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\n \n \n III 2022 27
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| \n Entscheid vom 23. Juni 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________
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| \n gegen
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| \n Bildungsdepartement, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2190, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Elektronisches Tool als Um-setzungshilfe für das 'Beurteilungsreglement Volksschulen Kanton Schwyz'; Vergabe)
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt (…) sowie gleichentags auf der Plattform www.simap.ch schrieb das Amt für Volksschulen und Sport / Bildungsdepartement des Kantons Schwyz in einem dem Staatsvertragsbereich unterliegenden, offenen Verfahren die Beschaffung eines Dienstleistungsauftrages für ein elektronisches Tool als Umsetzungshilfe für das 'Beurteilungsreglement Volksschulen Kanton Schwyz' aus (Vi-act. 2). (…).
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B. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 10. Januar 2022 (Vi-act. 5) gingen innert Frist sechs Angebote ein.
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C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 teilte das Bildungsdepartement der A.________ AG mit, die Vergabe sei an die C.________ GmbH
\n Im Sinne von § 31 Abs. 1 VIVöB erfolgte die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot der im Wettbewerb verbliebenen Angebote. Ausschlaggebend waren die Qualität der Offerte bestehend aus einer Kombination der sehr guten Auftragsanalyse, der daraus erfolgten präzisen Umsetzung der Vergaben (insbesondere auch mögliche Umsetzungsbeispiele) sowie der Lösung in Bezug auf die Weiterbildung während der Einführungsphase. Drei Angebote mussten vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
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D. Am 10. Februar 2022 lässt die A.________ AG fristgerecht gegen die Vergabeverfügung vom 28. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den
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I. Anträgen:\n 1.
Die
Zuschlagsverfügung
der
Vergabestelle
vom
28.
Januar
2022
sei
aufzuheben.
\n 2.
Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
\n 3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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II. Verfahrensanträge:\n 1.
Nach Einreichen der Vorakten durch die Vergabestelle sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer zweiten Eingabe einzuräumen.
\n 2.
Es wird Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, in eine allfällige Vorbewertung wie in sämtliche Bewertungsblätter beantragt. Die Beschwerdeführerin ist erst nach Einsicht in diese Dokumente in der Lage, die Beschwerde abschliessend zu begründen.
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E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 erteilt das Gericht der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde wird der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Die Zuschlagsempfängerin wird im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 eingeladen, dem Verfahren durch Einreichung einer Vernehmlassung als Beigeladene beizutreten.
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F. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragt die Vorinstanz:
\n 1.
Der Beschwerde vom 10. Februar 2022 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
\n 2.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
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G. Die Zuschlagsempfängerin teilt am 8. März 2022 ihren Verzicht auf Beiladung mit und hält gleichzeitig fest, keiner Partei Einsicht in ihre Offerte zu gewähren; diese enthalte unternehmerische und wirtschaftlich relevante Informationen.
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H. Mit
Zwischenbescheid
III
2022
44
vom
11.
März
2022
weist
der
Einzelrichter den
Antrag
auf
Entzug
der
aufschiebenden
Wirkung
ab
und
ersucht
die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen, weitere Unterlagen und Informationen zur Bewertung des Kriteriums 'Preis' und zum abgebrochenen Erstverfahren einzureichen.
\n Die Beschwerdeführerin erhält die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. März 2022 inklusive der als nicht vertraulich bezeichneten Akten.
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I. Mit Eingabe vom 30. März 2022 nimmt die Vorinstanz Stellung zur erfolgten Bewertung des Kriteriums 'Preis' und zum abgebrochenen Erstverfahren.
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J. Mit Replik vom 22. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge aus der Beschwerde 10. Februar 2022 erneuern.
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K. Die Vorinstanz beantragt mit Duplik vom 16. Mai 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eröffneten Zuschlagsverfügung der Vor-instanz und die Erteilung des Zuschlags an sie.
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1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.