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III 2022 71
 
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Entscheid vom 25. November 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________
  2. \n
  3. B.________,
    \n vertreten durch ________
  4. \n
  5. D.________
  6. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung Hauptstrasse 390: Holeneich - Lägeten, Tuggen)
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Sachverhalt:
\n A. Die Verbindungsstrasse Nr. 390 (vgl. Anhang 2.A der bundesrätlichen Durchgangsstrassenverordnung [SR 741.272] vom 18.12.1991 Nr. 390; nicht aufgelistet als Hauptstrasse im Anhang des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999), welche die Gemeinden Lachen, Wangen und Tuggen verbindet und weiter bis zur Autobahn A15 bzw. Uznach führt, soll gemäss dem vom Kantonsrat am 26. September 2012 als erheblich erklärten Postulat P 1/12 auf einen modernen Standard ausgebaut werden. Der Regierungsrat hat in der Folge für den Abschnitt Holeneich bis Grynau ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet und mit Beschluss Nr. 924/2014 vom 2. September 2014 dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Als Massnahme wurde die Neuerstellung der Strassenanlage mit gleichzeitiger Verbreiterung und einem kombinierten Rad-/Gehweg vorgesehen. Der Kantonsrat hat die geplanten Massnahmen anlässlich der Sitzung vom 22. Oktober 2014 zustimmend zu Kenntnis genommen und das Postulat P 1/12 als erledigt abgeschrieben.  
\n B. Im Amtsblatt Nr. 46 vom 13. November 2020 hat das Baudepartement das Strassenbauprojekt Hauptstrasse Nr. 390; Holeneich-Lägeten, Tuggen, km 4.520 - km 6.620 vom 31. August 2020 publiziert (S. 2790) und während 20 Tagen auf der Gemeinde Tuggen öffentlich aufgelegt. Das Strassenbauprojekt sieht den Ausbau des Strassenabschnittes zwischen Holeneich und Lägeten über eine Länge von 1,850 km vor. Der Ausbau umfasst im Wesentlich die Verbreiterung der Strassenanlage durch den Neubau einer Rad- und Fussgängerverbindung, die Umgestaltung des Knotens Mühlenstrasse (mit neuer Bushaltestelle) sowie die Instandsetzung der bestehenden Strasse für den motorisierten Individualverkehr. Zur Zeit bestehen im fraglichen Abschnitt weder eine ausgeschiedene Radspur noch ein Trottoir. Der Strassenabschnitt Lägeten - Tuggen wurde in den vergangenen Jahren bereits mit einem kombinierten Fahrrad- und Gehweg ausgebaut. Im Abschnitt Holeneich - Wangen besteht ein Trottoir.
\n C. Gegen das Projekt erhoben der A.________), D.________, der F.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 gemeinsam Einsprache mit dem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern. Vorab sei der Verlauf des Wildtierkorridors von überregionaler Bedeutung festzulegen und planerisch zu sichern, der Umweltbericht sei zu überarbeiten und es sei darzulegen, wie eine Beeinträchtigung des Wildtierkorridors ausgeschlossen werden könne. Zudem seien im Bereich der Fliess-gewässer Massnahmen zur Aufwertung zu planen.
\n Am 17. Juni 2021 führte das Baudepartement eine Einspracheverhandlung durch (online).
\n D. Mit Beschluss Nr. 326/2022 vom 12. April 2022 (Versand am 13.4.2022) entschied der Regierungsrat:
\n 1.-2. 
\n 3. Die Einsprache der Umweltorganisationen A.________, ________, D.________, ________, F.________, B.________ und ________, c/o Geschäftsstelle ________, ________,  vom 3. Dezember 2020 wird, sofern diese nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
\n 4. 
\n 5. Das Bauprojekt \"Ausbau Kantonsstrasse, Holeneich - Lägeten, Tuggen, km 4.520 - km 6.620 vom 31. August 2020 wird genehmigt.
\n 6. Die im Rahmen des Mitberichtsverfahrens ergangenen Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben des Bundesamts für Strassen ASTRA, des Bezirks March, der Gemeinde Tuggen sowie der involvierten kantonalen Ämter bilden integrierender Bestandteile dieser Genehmigung.
\n 7.-12. (…).
\n E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen die Organisationen A.________, B.________ sowie D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben gegen die Projektgenehmigung mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei die Projektgenehmigung des Regierungsrates vom 12. April 2022 (Beschluss Nr. 326/2022 betreffend die Hauptstrasse Nr. 390: Holeneich - Lägeten, Tuggen, km 4.520 - 6.620) vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
\n 2. Es sei das Bauprojekt \"Ausbau Kantonsstrasse, Holeneich - Lägeten, Tuggen, km 4.520 - km 6.620\" vom 31. August 2020 abzuweisen.
\n 3. Es seien die gemäss Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrates vom 12. April 2022 (Nr. 326/2022 betreffend die Hauptstrasse Nr. 390: Holeneich - Lägeten, Tuggen km 4.520 - km 6.620 vom 12. April 2022) integrierenden Bestandteil der Genehmigung bildenden, im Rahmen des Mitberichtsverfahrens ergangenen Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben des Bundesamtes für Strasse ASTRA, des Bezirks March, der Gemeinde Tuggen sowie der involvierten kantonalen Ämter aufzuheben.
\n 4. Es sei das geplante Projekt gem. Ziff.1 zur Ergänzung und Anpassung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
\n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.
\n F. Das Baudepartement des Kantons Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 21. Juli 2022 an ihren Anträgen fest.
\n Das Baudepartement hält seinerseits mit Duplik vom 23. August 2022 an seinen Anträgen fest.
\n Dazu nehmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Stellung.
\n G. Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 30. Juni 2022 Ausgaben in Höhe von Fr. 20.5 Mio für das Strassenprojekt Holeneich - Lägeten, Tuggen, genehmigt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Umstritten ist das zu beurteilende Strassenprojekt einzig in Bezug auf die entlang des Strassenperimeters neu geplanten Stützmauern. Die Strassenverbreiterung zur Bereitstellung eines Fahrrad- und Fussweges sowie die weiteren Erneuerungsarbeiten werden demgegenüber nicht beanstandet. Die Bereitstellung eines Fahrrad- und Fussweges ist denn auch unbestritten im öffentlichen Interesse und entspricht dem in der Bundesverfassung festgehaltenen Auftrag zur Bereitstellung eines Fussgänger- und Velonetzes (vgl.