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III 2022 191
 
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Entscheid vom 22. April 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Gemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
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Gegenstand
Staatshaftung (unterlassene Inkassohilfe)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage aus Staatshaftung (Verantwortlichkeitsklage) infolge unterlassener Inkassohilfe gegen die Gemeinde C.________ einreichen mit den Anträgen:
\n 1. Die Gemeinde C.________ sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 206'975.00 an Schadenersatz zzgl. Zins zu 5% seit 01.01.2018 zu bezahlen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C.________.
\n In der Klagebegründung (Rz 43) lässt die Klägerin zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.
\n B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 sistiert das Verwaltungsgericht das Klageverfahren zwecks Durchführung des bereits initiierten Vorverfahrens (gemäss § 67 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) einstweilen und bis auf Weiteres und fordert die Klägerin auf, das Gericht zu gegebener Zeit über den Abschluss des Vorverfahrens zu informieren.
\n C. Am 13. April 2023 lässt die Klägerin um Aufhebung der Sistierung ersuchen. Die Beklagte bestreite ihre Forderung und habe innert angesetzter Frist kein substantielles Angebot unterbreitet. Weitere Verhandlungen seien aussichtslos. Seitens der Klägerin gelte das Vorverfahren ohne Ergebnis als abgeschlossen.
\n D. Mit Verfügung vom 14. April 2023 hebt das Verwaltungsgericht die Verfahrens­sistierung auf und setzt der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort an.
\n E. Mit Klageantwort innert erstreckter Frist vom 4. Juli 2023 lässt die Beklagte was folgt beantragen:
\n 1. Die Anträge der Klägerin gemäss Klage vom 23. Dezember 2022 seien abzuweisen.
\n 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Einkünfte (Unterhaltszahlungen, Erlöse aus Verwertung der Liegenschaften, Rentenzahlungen, Ergänzungsleistungen etc.), welche sie in der Zeit vom 1. April 2013 bis 1. Dezember 2017 bzw. sämtliche Einkünfte, welche sie später rückwirkend für den erwähnten Zeitraum erhalten hat, zu edieren.
\n 3. Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz/«Fachstelle Alimente Schwyz» sei zu verpflichten, das «Dossier A.________» zu edieren.
\n 4. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz sei zu verpflichten, das «Dossier A.________» zu edieren.
\n 5. Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz/Abteilung Ergänzungsleistungen sei zu verpflichten, das «Dossier A.________» zu edieren.
\n 6. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei zu verpflichten, die Steuererklärungen der Klägerin der Jahre 2013 bis 2022 zu edieren.
\n 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
\n F. Am 23. August 2023 lässt die Klägerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen und hernach mit Replik innert erstreckter Frist vom 23. Oktober 2023 beantragen:
\n 1. Die Gemeinde C.________ sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 206'975.00 an Schadenersatz zzgl. Zins zu 5% seit 01.01.2018 zu bezahlen.
\n 2. Der Antrag in Ziffer 3 der Beklagten sei gutzuheissen. Im Übrigen seien die Anträge der Beklagten abzuweisen, soweit - namentlich auf die Anträge Ziff. 2 - 6 - einzutreten sei.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C.________.
\n G. Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 3. Januar 2024 lässt die Beklagte die Abweisung der klägerischen Anträge gemäss Replik vom 23. Oktober 2023 beantragen und die Anträge aus der Klageantwort vom 4. Juli 2023 erneuern.
\n H. Mit Triplik vom 19. Februar 2024 lässt die Klägerin an ihren Anträgen aus der Klage vom 23. Dezember 2022 und der Replik und vom 23. Oktober 2023 festhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (