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III 2022 20
 
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Entscheid vom 7. Juni 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Gesundheitsrecht (Anordnung einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist mit 50% Stammanteilen Gesellschafterin sowie Vorsitzende der Geschäftsführung der C.________ GmbH. Diese bezweckt insbesondere den Betrieb eines Restaurationsbetriebes sowie die Organisation von Events (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 16.5.2022; Bf-act. 3). Die C.________ GmbH betreibt das Lokal D.________ in E.________, wobei A.________ Inhaberin der entsprechenden Gastgewerbebewilligung nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) vom 10. September 1997 ist. In der D.________ werden neben dem 'normalen' Gastrobetrieb regelmässig Veranstaltungen (Themenabende) durchgeführt, die jeweils mit Anlassbewilligungen nach Gastgewerbegesetz separat bewilligt werden (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II/A/2.).
\n B. Wegen des Vorwurfs der Nichteinhaltung von Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie untersagte das Departement des Innern A.________ mit Verfügung Nr. 334/2021 vom 23. Dezember 2021 den Betrieb der D.________, inklusive allfälliger dort stattfindender öffentlicher Veranstaltungen, im Aussenbereich ab Eröffnung der Verfügung für zehn Tage (Bf-act. 2). Die Verfügung wurde A.________ durch die Polizei am 23. Dezember 2021 übergeben (Beschwerdeschrift Ziff. I/3.).
\n C. Am 12. Januar 2022 lässt A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung Nr. 334/2021 der Vi vom 23. Dezember 2021 sei aufzuheben, evt. sei deren Rechtswidrigkeit festzustellen und die Kostenauflage aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vi.
\n D. Mit Beschluss Nr. 50/2022 vom 25. Januar 2022 überweist der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht.
\n E. Das Departement des Innern beantragt am 15. Februar 2022 vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 2. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Bewilligungsinhaberin der D.________ in E.________, eines Gastgewerbebetriebes gemäss Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG, SRSZ 333.100) vom 10. September 1997 mit einer Gaststube mit 30 Sitzplätzen (gemäss Gastgewerbebewilligung vom 10.9.2018, Bf-act. 4). Die eigentliche D.________ (Gaststube) wurde sicher im Dezember 2021 nicht betrieben; der Betrieb lief auf dem Gelände mit 1'250m2 und in zwei darauf aufgestellten geheizten Aussenzelten (vgl. Polizeirapport zum Ereignis vom 4.12.2021; Vi-act. 1). Der Normalbetrieb findet gemäss Polizeirapport im kleineren Zelt (72m2) statt; es bietet gemäss Beschwerdeführerin unter Covid-19-Bedingungen rund 120 Personen Platz. Für Einzelanlässe wurde Ende Oktober 2021 ein grösseres Zelt (150m2) aufgestellt, das gemäss Beschwerdeführerin rund 220 Personen Einlass bietet, wobei - gemäss Beschwerdeführerin - ab dem 6. Dezember 2021 nie mehr als 300 Personen für beide Zelte eingelassen worden seien. Gemäss Polizeirapport wurde ab September 2021 praktisch für jedes Wochenende eine Bewilligung für eine themenbezogene Veranstaltung eingeholt bzw. um den Barbetrieb im Freien durchführen zu können (vgl. Polizeirapport zum Ereignis vom 4.12.2021; Vi-act. 1). Die Bewilligungen erteilte der Gemeindepräsident (vgl. Bf-act. 5; Polizeirapport zum Ereignis vom 4.12.2021; Vi-act. 1).
\n 1.2 Gemäss Beschwerdeführerin wurde der Betrieb der D.________ durch die Kantonspolizei regelmässig kontrolliert. Bis Dezember 2021 habe es in Sachen Covid-19-Massnahmen keine Beanstandungen gegeben; soweit solche ab Dezember 2021 vorgetragen worden seien, habe man die Mängel laut Beschwerdeführerin sofort behoben.
\n Am 23. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführerin ohne jede Vorwarnung die Verfügung überreicht worden, gemäss welcher ihr der Betrieb für 10 Tage ab Verfügungseröffnung untersagt wurde. In der Folge habe der Betrieb am 23. bis 26. Dezember 2021 nicht öffnen können und bereits bewilligte Anlässe vom 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 hätten nicht durchgeführt werden können.
\n Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die vom Departement des Innern verfügte Massnahme einer temporären Betriebsschliessung aus epidemiologischen Gründen fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage sowie an der Verhältnismässigkeit. Zudem sei der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nie gewährt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben oder es sei mindestens festzustellen, dass deren Erlass rechtswidrig gewesen sei. Auf jeden Fall sei die Kostenauflage der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für den Aufwand des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen.
\n 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so u.a., ob die Rechtsmittelbefugnis gegeben ist (vgl.