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\n \n \n III 2022 35
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde B.________,
Vorinstanz I, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz II, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid \n des Regierungsrats)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat die Fürsorgebehörde B.________ dem Gesuch von A.________ (geb. ________1972) um Gewährung von Sozialhilfeleistungen stattgegeben und ihn u.a. angehalten, monatlich 10 schriftliche Arbeitsbemühungen bzw. allfällige Arbeitsunfähigkeiten mit einem detaillierten Arztzeugnis nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Nebenbestimmungen wurde eine Kürzung bzw. gegebenenfalls eine Einstellung der Unterstützung angedroht.
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B. Nachdem sich A.________ nicht an diese Vorgaben hielt, kürzte die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 23. Februar 2021 die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 um 20%. Zudem wurden weitere Kürzungen angedroht für den Fall, dass A.________ weder die geforderten Arbeitsbemühungen, noch entsprechende Arztzeugnisse einreiche.
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C. Mit Schreiben vom 15. April 2021 stellte die Fürsorgebehörde gegenüber A.________ fest, dass er weder Arbeitsbemühungen noch Arztzeugnisse eingereicht habe, weshalb ihm unter anderem (sinngemäss) angekündigt wurde, die finanzielle Unterstützung von der Teilnahme am Arbeitsprogramm des Vereins C.________ (in D.________) abhängig zu machen (indem pro absolvierter Tag der pro-rata-Anteil gemäss Sozialhilfebudget ausbezahlt werde). Bei Nichtbefolgung dieser Auflagen wurde eine weitere Kürzung der Unterstützung oder die Einstellung der Leistungen angedroht.
\n Zudem wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine Reaktion, worauf die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss vom 27. April 2021 die angekündigten Massnahmen umsetzte. Gleichzeitig wurde die angedrohte Kürzung bzw. Einstellung der Leistungen (bei fehlender Kooperation) wiederholt.
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D. Der Einladung des Vereins C.________ für ein Eintrittsgespräch und zur Besprechung des geplanten Einsatzes leistete A.________ keine Folge.
\n Am 4. Mai 2021 teilte der Verein C.________ der Fürsorgebehörde mit, A.________ habe weder das Arbeitsprogramm angetreten, noch sich gemeldet. In der Folge stoppte die Fürsorgebehörde die Auszahlung der Leistungen.
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E. In einem am 16. August 2021 der Post übergebenen Schreiben an den Regierungsrat forderte A.________, dass das Sozialamt B.________ anzuweisen sei, \"mir mein Geld zu überweisen\". Diese Eingabe wurde als Verwaltungsbeschwerde VB 184/2021 entgegengenommen, nachdem A.________ als Anfechtungsobjekt den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 27. April 2021 nachreichte.
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F. Am 18. und 27. Oktober 2021 gingen beim kommunalen Sozialdienst Krankenkassenrechnungen ein, welche A.________ betrafen. Im Begleitschreiben forderte er (erfolglos) die Begleichung dieser Rechnungen, worauf er am 2. November 2021 eine weitere Verwaltungsbeschwerde (VB 236/2021) einreichte.
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G. Mit RRB Nr. 120/2022 vom 8. Februar 2022 ist der Regierungsrat auf die beiden Verwaltungsbeschwerden nicht eingetreten, wobei er auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete.
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H. Gegen diesen am 15. Februar 2022 versandten RRB hat A.________ am 18. Februar 2022 (= Datum der Postaufgabe) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem folgenden Wortlaut:
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Einsprache gegen ihr Entscheid\n Verfahren (VB 184/2021) + (VB 236/2021)
\n Sie haben die topaktuellen Ergebnisse nicht einbezogen! Wie ich ihnen geschrieben habe wären diese bei Dr. E.________ oder bei Dr. F.________, Spital G.________, anzufordern gewesen.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragte am 1. März 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Fürsorgebehörde B.________ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
\n wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl.