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III 2022 58
 
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Entscheid vom 23. Juni 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 23. März 2022 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. …) den Führerausweis für die Dauer von 4 Monaten entzogen. Zudem wurde der Verfügungsadressat verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Administrativmassnahme wurde in der Verfügung u.a. wie folgt begründet:
\n Sie lenkten am 20.12.2020 auf der C.________strasse in D.________ einen Personenwagen. Dabei fuhren Sie ungenügend rechts bzw. kamen ca. 50 cm über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn. Ein entgegenkommendes Fahrzeug musste auf den Radstreifen ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Weil Sie zudem Schlangenlinien fuhren, wurden Sie von der Polizei angehalten und kontrolliert. Gemäss Ihren eigenen Aussagen verstellten Sie diverse Sachen am Fahrzeug (Radio, Lüftung, Heizung). Zudem fuhren Sie bewusst Schlangenlinien, bzw. wichen feuchten Stellen auf der Fahrbahn aus, da Sie befürchteten, dass es sich um vereiste Stellen handeln könnte.
\n B. Gegen diese am 24. März 2022 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 13. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n 1.1 Die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung Verkehrsunterricht sei vollständig aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder anderen Massnahmen sei abzusehen.
\n 1.2 Eventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung von Verkehrsunterricht vollständig aufzuheben und der Führerausweisentzug auf einen Monat zu beschränken und von anderen Massnahmen sei abzusehen.
\n 1.3 Subeventualiter sei die Verfügung des Verkehrsamts vom 23. März 2022 betreffend den Entzug des Führerausweises und Anordnung Verkehrsunterricht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staates.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. Mai 2022 Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich noch in einer Stellungnahme vom 31. Mai 2022, worauf am 15. Juni 2022 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte.
\n Das Verwaltungsgericht hat die Akten aus dem Strafverfahren beigezogen.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (