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\n \n \n III 2022 21
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| \n Entscheid vom 28. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n B.________ 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, B.________ 263, 6415 Arth,
\n Beigeladener, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schutzwürdigkeit eines Gebäudes
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Sachverhalt:\n
A. Das auf KTN C.________ (327 m2) gelegene Haus D.________ (E.________) in Goldau befindet sich unmittelbar südlich des Bahnhofes Arth-Goldau. Das Bahnhofgebiet Arth-Goldau ist im kantonalen Richtplan als Entwicklungsschwerpunkt festgesetzt (vgl. Übersichtsplan im Richtplantext des kantonalen Richtplans, Stand 26.6.2020, S. 27 und S. 61 f. B-9 Entwicklungsschwerpunkte [ESP] \"Bahnhofsgebiete\"). Unter Ausgangslage und Erläuterungen (S. 61) wird unter anderem ausgeführt, das Gebiet um den Bahnhof von Arth-Goldau sei zwar grösstenteils bebaut. Allerdings bestünden auch hier noch Aufwertungspotenziale. Dabei stünden die Erschliessung sowohl von Süden (Anschluss Rigibahnen), wie von Norden zum Bahnhof sowie die Gestaltung des Bahnhofplatzes im Vordergrund. Zudem stünden südlich des Bahnhofs Flächen für eine mögliche Umnutzung zur Disposition (Luxram-Areal, SBB-Areale, Rigi-Bahnen-Areal); auszuschöpfen sei das Umnutzungs- und Verdichtungspotential (vgl. S. 62 B-9.1 lit. c; S. 69 B-9.6).
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B. Seit 2016 treibt die Gemeinde Arth die Entwicklung des NEAT-Bahnhofs Goldau als ESP von kantonaler Bedeutung voran. In ihrer ESP-Strategie kommt den Arealentwicklungen auf der Südseite eine wichtige Bedeutung zu. Nicht abschliessend geklärt werden konnte dabei die Frage, wie mit vier aus denkmalpflegerischer Sicht erhaltenswerten Bauten (neben dem E.________ das Depot der Rigibahnen, die Villa Sonnenheim und die Milchküche) verfahren werden soll. Im Juni/Juli 2020 wurde die Teilnutzungsplanung Bahnhof Süd, Goldau, publiziert und öffentlich aufgelegt (Amtsblatt Nr. 26 vom 26.6.2020 S. 1617) und damit koordiniert die Auflage von vier Abbruch-Vorentscheid-Gesuchen (Amtsblatt Nr. 27 vom 3.7.2020 S. 1679). Hiergegen wurden verschiedene Einsprachen erhoben. Die Gemeinde Arth gab in der Folge der F.________ den Auftrag zur Auslotung verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Umgang mit den erhaltens- oder schutzwürdigen Bauten. Ziel dieses Studienauftrages war es, auf der Basis des bestehenden städtebaulichen Grundkonzepts aufzuzeigen, ob und inwieweit bei der angestrebten Entwicklung der Bahnhof Süd-Areale Alternativen zum Abbruch der vier Gebäude bestehen. Drei Architekturbüros wurden mit der Bearbeitung der Aufgabenstellung beauftragt.
\n Nach Vorliegen des Schlussberichts der F.________ im Juli 2021 beauftragte die Gemeinde Arth die G.________ AG mit der Untersuchung der nutzungsbedingten Belastung des E.________ sowie der Raumluft. Dieser Bericht wurde am 12. Oktober 2021 erstattet.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 637 vom 22. November 2021 beantragte der Gemeinderat, das sehr stark mit Quecksilber kontaminierte E.________ nicht ins Kantonale Schutzinventar (KSI) aufzunehmen und vollständig zurückzubauen. Ebenso beantragte das Bildungsdepartement (BiD) die Nichtaufnahme.
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C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 867/2021 vom 7. Dezember 2021 nahm der Regierungsrat das Haus D.________, Goldau (E.________), KTN C.________, nicht ins KSI auf.
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D. Gegen diesen RRB Nr. 867/2021 (Versand am 13.12.2021) erhoben A.________ mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 867/2021 vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben und das Haus D.________, Goldau (E.________), KTN C.________ sei ins Kantonale Schutzinventar aufzunehmen.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 867/2021 vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung der Aufnahme des Hauses D.________, Goldau (E.________), KTN C.________ ins Kantonale Schutzinventar an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.
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E. Der Gemeinderat beantragt mit GRB Nr. 59 vom 7. Februar 2022 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge fehlender Beschwerdelegitimation bzw. Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten, evtl. diese gemäss der materiellen Begründung des Regierungsrates vollumfänglich abzuweisen. Das Bildungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerde und eventualiter Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdeführer haben innert Frist (7.3.2022) und auch danach keine Stellungnahme zu den mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Februar 2022 zugestellten Vernehmlassungen eingereicht.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz und der Beigeladene bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
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1.2 Die Beschwerdeführer argumentieren namentlich, sie seien zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogen worden, nachdem sie es gewesen seien, welche in ihrer Einsprache vom 23. Juli 2020 gegen das Rückbaugesuch des Eigentümers den Antrag auf Verweigerung des Rückbaus gestellt und ein Verfahren über die Aufnahme der Objekte ins KSI beantragt hätten. Auch in ihrer Einsprache gegen die Teilnutzungsplanung hätten sie den Antrag gestellt, es sei auf den Abbruch des E.________ zu verzichten. Diese Anträge seien mit Denkmalschutzgedanken begründet worden. Der angefochtene RRB Nr. 867/2021 habe grosse Auswirkungen auf beide erwähnten Einspracheverfahren. Die Rechtsposition der Beschwerdeführer werde durch den RRB folglich geschwächt, weshalb sie von diesem besonders berührt seien und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung hätten. Es sei damit zu rechnen, dass mangels Aufnahme des Gebäudes ins KSI dessen Abbruch bewilligt werde (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Da sie nicht ins Unterschutzstellungsverfahren einbezogen worden seien, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies gelte umso mehr, als sie von den Auswirkungen eines Abbruchs und der anschliessenden Neubebauung des Areals betroffen seien (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 6 f.). Der Regierungsrat habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und das Recht unrichtig angewendet. Die Begründung, die starke Kontamination des Gebäudes mit Quecksilber stehe einer Unterschutzstellung entgegen, halte einer Überprüfung nicht stand. Der erhebliche kulturelle, geschichtliche, kunsthistorische und grosse städtebauliche Wert des Gebäudes sei denkmalpflegerisch erstellt. Das Fabrikgebäude stelle neben den Bahnbauten einen der letzten Zeugen der Zeit um 1900 dar und sei für das Ortsbild identitätsstiftend (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8 ff.). Im Rahmen des Studienauftrags habe sich gezeigt, dass der Erhalt des E.________ und die Integration in eine neue Überbauung möglich sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 11; vgl. S. 10 Ziff. 18). Betreffend die Quecksilberbelastung sei die Mustersanierung eines abgetrennten Raumes empfohlen worden, um präzisere Aussagen zur Erreichbarkeit des Sanierungszieles zu erhalten. Hiervon sei mit pauschaler Begründung abgesehen worden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 12 ff.). Die Auffassung, das private Interesse des Eigentümers überwiege das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung, gründe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Wirtschaftlich könnten die Sanierungskosten nicht als unverhältnismässig erachtet werden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 15). Auch wenn gemäss gutachterlicher Feststellung der denkmalpflegerische Eigenwert beeinträchtigt werde, weil schutzwürdige Bausubstanz entfernt werden müsse, bleibe die Schutzwürdigkeit bestehen, da dem Gebäude über den Eigenwert hinaus auch ein grosser Situationswert zukomme (Beschwerde S. 9 Ziff. 16). Pauschal sei auch die Behauptung, der Erhalt und die Sanierung des Gebäudes würden kaum von einem Grossteil der Bevölkerung bejaht (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 17).
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2.1.1 Das Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäologischen Funde (