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III 2022 72
 
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Entscheid vom 25. November 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________
  2. \n
  3. B.________
  4. \n
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung Hauptstrasse 390: Holeneich-Lägeten, Tuggen)
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Sachverhalt:
\n A. Die Verbindungsstrasse Nr. 390 (vgl. Anhang 2.A der bundesrätlichen Durchgangsstrassenverordnung [SR 741.272] vom 18.12.1991 Nr. 390; nicht aufgelistet als Hauptstrasse im Anhang des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999), welche die Gemeinden Lachen, Wangen und Tuggen verbindet und weiter bis zur Autobahn A15 bzw. Uznach führt, soll gemäss dem vom Kantonsrat am 26. September 2012 als erheblich erklärten Postulat P 1/12 auf einen modernen Standard ausgebaut werden. Der Regierungsrat hat in der Folge für den Abschnitt Holeneich bis Grynau ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet und mit Beschluss Nr. 924/2014 vom 2. September 2014 dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Als Massnahme wurde die Neu-erstellung der Strassenanlage mit gleichzeitiger Verbreiterung und einem kombinierten Rad-/Gehweg vorgesehen. Der Kantonsrat hat die geplanten Massnahmen anlässlich der Sitzung vom 22. Oktober 2014 zustimmend zu Kenntnis genommen und das Postulat P 1/12 als erledigt abgeschrieben. 
\n B. Im Amtsblatt Nr. 46 vom 13. November 2020 hat das Baudepartement das Strassenbauprojekt Hauptstrasse Nr. 390; Holeneich-Lägeten, Tuggen, km 4.520 - km 6.620 vom 31. August 2020 publiziert (S. 2790) und während 20 Tagen auf der Gemeinde Tuggen öffentlich aufgelegt. Das Strassenbauprojekt sieht den Ausbau des Strassenabschnittes zwischen Holeneich und Lägeten über eine Länge von 1,850 km vor. Der Ausbau umfasst im Wesentlichen die Verbreiterung der Strassenanlage durch den Neubau einer Rad- und Fussgängerverbindung, die Umgestaltung des Knotens Mühlenstrasse (mit neuer Bushaltestelle) sowie die Instandsetzung der bestehenden Strasse für den motorisierten Individualverkehr. Zur Zeit bestehen im fraglichen Abschnitt weder eine ausgeschiedene Radspur noch ein Trottoir. Der Strassenabschnitt Lägeten - Tuggen wurde in den vergangenen Jahren bereits mit einem kombinierten Fahrrad- und Gehweg ausgebaut. Im Abschnitt Holeneich - Wangen besteht ein Trottoir.
\n C. Gegen das Projekt erhoben der C.________ F.________, G.________, der A.________ (Schweiz und Sektion Schwyz), sowie D.________ (Schweiz und Sektion Schwyz) mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 gemeinsam Einsprache mit dem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern. Bei der Einsprache stand die Beeinträchtigung des überregionalen Wildtierkorridors SZ 11/SG 27 durch die für die Verbreiterung der Strasse geplanten Stützmauern im Vordergrund. Im Antrag Ziff. 8 wurde verlangt, dass die Fussgängersicherheit bei der Strassenquerung zu verbessern sei bzw. dass Verbesserungen aufzuzeigen seien. Bezüglich der Ausgestaltung der Bushaltestellen wurde kein Antrag gestellt.
\n D. Am 29. April 2021 führte das Baudepartement eine virtuelle Einspracheverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von Seiten der Einsprecher u.a. vorgebracht, dass sich zur Frage der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes keine Angaben in den Baugesuchsunterlagen fänden. Dazu wurde von Seiten des Baudepartements ausgeführt, das Behindertengleichstellungsgesetz werde berücksichtigt. Innerhalb des Projektes sei es aber nicht immer möglich, die Bushaltestellen mit Randsteinen mit einer Höhe von 22 cm zu erstellen. Aktuell seien im Projekt 16 cm hohe Randsteine bei den Bushaltestellen berücksichtigt. Bei der Ausführungsplanung würden noch Kissenlösungen mit 22 cm hohen Randsteinen geprüft und wenn möglich vor Ort realisiert. Dies wurde von den Einsprechern beanstandet mit dem Hinweis, ein solches Vorgehen entspreche nicht den kantonalen Vorgaben.
\n E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 nahmen die Einsprecher Stellung zum Einspracheprotokoll, wobei sie darauf hinwiesen, dass an der Einspracheverhandlung auch die Ansicht der Einsprecher betr. behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltestelle und betr. Anlage der Trottoirs diskutiert worden sei. Es werde die Zustellung der Dokumente betr. der vom Tiefbauamt zu dieser Frage getroffenen Abklärungen erwartet. 
\n F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 an die Einsprecher verwies das Baudepartement betr. die behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltestelle auf die Projektierungsgrundlagen \"BehiG Bushaltestellen\" des Tiefbauamtes vom Juni 2018. Man richte sich nach diesen Projektierungsgrundlagen.
\n G. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 führten die Einsprecher u.a. aus, das Projekt sei in Bezug auf die Frage der hindernisfreien Ausgestaltung der Bushaltestellen ungenügend ausgearbeitet.
\n Mit ergänzender Eingabe vom 24. Februar 2022 hielten die Einsprecher u.a. fest, dass der ihnen zugestellte Link zum Thema behindertengerechter Bau von Bushaltestellen keine klärende Antwort auf die Frage des Ausbaustandards der Bushaltestellen im Rahmen des konkreten Strassenprojektes lieferte. Es werde auf die VSS Norm 640 075 und weitere Grundlagen verwiesen, welche eine Haltekante in Höhe von 22 cm - wenn möglich über die ganze Länge der Haltestelle - verlangten. Sie ersuchten des Weiteren um Zustellung der Profilschnitte (Haltekante) für die drei Bushaltestellen Bolenberg, alte Käserei und Egg.
\n H. Mit Mail vom 4. März 2022 an die Einsprecher hielt das Baudepartement fest, dass aktuell keine Profilschnitte bezüglich der Bushaltestellen bestünden. Das Strassenprojekt befinde sich im Stadium \"Bauprojekt\" und solche Detailpläne würden erst in der Phase \"Ausführungsprojekt\" erstellt. Im Rahmen dieser Detailplanung würden die Anlegekantenhöhen und -längen dann nochmals überprüft und optimiert.
\n I. Mit Beschluss Nr. 326/2022 vom 12. April 2022 (Versand am 13.4.2022) entschied der Regierungsrat:
\n 1.-2. 
\n 3. Die Einsprache der C.________ A.________, B.________, D.________, Postfach, E.________, vom 3. Dezember 2020 wird, sofern diese nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
\n 4. 
\n 5. Das Bauprojekt \"Ausbau Kantonsstrasse, Holeneich - Lägeten, Tuggen, km 4.520 - km 6.620 vom 31. August 2020 wird genehmigt.
\n 6. Die im Rahmen des Mitberichtsverfahrens ergangenen Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben des Bundesamts für Strassen ASTRA, des Bezirks March, der Gemeinde Tuggen sowie der involvierten kantonalen Ämter bilden integrierender Bestandteile dieser Genehmigung.
\n 7.-12. (…).
\n J. Gegen diesen Beschluss erheben der A.________ und die B.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2002 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 326/2022 vom 12. April 2022 sei aufzuheben.
\n 2. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3. Die Unterlagen dieser Bauauflage sind zu ergänzen, damit aus den Auflageunteralgen für Betroffene überprüfbar hervorgeht, inwieweit das Eidg. Behindertengleichstellungsgesetz erfüllt wird oder warum und wie dieses Gesetz nur teilweise eingehalten wird.
\n 4. Zukünftig soll bei einer Bauauflage zum Bau oder Umbau einer Bushaltestelle aus den Auflageunterlagen für Betroffene überprüfbar hervorgehen, inwieweit dieses Eidg. Behindertengleichstellungsgesetz von der Bauherrschaft eigehalten wird oder wenn nicht, wie und weshalb die Anforderungen dieses Gesetzes im Kt. SZ unterschritten werden.
\n 5. Dies unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.
\n K. Das Baudepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
\n Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 äussern sich die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Baudepartementes. Eine Ergänzung dazu erfolgt mit Eingabe vom 27. Juli 2022.
\n Mit Stellungnahme vom 23. August 2022 hält das Baudepartement an seinen Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Darstellung der auf der Strecke vorgesehenen Bushaltestellen in den Plänen. Aus den bewilligten Plänen gehe insbesondere nicht hinreichend hervor, ob die geplanten Bushaltestellen über eine genügende Kantenhöhe für eine behindertengerechte Ausgestaltung verfügten. Bei fünf der sechs Haltekanten werde lediglich von einer Kissenlösung gesprochen. Aus den Plänen gehe allerdings nicht hervor, wie gross die Kissen für den behindertengerechten Zugang seien. Es sei nicht klar, wo und wie die Kissen und wie die Erschliessungsrampen ausgebildet würden. Sobald die schutzwürdigen Interessen Dritter tangiert seien, müsse klar aus den Plänen hervorgehen, was genau geplant sei. Die hindernisfreie Bauweise sei jedoch aus den Plänen nicht hinreichend ersichtlich. Mit den vorliegenden Plänen könne somit nicht hinreichend geprüft werden, ob die Massnahmen für einen behindertengerechten ÖV umgesetzt würden. Die Pläne seien gemäss der VSS Norm 640 075 zu überarbeiten und ergänzen und in Fällen, in denen nicht auf der ganzen Haltestellenlänge eine erhöhte Haltekante von 22 cm möglich sein sollte, sei mittels Schleppkurvennachweis oder Fahrversuchen der 22 cm hohe Bereich in längst möglichem Umfang zu definieren. Auch sei in Fällen, in denen eine Haltekante von 22 cm nicht realisiert werde, zu begründen, weshalb von dieser Vorgabe abgewichen werde.
\n 1.2 Das Baudepartement verweist vernehmlassend auf die VSS-Norm 640 075 und die Normalien des Kantons zur Projektierung von Bushaltestellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Gemäss diesen Normalien sei bei der behindertengerechten Erstellung einer Bushaltestelle prioritär ein niveaugleicher Ein-/Ausstieg anzustreben. Dazu werde eine Haltekantenhöhe von 22 cm benötigt, allenfalls nur bei einem Teil der Haltestelle (Kissenlösung). Sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit kein niveaugleicher Einstieg möglich, müsse immer die bestmögliche abweichende Lösung realisiert werden. Im technischen Bericht vom 31. August 2020 werde ausgeführt, dass bei allen Bushaltestellen die Tiefe des Warteraumes im Minimum 2.90 m betragen werde. Damit sei sichergestellt, dass in jedem Fall genügend Platz für eine behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltestellen vorhanden sei. Im Auflageprojekt würden die Anschlaghöhen der Bushaltekanten (22 cm oder 16 cm) nur soweit geklärt, als dies nötig sei, um den benötigten Landbedarf zu bestimmen. Da vorliegend die geplante Gehwegbreite ohnehin breiter geplant sei als es die Minimalvorgabe bei einer 16 cm hohen Haltekante verlange, sei auf eine vertiefte Prüfung und Abklärung der Möglichkeit einer 22 cm hohen Haltekante vorerst verzichtet worden und dies in die Phase der Detailplanung verlegt worden. Die Strassenanlage befinde sich vorliegend quasi im Grünen, weshalb sich die wenigen Zentimeter einer höheren Haltekante in einer Böschung leicht ausgleichen liessen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Prioritäten gemäss der VSS-Norm durchgehend berücksichtigt würden. Die gemäss VSS-Norm vorgesehene Grundanforderung einer Haltekante von 16 cm sei bei allen Haltestellen vorgesehen. Zudem sei bei fünf der insgesamt sechs Haltekanten vorgesehen, eine Kantenhöhe von 22 cm (im Rahmen einer Kissenlösung) zu realisieren. Es bestehe kein Grund, das Projekt zu einer detaillierteren Planung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
\n 2.1 Der Strassenbau umfasst die Neuerstellung einer Strasse (Neubau) und den Ausbau oder andere bauliche Änderungen (bauliche Massnahmen). Letztere bezwecken die Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufkommen, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Trennung der Verkehrsteilnehmer und den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des Strassenverkehrs (