem Unternehmer mit (Ziff. 1.2.2).
\n Weiter werden in demselben Dokument die technischen Bedingungen (Ziff. 2; vorliegend nicht strittig) und der Anlagenbeschrieb (Ziff. 3) der Kühl-/Heizdecken aus Metall definiert. Im Besonderen wird unter dem Subtitel \"Aktivierung Metalldecke\" ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
\n Aktivieren der Metalldeckenplatten mit Alu-Wärmeleitschienen mit darin eingepressten Präzisions-Kupferrohren nach DIN-Qualität. Zwischen den Wärmeleitschienen wird rückseitig ohne Spalt ein Akustikvlies eingeglättet.
\n Die Wärmeleitschienen dürfen nicht auf das Akustikvlies aufgebracht werden. Der Produktionsprozess ist nachzuweisen!
\n Akustikvlies ist ein organischer Stoff, der sich zersetzt und von den Deckenplatten lösen kann.
\n Die Direktverklebung auf die Deckenplatten verhindert eine spätere, starke Minderung der Kühlleistung sowie das Ablösen der Mäander und somit lose aufliegen auf den Deckenplatten => Beschädigungs- und Verletzungsgefahr bei Revisionsarbeiten sowie erhebliche Leistungsreduktion im Langzeitverhalten.
\n Die Wärmeleitschienen müssen im Klebeverfahren mit den Deckenplatten unlösbar verbunden werden. Durch Verwendung besonderer Materialien in speziellen Verarbeitungsvorgängen muss eine dauerelastische Paarung der Werkstoffe sowie ein hocheffektiver, praktisch verlustfreier Wärmeübergang gewährleistet werden. Die WLS müssen in spezieller Weise an den Flanken ausgebildet werden, um das nur zwischen die Wärmeleitschienen verklebte Vlies sauber und ohne Abstand zu verlegen. Nur dieses Herstellungsverfahren gewährleistet eine lange Produktelebensdauer, während der die Kühldeckenleistung jederzeit 100% reproduzierbar ist.
\n Kalibrierte Präzisions-Kupferrohre, nach DIN 1787 müssen auf frei programmierbaren Biegemaschinen industriell zu Rohrmäandern gefertigt werden. Als zusätzliche Schutzvorrichtung muss an den Enden der Mäander in genau definierten Abständen eine Sicherheitsrille erstellt werden, welche das Abrutschen der Schnellsteckkupplung zuverlässig verhindert.
\n […]
\n Die Identischen Vorgaben wurden im Leistungsverzeichnis unter 283.1 Metall-Kühldeckensystem, Aktivierung Metalldecke wiederholt (Leistungsverzeichnis S. 19 und S. 33; Vi-act. 6.2).
\n 2.5 Mit der Offerte vom 11. November 2022 (Vi-act. 6.3; Bf-act. 3) unterzeichnete die Beschwerdeführerin sämtliche Ausschreibungsunterlagen und alle Bedingungen. Zusatzinformationen, welche aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Angebotes wichtig seien, formulierte sie an der hierfür vorgesehenen Position keine (vgl. Allg. Submissionsbedingungen Ziff. 20). Im Dokument Bedingungen HLK-Ingenieur, Kapitel 3, Anlagenbeschrieb, Subtitel Aktivierung Metalldecke merkte die Beschwerdeführerin an: \"siehe Begleitschreiben technisches Verfahren Metalldeckenplatten Aktivierung\". Der nämliche Vermerk wurde auch im Leistungsverzeichnis (S. 19) angebracht. In diesem Begleitschreiben wird festgehalten:
\n Der Aufbau der Aktivierung von Metalldeckenplatten von der Sichtseite her gesehen
\n  - Metalldeckenplatte
\n - VolIflächig faltenfrei industriell geklebtes Akustikvlies
\n - Kupfer (CU)-Rohr-Mäander in D-Rohrtechnik
\n - Aluminium Wärmeleitprofil mit optimaler abgestimmter Sicke für das CU-Rohr
\n Diese Technik wird weltweit von führenden Herstellern von Klimadecken (z.B. Lindner Groupe, Krantz, Zehnder, Barcol-Air, Zent-Frenger, Fural, Durlum usw) eingesetzt dabei werden schätzungsweise wird in Europa jährlich 1.25 Mio m2 verbaut. Diese Technik hat sich weltweit durchgesetzt. Einer der Hauptgründe dafür ist sicherlich, dass langfristig ein Abzeichnen der Wärmeleitprofile verhindert werden kann. Bei der Direktklebetechnik ist der Anteil des freien Querschnitts der Deckenplatte/Perforation direkt der Klebefläche ausgesetzt. Somit bleibt über Zeit Staub von der Raumluft an dem Klebeband hängen und führt zu sichtbaren Farbveränderung.
\n […]
\n Die Alu-Wärmeleitschienen werden werkseitig mittels hydraulischer Spezialpresse unter definierter Temperatur, Druck und Zeit in die Deckenplatten eingepresst. Dauerelastische Verbindung zwischen Deckenplatte/Akustikvlies und dem Alu-Wärmeleitprofil mittels doppelseitigem und alterungsbeständigem Spezialklebeband, Farbe schwarz.
\n […]
\n 2.6 Im Angebotsvergleich der F.________ AG (HLK-Ingenieur; nachfolgend F.________) wird zum Angebot der Beschwerdeführerin festgehalten, die Aluleitschienen würden entgegen der Vorgabe F.________ auf das Akustikvlies geklebt und nicht direkt auf die Deckenplatte. Die F.________ gelangte daher zum Schluss, das Angebot sei infolge Nichteignung nicht zuzulassen (Vi-act. 6.10).
\n 2.7 Im Vergabebeschluss vom 29. November 2022 wiederholt der Bezirksrat die Ausschluss- und Eignungskriterien (siehe oben Erw. 2.2) sowie die Ausführungen zur Aktivierung Metalldecke der Bedingungen HLK-Ingenieur (siehe oben Erw. 2.4). Die Auswertung zeige auf, dass bei vier Anbietern die Eignung nicht erfüllt sei. Drei Anbieter würden die Wärmeleitschienen auf das Akustikvlies kleben und müssten daher wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums \"Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäss Ausschreibung\" ausgeschlossen werden (Vi-act. 2). Ausgewertet wurden dennoch alle Angebote, wobei das Angebot der Beschwerdeführerin am meisten Punkte erzielte. Hierzu führte der Bezirksrat aus: \"Die eigentlichen Erstrangierten müssen ausgeschlossen werden. Nach Rücksprache mit dem HLSK-Planer ist es zwingend, dass die Wärmeleitschienen nicht auf das Akustikvlies geklebt werden (Wärmeleistung der Deckenplatten wird ansonsten stark reduziert)\". Entsprechend wurde der Zuschlag der Beigeladenen erteilt.
\n 3.1 Bei Einreichung der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin keine - zumindest keine eindeutige (vgl. oben Erw. 1.3) - Kenntnis von ihrem Verfahrensausschluss. Dennoch geht sie auf das Eignungskriterium Übereinstimmung der gewählten Fabrikate mit den Anforderungen gemäss Ausschreibung bzw. Gleichwertigkeit mit den im Leistungsverzeichnis genannten Auslegungsfabrikaten ein und sie äussert sich zu den technischen Spezifikationen gemäss Art. 30 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SRSZ 430.120.1) vom 15. November 2019. Sie selbst bringe die Wärmeleitschienen auf das Akustikvlies an, was gemäss Materialspezifikation unzulässig sein solle; allerdings sei die Beigeladene aufgrund ihres Patentes \"G.________\" die einzige, welche einen Produktionsprozess mittels Direktverklebung anbieten könne. Bereits in der Offerte habe sie dargelegt, dass die Verklebung auf dem Vlies das heute gängige und weltweit durchgesetzte Verfahren sei. Es sei unerfindlich, warum die Vergabestelle in ihrer Materialspezifikation ausführe, dass die Wärmeleitschienen nicht auf das Akustikvlies aufgebracht werden dürften. Die technische Anforderung gemäss Materialspezifikation verstosse damit gegen