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\n \n \n III 2022 6
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1973, von Bosnien und Herzegowina) reiste am 5. März 2016 in die Schweiz ein (AFM-act. 10); am 25. April 2016 wurde bestätigt, dass er bis zum 2. Juni 2016 rechtmässig im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz verbleiben kann (AFM-act. 11). Am 30. Mai 2016 heiratete A.________ C.________ (AFM-act. 15). Am 24. Juni 2016 stellte C.________ das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten (AFM-act. 43). Am 30. Juni 2016 stellte A.________ in Sarajevo Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D; AFM-act. 62). Am 8. September 2016 stellte das Amt für Migration C.________ in Aussicht, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen (AFM-act. 77), wozu A.________ am 26. September 2016 Stellung nahm (AFM-act. 92). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Familiennachzug unter Auflagen gutgeheissen (AFM-act. 95). Am 23. Dezember 2016 wurde die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) ausgestellt (Vi-act. 98). Am 4. Januar 2017 ist A.________ in die Schweiz eingereist und hat Wohnsitz bei der Ehefrau in Galgenen genommen (AFM-act. 99, 102). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung Familienangehöriger mit Gültigkeit bis 3. Januar 2018 (AFM-act. 102), die dann bis 3. Januar 2020 verlängert wurde (AFM-act. 106). Nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich meldete sich das Ehepaar A.________ und C.________ am 1. November 2019 erneut im Kanton Schwyz, in der Gemeinde Wangen an (AFM-act. 112). Am 28. Januar 2020 ersuchte A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was bis 3. Januar 2022 bewilligt wurde (AFM-act. 236).
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B. Am 6. Juli 2020 zeigte C.________ A.________ bei der Polizei wegen Scheinehe an. Er habe sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Im Dezember 2019 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (AFM-act. 408). Am 31. Januar 2021 wurde A.________ bei der Gemeinde Wangen abgemeldet infolge Wegzugs in den Kanton Zürich (AFM-act. 410). Am 25. Februar 2021 unterzeichneten die Eheleute die Mitteilung einer freiwilligen Trennung; dergemäss erfolgte die Trennung am 12. Dezember 2019 (AFM-act. 414). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 lehnte der Kanton Zürich das Gesuch um einen Kantonswechsel von A.________ ab, nachdem der Aufenthaltszweck von A.________ durch die Trennung von seiner Ehefrau dahingefallen sei und die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe (AFM-act. 419).
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C. Am 25. Mai 2021 gewährte das Amt für Migration A.________ das rechtliche Gehör, da es wegen Dahinfallens des Aufenthaltszwecks den Widerruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung zog (AFM-act. 431). Am 13. Juli 2021 nahm A.________ hierzu Stellung (AFM-act. 471).
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D. Mit Verfügung vom 17. August 2021 beschloss das Amt für Migration (Vi-act. 476):
\n 1.
Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, mit Gültigkeit bis zum 3. November 2022 [recte 3. Januar 2022], wird widerrufen.
\n 2.
A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
\n 3./4./5.
Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung
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E. Am 7. September 2021 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 494), der diese mit RRB Nr. 876/2021 vom 14. Dezember 2021 abwies:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.
Rechtsmittelbelehrung
\n 5./6.
Zustellung
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F. A.________ lässt am 11. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Entscheid sowie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen bzw. die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
\n 2.
Eventualiter: die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 3.
Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
\n vorinstanzliche Verfahren neu festzulegen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Amt für Migration widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 17. August 2021 mit der Begründung, die eheliche Gemeinschaft mit C.________ habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Aufenthaltsanspruch nach