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\n \n \n III 2022 7
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 31. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________1985) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. damit begründet, dass A.________ am 18. Mai 2021 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Medikamenten (Lorazepam und Trazodon) gelenkt und dabei in nicht fahrfähigem Zustand mit anderen Fahrzeugen kollidiert sei.
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B. In der Folge wurde am B.________ (Gutachterstelle) eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchgeführt. Das entsprechende Gutachten wurde am 29. November 2021 erstattet (Eingang am 1.12.2021). Daraufhin wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt, welches er anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. Dezember 2021 sowie mit einer gleichentags erfolgten Eingabe ausschöpfte.
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C. Am 27. Dezember 2021 ordnete das Verkehrsamt einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde in Dispositiv-Ziffer 5 die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten:
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Alkohol- und Medikamentenproblematik\n
- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Medikamentenabstinenz (Benzodiazepine/ Z-Hypnotika, Opiate/Opioide) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);
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Psychische Problematik\n
- Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie;
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- Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet. Sollte weiterhin die Verordnung potenziell suchterzeugender Medikamente notwendig sein, so sollte maximal ein psychotrop wirksames Medikament mit Suchtpotenzial verordnet werden. Die Verordnung muss ärztlicherseits strikt überwacht werden;
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Weiteres Vorgehen\n
- Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt / einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im April 2022;
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- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
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- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
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- Zur Neubegutachtung sind ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) und ein ärztliches Zeugnis über die psychiatrische Behandlung (Fahreignung und psychische Erkrankung) mitzunehmen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ fristgereicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Eingang am 17.1.2022) mit dem folgenden Rechtsbegehren:
\n Ablehnung/ nicht Verwertung des Gutachtens des B.________ infolge Falschinformation und nicht komplett.
\n Allenfalls erneute, kostenfreie Untersuchung durch das B.________.
\n Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Nach Zustellung dieser Vernehmlassung beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche am 30. März 2022 stattgefunden hat. Das Verkehrsamt verzichtete konkludent auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (