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\n \n \n III 2022 23
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| \n Entscheid vom 22. Juli 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung Hauptstrasse \n Nr. 387, Weid bis Brücke Hinterthal, Muotathal)
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Sachverhalt:\n
A. Der Kanton Schwyz ist Träger der Hauptstrasse Schwyz - Muotathal - Hinterthal. Im Ortsbereich Muotathal (\"Weid bis Brücke Hinterthal\") plant er die Sanierung der Hauptstrasse über eine Länge von ca. 2 km. Das Strassensanierungsprojekt wurde im Amtsblatt vom 19. Februar 2021 publiziert (S. 457) und öffentlich aufgelegt. Der Gemeinderat Muotathal stimmte dem Sanierungsprojekt mit Beschluss vom 18. März 2021 zu.
\n Gegen das Projekt erhob u.a. A.________ als Grundeigentümer der an die Hauptstrasse angrenzenden Grundstücke KTN D und E.________ Muotathal am 4. März 2021 Einsprache, wobei er einerseits die vor seinem Grundstück KTN D.________ geplante Bushaltestelle sowie den an das Grundstück KTN E.________ angrenzenden Neubau der X-Brücke.________ beanstandete.
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B. Am 14. April 2021 führte das Baudepartement vor Ort eine Einspracheverhandlung durch. Im Anschluss daran veranlasste das Baudepartement weitere Sachverhaltsabklärungen zum Hochwasserschutz im Bereich der Liegenschaft KTN E.________ des Beschwerdeführers und zur möglichen Ausgestaltung einer Abgrenzungsmauer zwischen Bushaltestelle und der Liegenschaft KTN D.________. Dazu äusserte sich A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2021, wobei er sinngemäss den Rückzug seiner Einsprache von verschiedenen Bedingungen abhängig machte.
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C. Mit Beschluss Nr. 4/2022 vom 11. Januar 2022 (Versand 13.1.2022) hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Bauprojekt \"Weid bis Brücke Hinterthal, Muotathal (Hauptstrasse Nr. 387)\" genehmigt und gleichzeitig die Einsprache von A.________ abgewiesen.
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D. Gegen den Regierungsratsbeschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Projektgenehmigung des Regierungsrates Nr. 4/2022 vom 11. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Auf den geplanten Standort für die Bushaltestelle \"hintere Brücke\" vor dem Grundstück D.________ Muotathal des Beschwerdeführers sei zu verzichten und von einer Enteignung des Beschwerdeführers sei abzusehen.
\n 3.
Auf die geplante Errichtung einer Mauer auf der X-Brücke.________ sei zu verzichten und es sei eine wasserdurchlässige Absturzsicherung zu errichten.
\n 4.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
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E. Das Baudepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 25. April 2022 wiederholt der Beschwerdeführer die mit der Beschwerde gestellten Anträge.
\n Das Baudepartement nahm dazu mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Stellung, wobei es ebenfalls an seinen Anträgen festhält.
\n Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 8. Juni 2022 vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Dabei könne aufgezeigt werden, dass es die Enteignung auf dem Grundstück Nr. 91 Muotathal nicht brauche, da mindestens vier alternative Standorte für die Bushaltestelle zur Verfügung stünden
. \n Gemäss Auffassung des Baudepartementes kann auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden, da der Sachverhalt gestützt auf die Akten festgestellt werden könne
. \n
1.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ab-geklärt werden können (vgl. Urteile
1C_582/2018 vom 23.12.2019 Erw. 2.4;
1C_313/2015 und
1C_317/2015 vom 10.8.2016 Erw. 2.2 mit Hinweis).
\n Die Situation entlang der Hauptstrasse und insbesondere bei der geplanten und der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Bushaltestellen ergibt sich aus den aufgelegten Plänen inklusive dem 'Technischen Bericht'. Zudem ergibt sich die Situation und das Einzugsgebiet der Bushaltestelle auch aus dem Zonenplan der Gemeinde sowie aus den öffentlich zugänglichen elektronischen Karten (gis.sz.ch, google streetview, vgl. Urteil BGer
1C_593/2020 vom 12.5.2021 Erw. 2.1). Die Distanzen der vorgeschlagenen Alternativstandorte zum geplanten Standort sind planerisch ersichtlich und auch ohne Augenschein einschätzbar und nachvollziehbar. Inwiefern ein Augenschein zusätzliche Erkenntnisse über die zu treffenden Hochwassermassnahmen bei der X-Brücke.________ erbringen sollen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist in erster Linie auf die Fachberichte der involvierten Ämter und der externen Fachleute abzustellen.
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2.1 Die Sanierung der Hauptstrasse Nr. 387 (Weid bis Brücke Hinterthal, Muotathal) umfasst u.a. den behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle \"Hintere Brücke\". Dazu soll die bestehende Haltestelle auf der X-Brücke.________ um ca. 45 m Richtung Hinterthal verschoben werden. Das Projekt sieht eine Verbreiterung des Trottoirs im Bereich des Grundstückes KTN D.________ Muotathal vor, welches im Eigentum des Beschwerdeführers ist. Dafür wird ein Landstreifen ab KTN D.________ entlang der Grundstücksgrenze im Umfang von 15 m2 benötigt. Umstritten ist zunächst die Inanspruchnahme dieses 15 m2 grossen Landstreifens für die Verbreiterung des Trottoirs.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Projekt könne ohne vorgängigen Landerwerb (freiwillig oder durch Enteignung) nicht bewilligt werden. Das Verfahren über den Enteignungsbeschluss habe zwingend im Rahmen der Projekt-genehmigung zu erfolgen. Im angefochtenen Beschluss würden keine Ausführungen zur Enteignung von 15 m2 vom Beschwerdeführer gemacht. Die Vor-instanz sei aufzufordern, das Verfahren korrekt durchzuführen.
\n Das Baudepartement wendet vernehmlassend ein, das Projektgenehmigungsverfahren und das Landerwerbsverfahren seien zwei unterschiedliche Verfahren. Im Projektgenehmigungsverfahren gehe es um die Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben. Im Landerwerbsverfahren werde in einem zweiten Schritt das benötigte Land beigebracht. Dies ergebe sich aus § 33 des Enteignungsgesetzes (EntG, SRSZ 470.100). Danach könne die Bewilligungsbehörde das Baubewilligungsverfahren mit dem Enteignungsverfahren zusammenlegen, wenn dies aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sei. E contrario könnten diese Verfahren nacheinander ablaufen. Gemäss