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III 2022 31
 
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Urteil vom 25. Mai 2023
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
B.________
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Gegenstand
Personal- und Besoldungsrecht (missbräuchliche Kündigung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________, geb. C.________, G.________, war ab dem D.________ als E.________ im F.________ angestellt (KB 12).
\n Am 9. Dezember 2020 wurden A.________ im Rahmen eines Personalgesprächs mit der Amtsleiterin der F.________ und der Personalbereichsleiterin des Kantons verschiedene Zielvorgaben eröffnet unter Anordnung einer Bewährungsfrist bis zum 31. März 2021. Für den Fall der Nichteinhaltung der beschlossenen Ziele/Massnahmen wurden weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung in Aussicht gestellt (KB 9).
\n B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 liess A.________ zur Bewährungsauflage Stellung nehmen, wobei er beantragte, von den Bewährungsauflagen ersatzlos Abstand zu nehmen und eine Anhörung durch einen unabhängigen Behördenausschuss oder eine übergeordnete Behörde durchzuführen. Zudem beantragte er die Durchführung einer internen administrativen Untersuchung zum Arbeitsklima in der F.________ (KB 3).
\n Das kantonale Personalamt teilte der Rechtsvertreterin von A.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2021 mit, dass an den Auflagen und der Bewährungsfrist gemäss Schreiben vom 16. Dezember 2020 festgehalten werde. Die Bewährungsfrist werde aufgrund der Ferien- und Krankheitsabwesenheit von A.________ bis zum 30. April 2021 verlängert.
\n Am 15. Januar 2021 fand ein telefonisches Gespräch zwischen dem Vorsteher des Personalamtes und der Rechtsvertreterin von A.________ sowie ein anschliessender E-Mail Austausch statt. Dabei schlug der Leiter des Personalamtes eine Mediation mit externer Moderation vor. Die Rechtsvertreterin von A.________ führte daraufhin aus, dass einer Mediation zugestimmt werde, wenn die mit der Bewährungsfrist angesetzten Auflagen vom 9. Januar 2021 zurück genommen würden (KB 5).
\n Das Personalamt teilte mit E-Mail vom 26. Januar 2021 mit, dass man an den Bewährungsauflagen und der angesetzten Frist festhalte. Es wurde aber eine Konfliktbegleitung durch die unabhängige kantonale Ombudsstelle angeboten und A.________ wurde aufgefordert, zu diesem Angebot Stellung zu nehmen (KB 6). 
\n Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 teilte die Rechtsvertreterin von A.________ dem Personalamt mit, dass dieser das Angebot zur Konfliktbegleitung durch die unabhängige kantonale Ombudsstelle annehme (BB 6).
\n C. Am 19. Mai 2021 führte die Amtsleiterin nach Ablauf der Bewährungsfrist mit A.________ in Anwesenheit der Personalbereichsleiterin ein Gespräch zum Verhalten während der Bewährungsfrist durch. Zu den während der Bewährungsfrist festgestellten Vorkommnissen wurde A.________ auch ein Schreiben abgegeben (KB 11). In diesem wurde abschliessend festgehalten, dass nach Ansetzung der Bewährungsfrist keine nachhaltigen Veränderungen des Verhaltens sichtbar seien. Es bestünden aufgrund der aufgeführten Vorkommnisse Zweifel, dass A.________ in der Lage und willens sei, seine Funktion gemäss ihren Vorstellungen auszuüben. Die Situation sei für alle Beteiligten belastend und eine konstruktive Zusammenarbeit sei unter diesen Umständen nicht möglich. Es wurde deshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. A.________ äusserte sich dazu anlässlich des Gesprächs mündlich und mit Schreiben vom 8. Juni 2021 schriftlich ausführlich zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten; er bestritt diese vollumfänglich, wobei er der Amtsleiterin und deren Stellvertreterin Fehlverhalten vorwarf (KB 10/2).
\n D. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz kündigte das Arbeitsverhältnis mit A.________ mit Schreiben vom 13. Juli 2021 per 31. Oktober 2021, wobei A.________ mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt wurde.
\n E. Mit Eingabe vom 20. September 2021 liess A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung und Abfindung wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen (KB 2).
\n F. Mit Schreiben vom 16. November 2021 lehnte der Regierungsrat die Entschädigungs- und Abfindungsforderungen von A.________ ab. Die geltend gemachte Spesenforderung sei mit einer Detailabrechnung inklusive Belege zur Prüfung einzureichen. Ausgewiesene Spesen würden anschliessend vom Kanton vergütet.
\n G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen den B.________ mit folgenden Anträgen einreichen:
\n Es sei der B.________ zu verpflichten, A.________ wegen missbräuchlicher Kündigung eine Abfindung mit Entschädigung in Anwendung von