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III 2022 32
 
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Zwischenbescheid vom 18. Februar 2022
im Hauptverfahren  III 2022 9
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Verfahrensrecht (Unentgeltliche Rechtspflege [URP] im
\n Verwaltungsverfahren; URP im verwaltungsgerichtlichen
\n Verfahren III 2022 9)
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Sachverhalt:
\n A. Die Kinder von A.________ (B.________ und C.________) besuchten seit August 2019 den Klavierunterricht der Musikschule des Bezirks Einsiedeln. Am 1. Mai 2020 stellte die Musikschule Einsiedeln für das (Frühlings-)Semester von  1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 Rechnung über Fr. 1'125.-- (B.________:
\n Fr. 450.--; C.________: Fr. 675.--), die unbezahlt blieb. Gegen die vom Bezirk eingeleitete Betreibung erhob A.________ Rechtsvorschlag.
\n Unter Verweis auf mehrmalige vorangegangene Zahlungsaufforderungen drohte der Bezirk (Musikschule) den Eheleuten ________ (A.________ und D.________) mit Schreiben vom 25. September 2020 die Einstellung des Klavierunterrichtes an, falls der Ausstand von Fr. 1'125.-- nicht bis 16. Oktober 2020 bezahlt werde. Am 28. Oktober 2020 forderte der Bezirk die Eheleute auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen; andernfalls werde eine anfechtbare, kostenpflichtige Verfügung erlassen. Mit Schreiben vom 12. sowie 16. November 2020 bestritt A.________ die Rechtmässigkeit der Rechnung, indem er die Qualität des Klavierunterrichts kritisierte.
\n B.1 Mit Beschluss Nr. 12 vom 11. Dezember 2020 schloss der Bezirk Einsiedeln, Ressort Musikschule, eine teilweise Rückerstattung der Kurskosten für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 26. April 2020 aus (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete die Eheleute ________, die Rechnungen für das Frühlingssemester (1.2.2020 bis 31.7.2020) sowie für das laufende Herbstsemester (1.8.2020 bis 31.1.2021) von je Fr. 1'125.-- umgehend zu begleichen, dies unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 3).
\n B.2 Gegen diesen Beschluss Nr. 12 erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat mit dem Antrag auf Aufhebung und unter Verweis auf eine Schadenersatzforderung, welche mit begründeten Forderungen der Musikschule zu verrechnen sei.
\n Mit Schreiben ebenfalls vom 1. Februar 2021 stellte A.________ der Musikschule Einsiedeln \"wegen Musikunterrichtsausfall bei Nichtkündigung des aufgrund der Musikschule-Anmeldung vom 31. Mai 2019 automatisch verlängerten Rechtsverhältnisses und Nichtprüfung der rechtzeitig eingereichten Reklamation (Rechtsverzögerung) sowie der dadurch verursachten psychischen Belastung und Zeit- und Talentverschwendung für unsere Kinder (….) wie in mehreren Unterlassungsaufforderungen angekündigt Fr. 6'000.-- Schadenersatz und Entschädigung in Rechnung\".
\n B.3 Am 4. Februar 2021 forderte der Bezirk Einsiedeln (Präsidiales) A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis 22. Februar 2021 auf. Hierauf ersuchte A.________ den Bezirk Einsiedeln mit Schreiben vom 20. Februar 2021 um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) sowie eines auf seinen konkreten Fall spezialisierten Rechtsanwalts.
\n B.4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2021 nahm der Bezirk A.________ die mit Verfügung vom 22. Februar 2021 angesetzte Nachfrist bis 12. März 2021 ab und forderte ihn auf, die zur Erlangung der URP erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 11. März 2021 nach.
\n C. Mit Eingabe vom 10. März 2021 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz betreffend \"Beschwerde gegen die Kostenvorschuss-Verfügung des Bezirks Einsiedeln vom 4. Februar 2021; Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bezirks Einsiedeln vom 23. Februar 2021; Rechtsverweigerung durch Nichtprüfung des Revisionsgesuchs vom 1. Februar 2021; Rechtsverweigerung durch Nichtprüfung meiner Reklamation vom November 2019 gegen den Musikschulunterricht durch Herrn E.________\" beantragte A.________ unter anderem die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 4. Februar 2021 wegen Gesetzeswidrigkeit.
\n Nachdem der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements A.________ am 12. März 2021 über die Nichtanfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen orientiert hatte und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder Einreichung des URP-Gesuchs angesetzt hatte, zog A.________ die Beschwerde am 22. März 2021 wieder zurück, worauf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (VB 48/2021) mit Verfügung vom 23. März 2021 vom Sicherheitsdepartement als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte.
\n D.1 Auf Verlangen des Bezirks vom 24. März 2021 sowie 7. April 2021 reichte A.________ am 3. April 2021 sowie am 15. April 2021 ergänzende URP-Un-terlagen ein.
\n D.2 Mit Beschluss (BRB) Nr. 2021.38 vom 19. Mai 2021 wies der Bezirksrat das URP-Gesuch ab (Disp.-Ziff. 1), forderte A.________, unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde, auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- für die Beurteilung des URP-Gesuchs (Disp.-Ziff. 3).
\n E.1 Gegen diesen BRB Nr. 2021.38 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n ANTRAG 1
\n Demnach sei der angefochtene Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.
\n ANTRAG 2
\n Ferner sei aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen festzustellen, dass dem Bezirksrat Einsiedeln alle von ihm angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden, diese vollständig sind und der Gesuchsteller völlig mitgewirkt hat und zu jeder Zeit mitwirkungsbereit ist.
\n ANTRAG 3
\n Aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen sei festzustellen, dass bis mein Gesuch um Akteneinsicht keine Beweise in der Sache vorlagen. Alle Beweismittel wurden erst nach meinem Gesuch um Akteneinsicht ungeschickt und frech fabriziert.
\n ANTRAG 4
\n Es sei festzustellen, dass bis jetzt trotz meiner schriftlichen Aufforderung nicht verfügt wurde, ob beim vorliegenden Verfahren um ein Reklamationsverfahren, ein Schuldenbetreibungsverfahren oder um beide Verfahren gleichzeitig bzw. kombiniert geht.
\n ANTRAG 5
\n Es sei festzustellen, dass die ins Recht gelegten Pfändungsprotokolle des Betreibungsamts Einsiedeln ausreichend Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers geben und keine weiteren Unterlagen benötigt sind, um dem Anspruch des Gesuchstellers auf die unentgeltliche Rechtspflege gerecht zu werden und eine solche Rechtspflege zu gewähren.
\n ANTRAG 6
\n Es sei festzustellen, dass F.________ nicht Partei dieses Verfahrens ist und somit keine Pflicht hat, mehr betriebswirtschaftlichen Dokumente als angefordert offenzulegen.
\n ANTRAG 7
\n Es sei festzustellen, dass der der F.________ gewährte Covid-Über-brückungskredit nicht für persönliche Zwecke des Gesuchstellers verwendet werden darf.
\n ANTRAG 8
\n Es sei festzustellen, dass die Sache nicht hoffnungslos ist, weil der Gesuchsteller generell Anspruch auf Reklamation hat, soweit der kontrahierte und in Rechnung gestellte Musikunterricht gar nicht stattfand. Die Lügen der Kollegen von Herrn E.________ sind nicht genug, um die Einsprache für aussichtslos zu erklären.
\n E.2 Mit Beschluss (RRB) Nr. 842/2021 vom 30. November 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2).
\n F. Gegen diesen RRB Nr. 842/2021 (Versand am 7.12.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, \"der angefochtene Entscheid sei zu verbessern, so dass mir bei der Erledigung meiner Reklamation gegen die Musikschule Einsiedeln und allfälligen weiteren Rechtsmassnahmen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, weil meine Reklamation nicht aussichtslos ist\".
\n In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht er, ihm \"einen Rechtsanwalt zu gewähren, der die vorliegende Beschwerde sachkundiger ergänzen wird\". Seine wirtschaftliche Bedürftigkeit sei mit dem angefochtenen Entscheid festgestellt.
\n G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 ordnete der verfahrensleitende Richter gegenüber dem Beschwerdeführer was folgt an:
\n Dem Beschwerdeführer wird zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts eine Frist bis 3. Februar 2022 gesetzt.
\n Sofern der Beschwerdeführer infolge Bedürftigkeit den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann, hat er innert der eingeräumten Frist das beiliegende Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und die geforderten Unterlagen einzureichen.
\n Gleichzeitig erhält der Beschwerdeführer das Verzeichnis der im Kanton Schwyz registrierten Rechtsanwälte und -anwältinnen.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n I. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, ihn von der Pflicht zur Einreichung eines URP-Gesuchs oder Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Angesichts des angefochtenen RRB sei seine Bedürftigkeit erstellt. Hierauf teilte ihm der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 7. Februar 2022 unter anderem mit, seien die Voraussetzungen gegeben, könne für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die URP gewährt werden (