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\n \n \n III 2022 77
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| \n Entscheid vom 23. Juni 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde C.________
\n Erstinstanz (Vorinstanz I), \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________ \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Zweitinstanz (Vorinstanz II), \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Vermögensfreibetrag)
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Sachverhalt:\n
A. Das Ehepaar A.________ hatte per 3. August 2003 den Wohnsitz in die Gemeinde C.________ verlegt (Zuzug von E.________).
\n Seit dem 3. Oktober 2018 bewohnt A.________ (Ehemann) im F.________ (Altersheim) (Gemeinde G.________) ein Zimmer in der 3. Etage. Am 8. Oktober 2018 bezog auch A.________ (Ehefrau) ein eigenes Zimmer in der 3. Etage des F.________ (Altersheim) (vgl. die Kopien der Pensionsverträge).
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B. Am 28. Oktober 2021 unterzeichneten A.________ ein Unterstützungsgesuch für wirtschaftliche Sozialhilfe. Im Gesuch deklarierte das Ehepaar den aktuellen Stand eines Bankkontos bei der H.________ mit Fr. 17'227.--.
\n Nach Abklärungen teilte die Leiterin Soziales der Gemeinde C.________ dem Ehepaar mit Schreiben vom 30. November 2021 mit, dass (sinngemäss) das Vermögen den Vermögensfreibetrag (von Fr. 8'000.--) überschreite, weshalb derzeit das Sozialhilfegesuch abgelehnt werden müsse.
\n Daraufhin forderte A.________ (Ehemann) mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 eine anfechtbare Verfügung an.
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C. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hielt die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt fest:
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\n - Die wirtschaftliche Sozialhilfe zugunsten von A.________ wird abgelehnt infolge Vermögensüberschuss.
\n - A.________ werden darauf hingewiesen, dass sie jederzeit wieder ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe einreichen können, sobald sie die Vermögensgrenze erreicht haben.
\n - (Rechtsmittelbelehrung)
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D. Eine gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde am 21. Januar 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 286/2022 vom 5. April 2022 abgewiesen, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Hingegen wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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E. Gegen diesen am 13. April 2022 eingegangenen RRB liessen A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, SRSZ 231.110] i.V.m. § 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110]) rechtzeitig am 16. Mai 2022 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der umstrittene Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben.
\n - Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.
\n - Den Beschwerdeführern seien alle aufgelaufenen Unkosten zu ersetzen.
\n - Es sei praxisgemäss die Offizial- und Untersuchungsmaxime anzuwenden.
\n - Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz.
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\n Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 beantragte die Fürsorgebehörde C.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Das Sicherheitsdepartement stellte mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne.
\n Am 23. Juni 2022 hat die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung stattgefunden. Der für den Regierungsrat handelnde Rechts- und Beschwerdedienst verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
\n wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe