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III 2022 56
 
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Entscheid vom 26. September 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
Beschwerdeführerin,
(vormals:
1. B.________
2. C.________
3. A.________)
 Beschwerdeführer)
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,
    \n Postfach 263, 8853 Lachen,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen (Verfahren III 2020 12+18),
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  1. F.________,
    \n Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2020 12+18),
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fenster;
\n 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 12 + 18)
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\n Sachverhalt:
\n A. Die Geschwister I.________ (B.________ und C.________ sowie A.________) sind bzw. waren Gesamteigentümer der in der Kernzone 1 gelegenen Liegenschaft KTN 001 (429 m2), \"J.________\". Das \"J.________\" ist im kantonalen Inventar geschützter und schützenswerter Bauten (KIGBO; bzw. seit 1.1.2020 kantonales Schutzinventar [KSI]) als Nr. xy erfasst. Zudem befindet sich das Haus im ISOS-Perimeter (ISOS: Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) Lachen Gebiet Nr. yz für welches das Erhaltungsziel A (\"Erhalten der Substanz - Integrales Erhalten aller Bauten, Anlage-teile und Freiräume, Beseitigung störender Eingriffe\") gilt. H.________ sel. (verstorben am 18.1.2020), die Mutter der Geschwister I.________, verfügte über ein Nutzniessungsrecht an KTN 001. Im Jahr 2012 wurden an diesem Haus ohne Baubewilligung die Fenster mit Holzumrahmung durch solche aus Kunststoffumrahmung sowie im Jahr 2014 die Holzfensterläden durch Aluminiumfensterläden ersetzt.
\n Auf eine Meldung und auf Verlangen von F.________, Eigentümerin der östlich angrenzenden Liegenschaft KTN 002 vom 23. März 2017 forderte die kommunale Abteilung Bau und Umwelt die Geschwister I.________ mit Schreiben vom 11. April 2017 auf, für die Kunststofffenster und für den Ersatz der Holzfensterläden durch Aluminiumläden ein Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam H.________ sel. am 24. April 2017 nach. Gegen das im Amtsblatt (K.________) publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob F.________ am 31. Mai 2017 Einsprache. Am 13. Juli 2017 führte der damalige Denkmalpfleger zusammen mit dem Leiter der kommunalen Abteilung Hochbau sowie A.________ eine Begehung durch und erstellte Fotos.
\n B. Am 6. September 2017 stellten die Geschwister I.________ bei der Gemeinde das Gesuch um Entlassung des \"J.________\" aus dem KIGBO, welches sie am 28. Mai 2018 jedoch wieder zurückzogen.
\n C.1 Mit Gesamtentscheid vom 13. September 2017 verweigerte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Gutheissung der Einsprache. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides verweigerte auch der Gemeinderat mit GRB Nr. 368 vom 12. Dezember 2018 unter Ausstand zweier Gemeinderäte L.________ und M.________ die nachträgliche Baubewilligung für die Kunststofffenster und Metallläden. H.________ sel. sowie die Geschwister I.________ wurden unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen solidarisch verpflichtet, die Kunststofffenster und Metallläden zu entfernen und durch Fenster mit Holzumrandung und äusseren rahmenbündigen festmontierten Sprossen sowie Fensterläden aus Holz mit Horizontalbrettern zu ersetzen. Hierfür wurde ihnen eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt. Die Stellungnahme des kommunalen Brandschutzexperten vom 25. September 2017 (Eingang bei der Gemeinde) wurde zum integrierenden Bestandteil des GRB erklärt und die Brandschutzbewilligung unter Auflagen erteilt.
\n C.2 Gegen diesen GRB einschliesslich den Gesamtentscheid des ARE erhob H.________ sel. am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des kantonalen Gesamt­entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Verfahren VB 279/2018 [Verfahren I]).
\n Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben auch die Geschwister I.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung des GRB (Verfahren VB 3/2019 [Verfahren II]).
\n C.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen:
\n a) Der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 13. September 2017 und der Beschluss Nr. 368 der Vorinstanz 1 vom 12. Dezember 2018 werden insoweit aufgehoben, als die Sache zur Präzisierung der Wiederherstellungsmassnahmen an die Vorinstanz 2 zurückgewiesen wird.
\n b) Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz 1 vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird in Bezug auf den Brandschutz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen.
\n Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
\n 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin I um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von insgesamt Fr. 2000.-­ (für beide Verfahren) werden zu einem Achtel (Fr. 250.--) der Gemeinde Lachen und zu drei Achtel (Fr. 750.--) der Beschwerdeführerin I auferlegt. (…). Zu drei Achtel (Fr. 750.--) werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern II auferlegt (…). Zu einem Achtel werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
\n 4. Der Gemeinde Lachen und der Beschwerdegegnerin werden reduzierte Parteientschädigungen von jeweils Fr. 500.-- zugesprochen. Diese sind je hälftig von der Beschwerdeführerin I und von den Beschwerdeführern II (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen.
\n 5.-7.  (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n D.1 Gegen diesen RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 erhob H.________ am 7. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des RRB Nr. 908/2019 und Gestattung der im Jahre 2012/14 eingesetzten Fenster und Fensterläden, soweit überhaupt eine Bewilligungspflicht bestehe und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen sei (Verfahren III 2020 12).
\n Am 13. Januar 2020 erhoben auch die Geschwister I.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemäss gleichen Hauptantrag (Verfahren III 2020 18).
\n D.2 Am Montag, 14. September 2020 (8.00 Uhr), nahm das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und der Vorinstanzen sowie deren Rechtsvertreter einen Augenschein vor Ort vor. In Augenschein genommen wurden auch rund zehn Vergleichsobjekte. In der Vorladung zum Augenschein vom 24. August 2020 war den Parteien angekündigt worden, dass einerseits zum Beweisergebnis unmittelbar im Anschluss an den Augenschein mündlich Stellung genommen werden könne und dass anderseits \"nicht vorgesehen\" sei, \"ein Augenscheinprotokoll zu versenden\". Bei der Eröffnung des Augenscheines wiederholte der verfahrensleitende Richter diese Anordnungen (Augenscheinprotokoll vom 14.9.2020 S. 2). 
\n D.3 Mit VGE III 2020 12 und III 2020 18 vom 19. Oktober 2020 entschied das Verwaltungsgericht unter Vereinigung der beiden Verfahren wie folgt:
\n 1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Disp.-Ziff. 1 lit. b des angefochtenen RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 abgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene RRB Nr. 908/2019 vom 10. Dezember 2019 (und der mitangefochtene GRB Nr. 368 vom 12.12.2018 sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 13.9.2017) in Gutheissung der Beschwerden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
\n 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.-- werden neu je zur Hälfte der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin (je Fr. 1'000.--) auferlegt.
\n 2.2 Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren neu eine Partei-entschädigung von je Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), total also Fr. 1'200.--, zu bezahlen.
\n 3. Die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren III 2020 12 und III 2020 18 werden auf insgesamt Fr. 4'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Baraus-lagen und Kosten Augenschein) festgesetzt und je zu einem Drittel der Gemeinde, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
\n  Die Beschwerdeführer (Ziff. 2.1, 2.2 und 2.3) haben am 24. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzubezahlen ist.
\n  Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. (…).
\n 4. Die Gemeinde, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), total also Fr. 3'600.--, zu bezahlen.
\n E. Diesen VGE III 2020 12 und III 2020 18 vom 19. Oktober 2020 zog F.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. November 2020 ans Bundesgericht weiter. Dieses entschied mit Urteil 1C_646/2020 vom 28. März 2022 wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit er nicht die Brandschutzbewilligung betrifft. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Protokolls des vorinstanzlichen Augenscheins samt dazugehörigen Situationsplänen und Fotos sowie zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
\n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
\n 3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
\n 4. (schriftliche Mitteilung).
\n F. Mit Schreiben vom 22. April 2022 stellte der verfahrensleitende Richter den Verfahrensbeteiligten das Protokoll des Augenscheines vom 14. September 2020 samt Situationsplänen der Vergleichsobjekte sowie den Fotos zum Augenschein zu unter Einräumung einer Frist, um sich hierzu zu äussern. Der Beschwerdegegnerin wurde die gleiche Frist angesetzt, um sich unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils auch zur Sache zu äussern.
\n G. Mit Eingabe vom 29. April 2022 hält das Sicherheitsdepartement an seinem Antrag gemäss der Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 fest, d.h. es beantragt die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin (vgl. VGE III 2020 12+18 vom 19.10.2020 Ingress lit. F).
\n Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 23. Juni 2022, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 10. De-zember 2019 (Beschluss Nr. 908/2019) zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt).
\n Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 äussert sich die Beschwerdeführerin zum Parteiwechsel infolge Veräusserung des Streitobjektes sowie zum Augenschein samt Protokoll. Zu dieser Eingabe lässt sich der Gemeinderat bzw. der Leiter Hochbau der Gemeinde Lachen am 5. Juli 2022 vernehmen.
\n H. Mit Eingabe vom 19. August 2022 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 7. Januar 2020 fest (Verfahren III 2020 12), welche wie folgt lauten (VGE III 2020 12+18 vom 19.10.2020 Ingress lit. E.1):
\n 1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates (RRB 908/2019) vom 10.12.2019 aufzuheben und die im Jahre 2012/14 eingesetzten Fenster und Fensterläden seien zu gestatten, soweit überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist.
\n 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid insofern zu ändern, als die Vorgaben der Denkmalpflege betr. Fenster und Fensterläden mit einem Revers im Grundbuch definiert werden und erst bei der nächsten Renovation beachtet werden müssen und die Renovation von 2012/14 belassen werden darf.
\n 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten für alle Instanzen zu bewilligen.
\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Lachen und/oder des Kantons Schwyz für alle Instanzen.
\n Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin je einen Kostenvoranschlag für den Ersatz der bestehenden Fenster durch Holz-Fenster und Holz-Jalousien ein.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 über die Streitgenossenschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinn-gemäss anwendbar (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (