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\n \n \n III 2022 67
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| \n Entscheid vom 25. November 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n 1. A.________, 2. B.________, \n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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| \n gegen
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| \n Gemeinde Alpthal, handelnd durch den Gemeinderat, \n Dorfstrasse 19, 8849 Alpthal, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwältin D.________
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\n \n \n Gegenstand
| \n Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Gemeindever-sammlung vom 22. April 2022; Wasserversorgungsreglement \n und Tarifblatt der Wasserversorgung Gemeinde Alpthal)
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Sachverhalt:\n
A. Der Gemeinderat Alpthal lud die Stimmberechtigten der Gemeinde zur ordentlichen Gemeindeversammlung (Rechnungsgemeinde) vom 22. April 2022 ein. Traktandiert waren u.a. das revidierte Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (Trakt. 2) sowie das revidierte Tarifblatt der Wasserversorgung Gemeinde Alpthal (Trakt. 3). Über beide Vorlagen sollte die Gemeindeversammlung abschliessend befinden (keine Überweisung an die Urne).
\n Die Gemeindeversammlung wurde gemäss Ergebnisprotokoll vom 25. April 2022 sowie Gemeindeversammlungsprotokoll von 29 Stimmberechtigten (von 469 Stimmberechtigten der Gemeinde) besucht. Das überarbeitete Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (nachfolgend Reglement WVA) wurde mit 24 Ja zu 4 Nein bei einer Enthaltung angenommen, das überarbeitete Tarifblatt der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal (nachfolgend Tarifblatt WVA) mit 21 Ja zu 5 Nein bei drei Enthaltungen (Bf-act. 3; Vi-act. 6).
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B. Am 29. April 2022 lassen A.________ und B.________, welche beide an der Gemeindeversammlung teilnahmen und sich in der Beratung einbrachten, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:
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ANTRÄGE\n 1.
Die an der Gemeindeversammlung vom 22. April 2022 zu Traktandum 2 (Genehmigung des überarbeiteten Reglements der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal) und zu Traktandum 3 (Genehmigung des überarbeiteten Tarifblatts der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal) gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Das überarbeitete Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal sei vollumfänglich, eventualiter teilweise (n§ 6 Abs. 8; n§ 6 Abs. 2; § 32 Abs. 1, soweit eine rückwirkende Inkraftsetzung beabsichtigt ist) durch die Beschwerdeinstanz zu kassieren.
\n 3.
Das überarbeitete Tarifblatt der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal sei vollumfänglich, eventualiter teilweise (lit. B. Ziffer 1, Ziffer 2 a) und b) sowie Ziffer 3) durch die Beschwerdeinstanz zu kassieren.
\n 4.
Eventualtier sei festzustellen, dass der neu hinzugefügte § 6 Abs. 8 Wasserversorgungsreglement das Verfahren betreffend Entfernung der Wasserleitung (derzeit rechtshängig beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer
1C_617/2021) insofern nicht präjudiziert, als dass der Rückbau bzw. die Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. 001.________ in Alpthal, zu welchem die Gemeinde Alpthal mit RRB Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 verpflichtet wurde, nach Rechtskraft des Entscheides (RRB Nr. 201/2021 bzw. VGE III 2021 66) unverzüglich und bedingungslos an die Hand genommen wird.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n sowie folgenden
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PROZESSUALEN ANTRAG:
\n 1.
Es seien den Beschwerdeführern nach Durchführung der verlangten Editionen (insbesondere Protokoll und Tonaufnahmen von der Gemeindeversammlung) diese zuzustellen und Frist zur Beschwerdeergänzung und Stellungnahme anzusetzen.
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C. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 beantragt der Gemeinderat Alpthal:
\n 1.
Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 29.4.2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
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D. Mit Replik vom 12. September 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest, ebenso der Gemeinderat Alpthal an den Vernehmlassungsanträgen mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022, zu welcher die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 Stellung nehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Gemeinde Alpthal verfügt über ein Reglement der Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal vom 29. April 2016. Dieses wurde von der Liegenschaften- und Werkekommission überarbeitet und vom Gemeinderat am 22. Februar 2022 in der den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegten Fassung genehmigt. Die Revision strebte an, unklare Formulierungen sowie schwer umsetzbare Bestimmungen klarer zu formulieren und bestehende Lücken entsprechend der Praxis zu schliessen (und damit in der Vergangenheit aufgetretene Streitigkeiten zwischen Abonnenten und der Gemeinde zu vermeiden) sowie geltendes übergeordnetes Recht nachzuvollziehen (vgl. Botschaft S. 4; Bf-act. 2).
\n Strittig sind vorliegend insbesondere n§ 6 sowie n§ 32, die lauten (
Überarbeitung gemäss Vorlage kursiv):
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n§ 6 Erstellung und Unterhalt der Anlagen\n 1 Die Wasserversorgung erstellt und unterhält die Quellfassungen, Wasserreservoirs, Hauptleitungen mit den Absperrorganen und Hydranten sowie Zweigleitungen bis und mit dem Hauptabstellhahn oder Schieber.
\n 2 Die
Haus Gebäudezuleitung ab Hauptschieber,
Leitungssanierungen, Leitungsverlegungen und andere Veränderungen an den Leitungen sind ist vom Abonnenten auf eigene Rechnung durch den vom Gemeinderat konzessionierten Installateur ausführen zu lassen.
\n 3 Als Gebäudezuleitung wird die Leitungsstrecke von der Hauptleitung bis zur Wasseruhr im Gebäude des Abonnenten bezeichnet.
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4 Die Wasserversorgung bestimmt die Stelle und die Art des Anschlusses. Sie berücksichtigt, wenn möglich, die Wünsche des Abonnenten.\n 5 Der Abonnent ist
auch verpflichtet, alle Installationen im Gebäudeinnern stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Der Wasserversorgung steht jederzeit das Kontrollrecht zu.
\n 6 Mängel an der Gebäudezuleitung sind der Wasserversorgung sofort zu melden und in Absprache mit der Wasserversorgung oder deren Beauftragten beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist die zuständige Kommission berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auf Kosten des Abonnenten vorzunehmen. Der Abonnent haftet ab Schieber.
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7 Die Kosten für das Suchen und Orten von Leckstellen übernimmt die Wasserversorgung. Die Kosten für Reparaturen bei Gebäudeanschlussleitungen hat der Grundeigentümer zu tragen.\n
8 Stillgelegte Hauptleitungen verbleiben im Boden, solange auf dem betroffenen Grundstück keine Grabarbeiten durch Bautätigkeiten erfolgen. Werden im Bereich der verlegten Wasserleitung Grabarbeiten vorgenommen, übernimmt die Wasserversorgung die Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen für die Entfernung der Leitung.\n
n§ 32 Inkrafttreten\n 1
Der Gemeinderat bestimmt, nach erfolgter Genehmigugn durch den Regierungsrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Nach erfolgter Genehmigung des Reglementes durch den Regierungsrat tritt das Reglement rückwirkend auf den 01.01.2022 in Kraft.\n 2 Mit dem Inkrafttreten
dieses Reglements ist das Reglement der Wasserversorgung vom
10. Januar 1976 29. April 2016 aufgehoben.
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1.2 Beantragt war zudem die Anpassung des Tarifblatts WVA. Die Wasserversorgung werde als Spezialfinanzierung geführt, wobei die Einnahmen die Ausgaben der Wasserversorgung schon länger nicht mehr decken würden und der grösste Teil der Wasserleitung ihre Lebensdauer erreicht habe, mithin der Sanierungsbedarf steige. Mit den Mehreinnahmen gemäss überarbeitetem Tarif solle es möglich sein, die Schulden bei der Gemeinde abzubezahlen und zukünftige Investitionen zu tätigen (vgl. Botschaft S. 10 f.; Bf-act. 2).
\n Das revidierte Tarifblatt liess die Anschlussgebühren unverändert. Für die Benützungsgebühren wurden folgende Änderungen beantragt:
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B. Benützungsgebühren\n Die Eigentümer, bzw. die Baurechtsnehmer von Liegenschaften, welche der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, haben eine jährliche Benützungsgebühr zu entrichten.
\n 1
Die jährliche Grundgebühr pro Bezugseinheit
(§ 10) beträgt
CHF 150.00 CHF 180.00\n 2
Die Bezugsgebühr pro m3 Wasser (Wasserverbrauch,
§ 10) beträgt
\n a) für Nichtlandwirtschaft
CHF 0.60 CHF 1.50\n b) für Landwirtschaft
CHF 0.40 CHF 0.80\n 3
Zins für
Wassermesser (Wasseruhr)
(§ 11) CHF 20.00 CHF 30.00\n 4
Hydrantengebühr
(§ 12) 0.2 Promille
des Gebäude-
Versicherungswertes
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5 Pauschale Gebühr für provisorische Wasserabgabe ab Hydrant oder ab Zapfhahn (Art. 20 [sic]) (pro Ereignis und pro Jahr) zuzüglich Miete Systemtrenner CHF 80.00\n
1.3 Der Gemeinderat beantragte den Stimmberechtigten die Genehmigung sowohl des überarbeiteten Reglementes WVA als auch des überarbeiteten Tarifblattes WVA sowie die Beauftragung des Gemeinderates, beides rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Die Rechnungsprüfungskommission ihrerseits beantragte, beide Anträge seien zu genehmigen (vgl. Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 22.4.2022 S. 8 [Ziff. 2.2 und 2.3] sowie S. 13 [Ziff. 3.2 und 3.3]).
\n Im Rahmen der Beratung wurde ein von B.________ zum Reglement WVA gestellter Rückweisungsantrag mit 7 Ja zu 22 Nein-Stimmen abgelehnt (Protokoll S. 13). Diskutiert wurden zudem verschiedene Abänderungsanträge, von welchen zwei angenommen wurden (vgl. Protokoll S. 14, 16, 20, 21, 22). Auch zum Tarifblatt WVA wurde ein Abänderungsantrag gestellt, aber abgelehnt (vgl. Protokoll S. 29). Schliesslich hat die Gemeindeversammlung das revidierte Reglement WVA und das revidierte Tarifblatt WVA genehmigt (vgl. Ingress Bst. A).
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1.4 Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Stimmrechtsbeschwerde formelle wie auch materielle Mängel. Formell bemängeln sie, dass die beiden Geschäfte schwergewichtig durch E.________ und dessen Tochter F.________ vorbereitet und vorgestellt worden seien, jedoch beide korrekterweise in den Ausstand hätten treten müssen; beide würden aufgrund ihrer Person sowie in ihren Funktionen mehrere Ausstandsgründe erfüllen. Materiell wird vorgetragen, das überarbeitete Reglement WVA verstosse gegen das Verbot der echten Rückwirkung und die Änderungen des Reglementes sowie des Tarifblattes seien zumindest teilweise rechtswidrig und unzulässig. Infolgedessen seien die Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu kassieren. Eventualiter habe das Gericht festzustellen, dass n§ 6 Abs. 8 Reglement WVA das laufende Verfahren betreffend Entfernung der Wasserleitung nicht präjudiziere (vgl. Anträge Ingress Bst. B).
\n Der Gemeinderat bestreitet die Darlegungen der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werde.
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2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.