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III 2022 49
 
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Entscheid vom 11. August 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. C.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw D.________
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Stützmauer mit
\n Hinterfüllung)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ ist Alleineigentümer des Grundstückes KTN __01 (1'218 m2), E.________, Ingenbohl. Das seit 1972 rechtskräftig eingezonte Grundstück (vgl. Urteil ZGO 2019 14 des Bezirksgerichts Schwyz vom 27.1.2021 S. 29 Erw. 5.4.3 = Bf-act. 3) liegt mit 1'125 m2 in der Wohnzone W2. Der restliche Teil im Nord- und Nordostbereich des Grundstückes befindet sich ausserhalb der Bauzone und ist Waldgebiet. In diesem Bereich wird das Grundstück auch minimal (9 m2) von einer Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) tangiert (vgl. WebGIS-SZ, ÖREB-Kataster-Auszug). Das Grundstück befindet sich zudem im Bereich des BLN-Gebietes Nr. 1606 (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung; Gebiet Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi).
\n Am 19. November 2020 reichte C.________ (Bauherrschaft) dem Gemeinderat Ingenbohl das Baugesuch für eine Stützmauer mit Hinterfüllung auf seinem Grundstück KTN __01 ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt (Nr. __ vom ____2020, S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Am 16. Dezember 2020 erhoben A.________, Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstückes KTN __02 (857 m2) hiergegen öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilte der Bauherrschaft am 17. Dezember 2020 mit, das Bauprojekt weise lediglich einen Waldabstand von zwei Metern auf, weshalb es nicht bewilligungsfähig sei. Dem kommunalen Bauamt empfahl das ARE aufgrund der Lage des Bauvorhabens im BLN Gebiet Nr. 1606 die Ablehnung des Baugesuchs.
\n Am 2. März 2021 reichte die Bauherrschaft neben der Einspracheantwort angepasste Projektpläne ein. Das revidierte Projekt wurde vom ARE am 25. März 2021 nach wie vor als nicht bewilligungsfähig beurteilt, worüber das kommunale Bauamt die Bauherrschaft am 16. April 2021 informierte. Am 13. Mai 2021 reichte die Bauherrschaft wiederum geänderte Projektpläne ein.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 16. September 2021 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung (Disp.-Ziff. 1) und wies die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss (GRB) Nr. 1216 vom 11. Oktober 2021 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE wie folgt:
\n 1. Die Einsprache der Einsprecher wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2. Die Ausnahmebewilligung für die Waldabstandsunterschreitung wird im Sinne der Erwägungen Ziff. 4.2.1 ff. erteilt.
\n 3. Im Sinne der Erwägungen wird die Baubewilligung für Stützmauer mit Hinterfüllung, E.________, KTN __01, 6440 Brunnen, mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n a) Die Bauausführung hat sich an den Plan \"Situation 1:100, Schnitt A-A 1:100 und Schnitt B-B 1:100, dat. 20.11.2020, rev. 10.05.2021\" mit Bewilligungsvermerk zu halten.
\n b) Die temporäre Baupiste ist mind. ein Monat nach Erstellung der Stützmauer vollständig zurückzubauen.
\n 4.-12. (Baubeginn, Meldepflicht, Enthaftung, Kosten/Gebühren, Erlöschen der Baubewilligung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).
\n C. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Eheleute A.________ mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien der Beschluss der Gemeinde Ingenbohl vom 11. Oktober 2021, Geschäft Nr. 1216 3/14, (Kant. Nr. B2020-118), und der kantonale Gesamtentscheid vom 16. September 2021 gesamthaft aufzuheben und es sei die Baubewilligung für das Bauobjekt Stützmauer mit Hinterfüllung, KTN __01, 6440 Brunnen, zu verweigern.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 161/2022 vom 22. Februar 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
\n 3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen RRB (Versand am 25.2.2022, Zustellung am 28.2.2022) lassen die Eheleute A.________ mit Eingabe vom Montag, 21. März 2022 (am gleichen Tag persönlich überbracht), Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 22. Februar 2022 (RRB 161/2022) und damit auch der Beschluss der Gemeinde Ingenbohl vom 11. Oktober 2021, Geschäft Nr. 1216 3/14, (Kant. Nr. B2020-118), und der kantonale Gesamtentscheid vom 16. September 2021 gesamthaft aufzuheben und es sei die Baubewilligung für das Bauobjekt Stützmauer mit Hinterfüllung, KTN __01, 6440 Brunnen, zu verweigern.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 beantragt das ARE, die Beschwerde sei aus kantonaler Sicht abzuweisen. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 1. April 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat beantragt am 14. April 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2022, die Baubewilligung sei in Abweisung der Beschwerde zu erteilen, sofern auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n G. Die Beschwerdeführer replizieren am 7. Juli 2022 und halten vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.
\n H. Mit Eingabe vom 3. August 2022 beantragt der Beschwerdegegner, die Baubewilligung sei in Abweisung der Beschwerde zu erteilen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Das Sicherheitsdepartement und der Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde unter Vorbehalt des Eintretens.
\n § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 normiert die Entscheidungsvoraussetzungen (lit. a: Zuständigkeit, lit. b: Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien, lit. c: Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, lit. d: Rechtsmittelbefugnis, lit. e: Zulässigkeit des Rechtsmittels, lit. f: frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches, lit. g: Rechtsanhängigkeit oder Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache).
\n Der angefochtene Beschluss ist bei den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreterin gemäss deren Angaben am (Montag), 28. Februar 2022, eingegangen. Es ist einerseits nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer falsche Angaben machen; anderseits hätte - träfe die Angabe der Beschwerdeführer nicht zu - das Sicherheitsdepartement mit Sicherheit den Nachweis der Zustellung des am Freitag, 25. Februar 2022 versandten Entscheides bereits per Samstag, 26. Februar 2022 erbracht. Die 20-tägige Beschwerdefrist (