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\n \n \n III 2022 4
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| \n Zwischenbescheid vom 19. Januar 2022 im Hauptverfahren III 2021 214
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, 2. B.________ AG, \n Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Schulraumprovisorium Kantonsschule Ausserschwyz; Vergabe für BKP 214 Lieferung, Montage und Miete Modulbauten für Provisorium; aufschiebende Wirkung)
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Sachverhalt:\n
A. Der Kanton Schwyz schrieb im Amtsblatt Nr. 42 vom 22. Oktober 2021 (S. 2868) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch die Miete (Auftragsart Lieferung) eines Schulraumprovisoriums Kantonsschule (14 Klassenzimmer, Aufenthaltsräume, Bibliothek) im offenen Verfahren, dem Staatsvertragsbereich nicht unterliegend, aus. Angebote konnten bis 19. November 2021, 16 Uhr, eingereicht werden (Vi-act. 1).
\n Anlässlich der Offertöffnung vom 24. November 2021 konnten fünf Angebote protokolliert werden (Vi-act. 3).
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B. Mit RRB Nr. 870/2021 vom 7. Dezember 2021 vergab der Regierungsrat die Lieferung, Montage und Miete des Provisoriums für die Kantonsschule mit Verlängerungsoption an die B.________ AG, zum Offertpreis von netto Fr. 1'691'174.70 (Preis für drei Jahre). Das Hochbauamt wurde beauftragt, den Offerstellern die Arbeitsvergabe schriftlich zu eröffnen (Vi-act. 5). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 wurde u.a. der B.________ AG und der A.________ AG die Vergabe an B.________ AG zum Preis von netto Fr. 2'412'592.65 (= Preis für fünf Jahre) mitgeteilt. Die Mitteilung enthielt die Begründung: \"Nach der Prüfung der Eignungskriterien und der Prüfung und Bewertung der Angebote bezüglich der Zuschlagskriterien zeigte sich, dass die B.________ AG das wirtschaftlich günstigste Angebot aufweist. Massgebend waren hauptsächlich das Kriterium Preis sowie der Nachweis der Erfüllung des anspruchsvollen Terminplans\" (Ordner Vorakten Reg. 5).
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C. Gegen die Vergabe erhebt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 15. Dezember 2021 Beschwerde.
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D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hat der instruierende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf weiteres aufschiebende Wirkung erteilt, der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung bis 7. Januar 2022 angesetzt und die Zuschlagsempfängerin zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene durch Einreichung einer Vernehmlassung innert derselben Frist eingeladen. Zudem sollten sich sämtliche Parteien zum Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht äussern.
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E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilt die Beschwerdeführerin mit, der Zuschlagsempfängerin, mit welcher man im Markt im Wettbewerb stehe, sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Für eine objektive Prüfung der ausgeschriebenen und eingereichten Unterlagen und des Vergabeentscheids sei es ausreichend, wenn nur die Beschwerdeinstanz volle Akteneinsicht habe (VG-act. 05).
\n Die Zuschlagsempfängerin reicht am 6. Januar 2022 eine Vernehmlassung ein und tritt dem Verfahren dadurch als Beigeladene bei. Sie beantragt, dass:
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Vorab\n i.
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen sei;
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Hauptsächlich\n ii.
die Unzulässigkeit der Beschwerde festgestellt sei;
\n iii.
der Akteneinsicht verweigert sei;
\n iv.
die Beschwerde abgewiesen sei,
\n v.
A.________ AG die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung trägt.
\n Zudem spricht sich die Beigeladene dagegen aus, der Beschwerdeführerin Zugang zu den Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren; eventualiter sei Zugang zu gewähren unter der Auflage eines Verbotes, Kopien jedweder Art herzustellen.
\n Das Baudepartement beantragt am 7. Januar 2022 vernehmlassend:
\n 1.
Der Beschwerde vom 15. Dezember 2021 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
\n 2.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Betreffend Akteneinsicht verweist das Baudepartement auf die Vertraulichkeit gemäss § 17 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004, weshalb auch keine Einsicht in die detaillierten Bewertungen zu gewähren sei.
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F. Wegen Widersprüchen bezüglich Verfahrensbezeichnung in den Verfahrensakten ersucht das Gericht die Vorinstanz am 11. Januar 2022 um Stellungnahme. Am 14. Januar 2022 nimmt die Vorinstanz Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Submissionsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 17 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (