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\n \n \n III 2022 81 III 2022 82
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| \n Entscheid vom 26. September 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n
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\n \n \n Parteien
| \n 1. A.________, \n Beschwerdeführer (Verfahren III 2022 81), \n \n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n - F.________,
\n - G.________,
\n - H.________,
\n - I.________,
\n - J.________,
\n Beschwerdeführer (Verfahren III 2022 82, Zustelladresse: \n Beschwerdeführerin Ziff. 2),
| \n
\n \n
| \n gegen
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\n \n
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\n \n \n
| \n 1. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen (Verfahren III 2022 81), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________, 2. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, 8856 Tuggen (Verfahren III 2022 82), \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw L.________, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, (Verfahren III 2022 81 und 82) Vorinstanzen, 4. M.________ AG, Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2022 81 und 82), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________, 5. Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159, \n 8856 Tuggen (Beigeladener im Verfahren III 2022 81), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw L.________, 6. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, \n 8855 Wangen (Beigeladener im Verfahren III 2022 82), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Abbruch und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung)
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\n \n
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\n
Sachverhalt:\n
A. Die M.________ AG (M.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 830 vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor.
\n Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die M.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten der Gemeinderat Wangen mit Beschluss (GRB) Nr. 482 vom 25. September 2008 und der Gemeinderat Tuggen mit GRB Nr. 801 ebenfalls vom 25. September 2008 in gemeinsamer Abstimmung die Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
\n Der (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 610 vom 15.6.2011 genehmigte) Gestaltungsplan O.________ sieht die Neugestaltung des heutigen Industriegeländes nach der Stilllegung der bestehenden Betriebsanlagen und dem Abschluss des Kiesabbaus und der Kiesaufbereitung (Erstnutzung) vor. Hierfür sind Terrainanpassungen, neue Uferlinien und Flachwasserzonen geplant. Der Gestaltungsplan O.________ sah als Entscheidungsgrundlage für die definitive Gestaltung der Uferböschungen das Anlegen von Testufern vor. Die für das Bauvorhaben \"Ufergestaltung O.________ (Testufer 1 und 2)\" vom Gemeinderat Wangen der M.________ gestützt mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte Baubewilligung (bestätigt mit RRB Nr. 249/2013 vom 20.3.2013) wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2013 66+67 vom 25. September 2013 in Gutheissung einer Beschwerde von A.________ sowie einer Drittpartei aufgehoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
1C_821/2013 und
1C_825/2013 vom 30. März 2015 (= URP 2015 S. 301 ff.) unter Abweisung der Beschwerden der M.________ und des Gemeinderates Wangen.
\n
B. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 wurden im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Kiesabbaugebiete betreffend das Förderband in Ziff. III sowie den Zeitplan in Ziff. IV folgende Vorgaben vereinbart:
\n Unter III.:
\n 3.
Die M.________ verpflichtet sich, den über dem Boden liegenden Teil des Förderbands in P.________ spätestens bis 31.12.2016 auf eigene Kosten abzubrechen, bzw. unter den Boden zu legen. Die Gemeinde Wangen unterstützt grundsätzlich eine allfällige Strassenunterquerung.
\n 6.
Für den Fall, dass die P.________ Werke gemäss Vereinbarung (spätestens 31.12.2014) abgebrochen werden, sich jedoch die Erstellung bzw. Verlegung des neuen Industriehafens ohne Verschulden der M.________ verzögert, soll der M.________ zur Wahrung der Kontinuität die Möglichkeit eingeräumt werden, die bisherige Q.________-Verladestelle bis spätestens 31.12.2018 aufrechtzuerhalten.
\n Unter IV.1:
\n Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten.
\n
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
\n
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in P.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
\n
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
\n
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben R.________ und S.________ gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020.
\n
C.1 Am 23. Juni 2017 reichte die M.________ beim Gemeinderat Wangen und beim Gemeinderat Tuggen jeweils folgendes Gesuch ein:
\n Es seien die in den Ziffern III.3 und IV.1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der M.________ AG ohne jegliches Präjudiz in materieller Hinsicht sowie unter Vorbehalt der Einreichung allfällig weiterer Vertragsanpassungsgesuche bis 31.12.2018 zu erstrecken.
\n Mit GRB Nr. 559 vom 5. Juli 2017 bzw. GRB Nr. 288 vom 6. Juli 2017 beschlossen der Gemeinderat Tuggen bzw. der Gemeinderat Wangen, den notwendigen Anpassungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 zuzustimmen.
\n
C.2 Mit GRB Nr. 158 vom 19. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Wangen das Fristerstreckungsgesuch der M.________ vom 23. Juni 2017 unter Abweisung der Einsprache von A.________ und unter Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderates Tuggen. Für den Bedarfsfall wurden weitere spätere Vertragsanpassungen, insbesondere weitere Fristerstreckungen, vorbehalten.
\n
C.3 Die von A.________ gegen diesen GRB Wangen Nr. 158 vom 19. April 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 900/2018 vom 4. Dezember 2018 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit VGE III 2018 233 vom 25. Juli 2019 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil
1C_455/2019 vom 19.6.2020) betreffend die den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war.
\n
C.4 Mit GRB Nr. 397 vom 25. April 2018 bewilligte der Gemeinderat Tuggen die beantragte Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgrube T.________, R.________ unter Abweisung einer Dritteinsprache. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n
D.1 Am 26. Oktober 2018 reichte die M.________ bei den Gemeinderäten Tuggen und Wangen je ein Gesuch ein betreffend \"Abbau und Auffüllung Kiesgrube M.________ (2. Verlängerung der Fristen), T.________, R.________, Tuggen, KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____ (ohne Baugespann)\" bzw. \"Abbau und Auffüllung Kiesgrube M.________ (2. Verlängerung der Fristen), S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ (ohne Baugespann)\" (Verlängerung je bis 31.12.2019) (vgl. Amtsblatt Nr. __ vom ____2018 S. ____).
\n Hiergegen erhoben A.________ bzw. B.________ (mit 55 Mitunterzeichnern) Einsprache beim Gemeinderat Wangen bzw. Gemeinderat Tuggen.
\n
D.2 Der Gemeinderat Wangen entschied mit GRB Nr. 198 vom 28. Mai 2019 wie folgt:
\n 1.
Das Gesuch der M.________ AG vom 26. Oktober 2018 um eine zweite Fristverlängerung wird im Sinne der Erwägungen bewilligt und die in den Ziffern III. 3., III. 6. und IV. 1. zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 aufgeführten Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der M.________ AG werden bis 31. Dezember 2019 verlängert.
\n 2.
Der Gemeindepräsident wird ermächtigt und beauftragt, in Absprache mit dem Gemeinderat Tuggen die Verhandlungen mit der M.________ AG zum Abschluss des neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages speditiv abzuschliessen und die Ergebnisse dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.
\n 3.
(Bewilligungsgebühr).
\n 4.
Die Einsprache von A.________ (…), wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n 6.-7.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
D.3 Der Gemeinderat Tuggen entschied mit GRB Nr. 404 vom 5. Juni 2019 wie folgt:
\n 1.
Die Einsprache von B.________ (…), und 55 Mitunterzeichnern vom 22. November 2018 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die in Ziffer III. 3, III. 6 und IV. 1 zweiter und dritter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25.08.2008 aufgeführten Fristen werden im Sinne der Erwägungen bis 31. Dezember 2019 verlängert.
\n
Die Fristverlängerungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gemeinderat Wangen den nachgesuchten Fristerstreckungen und den vorgesehenen Anpassungen ebenfalls zustimmt.
\n 3.
Der Gemeindepräsident wird ermächtigt und beauftragt, in Absprache mit dem Gemeinderat Wangen die Verhandlungen mit der M.________ AG zum Abschluss des neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages speditiv abzuschliessen und die Ergebnisse dem Gemeinderat Tuggen zur Genehmigung vorzulegen.
\n 4.
(Bewilligungsgebühr).
\n 5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n 6.-7.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E.1 Gegen den GRB Wangen Nr. 198 vom 28. Mai 2019 erhoben A.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren I [VB 138/2019]):
\n 1.
Der Beschluss des Gemeinderates Wangen Nr. 198/2019 vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben, und das Gesuch um Fristverlängerung sei abzuweisen.
\n 2.
Unsere Anträge und Begründungen im hängigen Verwaltungsgerichtsverfahren III 2018 233 / 1. Fristverlängerungsgesuch vom 23. Juni 2017 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./ 25. August 2008 seien als integrierender Bestandteil der vorliegenden Beschwerde zu behandeln.
\n 3.
Gegen die Baugesuchstellerin sei per sofort ein Baustopp für alle unbewilligten Tätigkeiten im Bereich S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ zu verhängen. Es sei der unverzügliche Abbruch des Förderbandes und des Kieswerks P.________ sowie die Aufhebung des Verladehafens anzuordnen.
\n 4.
Es sei uns Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
\n a)
Das von Gemeindepräsident V.________ anlässlich der Medienorientierung vom 19. November 2018 erwähnte «externe Gutachten eines ausserkantonalen Rechtsanwalts betr. Rechtsgültigkeit der bestehenden Planungen und Rechtskonformität des behördlichen Vorgehens O.________», welches vom Gemeinderat in Auftrag gegeben worden sei
\n b)
Sämtliche zu den Perimetergebieten S.________, R.________, U.________, P.________-Wangen, GB __07, __08, __09, __10, __11, __12 und __13, Koordinaten ____/____ je erfolgten Konzessionsbeschlüsse und verbindlichen Vereinbarungen mit Auflagen und Plänen, die geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detail- und Materialanalysen, die vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1978 und sämtliche Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit sowie zur Revitalisierung seit Konzessionsbeginn in den Dossiers des Amts für Umweltschutz AfU und des Amts für Raumentwicklung ARE
\n c)
Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben T.________ und R.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____
\n d)
Sämtliche zu den Perimetergebieten T.________ und R.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn sowie die Dossiers AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen T.________ und R.________
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.
\n
E.2 Gegen den GRB Tuggen Nr. 404 vom 5. Juni 2019 erhoben mit Eingabe vom 5. Juli 2019 auch B.________ samt 33 Mitunterzeichnenden Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren II [VB 140/2019]):
\n 1.
Der Beschluss des Gemeinderates Tuggen Nr. 404/2019 vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben, und das Gesuch um Fristverlängerung sei abzuweisen. Es sei ein unverzüglicher Baustopp für jegliche weitere Auffüllung der Grube R.________ und ein sofortiges Schwerverkehr-Fahrverbot für Fahrzeuge über 10 Tonnen auf der T.________- und W.________-strasse, Tuggen, zu verhängen. Landwirtschaftlicher und privater Zubringerdienst sei vom Schwerverkehr-Fahrverbot auszunehmen.
\n 2.
Es sei den Beschwerdeführern Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
\n a)
Die rechtskräftigen Konzessionen und sämtliche veröffentlichten und unveröffentlichten Verträge/Vereinbarungen für Abbau und Auffüllung/Renaturierung der Kiesgruben T.________ und R.________ inklusive Technische Berichte, Landschaftspläne, Rekultivierungs-, Erschliessungs- und Betriebszeitvorgaben betreffend KTN __01, __02, __03, __04, __05 und __06, Koordinaten ____/____;
\n b)
Sämtliche zu den Perimetergebieten T.________ und R.________ seit 1976 erfolgten geologischen und technischen Sachverhalts-Erhebungen mit Detailanalysen, inkl. fotografische Dokumentation der Bohrkerne, ihrer Standorte und Materialanalysen sowie vollständige Dokumentation des Grundwassermonitorings seit 1976 und Kontrollberichte zur Abbau- und Auffülltätigkeit seit Konzessionsbeginn;
\n c)
Dossiers AfU und ARE zu Abbau und Auffüllungen T.________ und R.________.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zulasten der Gesuchstellerin und der Vorinstanz.
\n Aufgrund des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen noch hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2018 233 (vgl. vorstehend lit. C.3) sistierte das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement das Verfahren; am 9. November 2021 wurde die Sistierung wieder aufgehoben.
\n
E.3 Mit Eingabe vom
13. Dezember 2021 stellten A.________ im Verfahren VB 138/2019 ergänzend folgende \"Feststellungs-Anträge\":
\n 1.
Es sei festzustellen, dass die «Fristverlängerung», welche den tatsächlichen Streitgegenstand dieses Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bildet (öffentlich-rechtlicher Vertrag vom 22./25.8.2008, Fristwiederherstellung bis 31.12.2019, Anfechtung des GRB Wangen Nr. 198 vom 28.5.2019) während hängigem, resp. sistiertem Beschwerde-Verfahren obsolet wurde, weil die ersuchten Vertrags-«Verlängerungs»Daten ihrerseits schon vorab verfallen sind.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass weder das strittige zweite «Fristverlängerungsgesuch» der Beschwerdegegnerin (mit Verfalldatum 31.12.2019) noch das strittige erste «Fristverlängerungsgesuch» in gleicher Sache (mit Verfalldatum 31.12.2018) rechtskräftig bewilligt worden ist, resp. dass der Verfall der von der Beschwerdegegnerin ersuchten Frist während hängigen Beschwerdeverfahren NICHT als ein «In-Rechtskraft-Erwachsen der angefochtenen Bewilligungsbeschlüsse» ausgelegt werden kann.
\n 3.
Es sei festzustellen, dass das beim Gemeinderat Wangen hängige dritte «Fristverlängerungsgesuch in gleicher Sache nicht auf die obsolet gewordenen, d.h. nie in Rechtskraft erwachsenen Fristwiederherstellungs-Endtermine abstellen kann, sondern sich einzig auf die im öffentlich-rechtlichen Vertrag von 2008 genannten, längst und endgültig verfallenen Termine zu beziehen hat.
\n Gleichentags reichte auch B.________ dem Regierungsrat ein Schreiben mit gleichlautenden Feststellungsanträgen ein.
\n
F. Mit RRB Nr. 370/2022 vom 26. April 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I und II werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und diese nicht gegenstandslos geworden sind.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II (diesen unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. (…).
\n 3.
Der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde Wangen und der Gemeinde Tuggen wird eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer II (diese unter solidarischer Haftbarkeit) je die Hälfte (jeweils je Fr. 250.--) zu übernehmen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
G.1 Gegen diesen RRB Nr. 370/2022 (Versand am 3.5.2022) erheben A.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Eingabe ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil (S. 1 bis 10) werden Ausführungen zu den folgenden Themen, in denen allenfalls ein Antragscharakter gesehen werden kann, gemacht (Verfahren III 2022 81):
\n I.
Aberkennung der Rechtswirksamkeit des sogenannten \"Regierungsratsbeschlusses Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewilligung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung\").
\n II.
Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse des \"Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz\" und seiner Funktionäre sowie sämtlicher \"Vorinstanzen\"
\n III.
Ankündigung von Pönalen
\n IV.
Vorsorgliche fristgerechte Beschwerde gegen den \"RRB Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewilligung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung\").
\n In einem zweiten Teil (S. 11 bis 19) werden folgende Anträge begründet:
\n 1.
Das Beschluss-Dispositiv Ziff. 1 des \"RRB Nr. 370/2020 vom 26. April 2022 in Sachen Baurecht (Baubewillung)/(Abbau und Auffüllung der Kiesgruben M.________; zweite Fristverlängerung\" sei aufzuheben.
\n 2.
Die Erwägungen Ziff. 4 - 6.2 seien als in diesem Verfahren unzulässig, resp. als obiter dicta ohne Entscheidwirksamkeit festzustellen, und die darauf bezugnehmenden Kostenüberwälzungen an die Beschwerdeführer in Entscheid-Dispositiv 2 und 3 seien aufzuheben.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und der amtsanmassend als \"Vorinstanzen\" handelnden Privatpersonen.
\n
G.2 Mit Eingabe ebenfalls vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch B.________ mit acht Mitunterzeichnern (darunter auch die Beschwerdeführer Ziff. 1 [Verfahren III 2022 81]) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den identischen Anträgen und Ausführungen.
\n
H. Mit je separaten Vernehmlassungen vom 30. Mai 2022 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 verzichtet der Gemeinderat Tuggen auf eine Vernehmlassung im Verfahren III 2022 81. Im Verfahren III 2022 82 beantragt er mit Eingabe ebenfalls vom 7. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Mit je getrennten Eingaben vom 20. Juli 2022 beantragt der Gemeinderat Wangen in den Verfahren III 2022 81 und 82 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerden soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdegegnerin beantragt mit einer für die beiden Verfahren gemeinsamen Vernehmlassung, auf die Beschwerden gegen den RRB sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftung).
\n
I. Die Beschwerdeführer haben zu den Vernehmlassungen (ihnen per Einschreiben vom 3.8.2022 zugestellt mit Fristansetzung bis spätestens 25.8.2022) keine Stellungnahme eingereicht.
\n
J. Mit der Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 (im Verfahren III 2022 82) reicht der Gemeinderat Tuggen seinen GRB Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 ein. Mit diesem Beschluss wurden der Beschwerdegegnerin unter Abweisung der erhobenen Einsprachen die Fristen zur Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube R.________ (…) bis 31. Dezember 2025 verlängert (Disp.-Ziff. 3). Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen den Gemeinden Wangen und Tuggen sowie der Beschwerdegegnerin wurden ersatzlos aufgehoben (Disp.-Ziff. 5). Zwecks Verfahrenskoordination hatte der Gemeinderat Tuggen den Beschlussentwurf vorgängig dem Gemeinderat Wangen angezeigt und den Beschluss mit dessen Zustimmung (GRB Wangen Nr. 289 vom 25.11.2021) erlassen. Gegen den GRB Tuggen Nr. 194 vom 15. Dezember 2021 wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben, welche unter der Verfahrensnummer VB 10/2022 hängig ist (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates Tuggen im Verfahren III 2022 82, S. 4 Rz. 8).
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. In Ergänzung zum im Ingress (namentlich lit. A) dargestellten Sachverhalt legen die Gemeinden vernehmlassend dar, dass die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 und das Bundesgerichtsurteil vom 30. März 2015 dazu geführt hätten, dass die die Abbaugebiete (O.________; Bereich um die sogenannten X.________- und M.________-Buchten) betreffende Nutzungs- und Gestaltungsplanung zwischenzeitlich an die seit 1. Juni 2011 geltenden revidierten Gewässerschutzbestimmungen hätten angepasst werden müssen. Gleichzeitig habe der Kanton die in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Revitalisierungsplanung umsetzen müssen. Dabei habe man sich (d.h. die Gemeinden und der Kanton unter Einbezug der Beschwerdegegner als Grundeigentümerin) auf eine gemeinsame Projektorganisation zwecks Koordination der Revitalisierung und Siedlungsentwicklung geeinigt. Im genehmigten kantonalen Richtplan (RRB Nr. 209 vom 8.3.2016) seien bezüglich der Abbaugebiete und der Hafenanlage Richtplangeschäfte (W-4.2-06 bis 08 sowie V-7.1-05) definiert worden. Bei den Richtplananpassungen 2018 sei zusätzlich das Richtplangeschäft W-4.2-07 mit Festsetzung eines neuen Abbaugebietes (Y.________) vorgesehen. Mit RRB Nr. 440 vom 15. November 2018 habe der Gemeinderat Wangen den kommunalen Teilrichtplan \"Realisierung Zukunft P.________/See\" erlassen, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 60/2019 vom 22. Januar 2019. Die als Bestandteil der kommunalen Richtplanung zu ergreifenden Massnahmen beträfen die Revitalisierung der Seeufer, das Baugebiet der Beschwerdegegnerin mit der Zielsetzung der Realisierung einer Überbauung, die den Ort aufwerte, sowie die Aufrechterhaltung der industriellen Nutzung der Kiesverladestelle und des Wasserbaus zur Gewährleistung der notwendigen Rahmenbedingungen zur Betriebsführung der Beschwerdegegnerin.
\n
2. Der Regierungsrat hat seinen vorliegend angefochtenen RRB im Wesentlichen wie folgt begründet:
\n
- Es sei sinnvoll, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Erw. 1).
\n
- Vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens seien beide Gemeinden gleichermassen betroffen. Sie seien daher gestützt auf § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 als Beigeladene ins jeweils andere Verfahren beizuladen (Erw. 2).
\n
- Die in beiden Verfahren Streitgegenstand bildende zweite Fristerstreckung bis 31. Dezember 2019 sei während der Verfahrenssistierung (vgl. vorstehend Ingress lit. E. 2) abgelaufen. Die Beschwerdeführer hätten daher an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Ihr Hauptbegehren, das Gesuch um Fristverlängerung bis 31. Dezember 2019 abzuweisen, sei daher durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (Erw. 3.3).
\n
- Die Voraussetzungen, um vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, da sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten (Urteil BGer
2C_8/2021 vom 25.6.2021 =
BGE 147 I 478 Erw. 2.2 ff. [i.Sa. S. vs. RR SZ]), seien nicht gegeben. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits eine dritte Fristverlängerung beantragt habe, sei davon auszugehen, dass sich in jenem Verfahren ähnliche Rechtsfragen stellten (Erw. 3.4).
\n
- Das rechtliche Gehör sei wegen der gerügten Verweigerung des Akteneinsichtsrechts nicht verletzt. Die beiden Verwaltungsbeschwerden richteten sich gegen die von den beiden Gemeinderäten bewilligte zweite Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem Abbau und der Auffüllung der Kiesgruben in den beiden Gemeinden. Seit den das Gesuch um eine erste Fristverlängerung betreffenden Entscheiden des Regierungsrates, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts hätten sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert. Der Planungsprozess (vgl. vorstehend Erw. 1) sei noch nicht abgeschlossen; über die konkrete Folgenutzung des Gebietes O.________ bestehe jedenfalls noch keine Klarheit. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnisse aus den von den Beschwerdeführern verlangten umfassenden Unterlagen gewonnen werden könnten (Erw. 4.2).
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- Das Hauptbegehren sei gegenstandslos geworden. Die Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2019 seien rechtmässig (formell bewilligt) erfolgt. Die Voraussetzungen für den beantragten Baustopp lägen nicht vor. Sodann habe der Gemeinderat Tuggen der Beschwerdegegnerin mit GRB Nr. __14 vom 9. Dezember 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Weiterführung der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube R.________ für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend die dritte Fristverlängerung ausdrücklich bewilligt (Erw. 5.2).
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- Die mit der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 gestellten Feststellungsanträge (vgl. vorstehend Ingress lit. E.3) beinhalteten theoretische (abstrakte) Rechtsfragen, deren Beantwortung keine konkreten Rechte und Pflichten zum Gegenstand hätten. Sie könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Deshalb müsse darauf nicht weiter eingegangen werden (Erw. 6.1). Zudem sei unklar, was die Beschwerdeführer mit diesen Feststellungsanträgen genau erreichen wollten, bzw. sie zielten ins Leere (Erw. 6.2).
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3.1 Eine Verfahrensvereinigung liegt auf der Hand (vgl. vorstehend Ingress lit. G.1 und G.2; zu den Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung vgl. angefochtener RRB Erw. 1; statt Vieler: VGE III 2019 55 + 59 vom 6.3.2020 Erw. 1 und VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1).
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3.2 Analog zum regierungsrätlichen Verfahren (angefochtener RRB Erw. 2) ist auch die Beiladung der jeweils anderen Gemeinde ins Verfahren angesichts der gebotenen Koordination der Bewilligungen/Fristerstreckungen angezeigt (vgl. auch vorstehend Ingress lit. J; mitangefochtener GRB Tuggen Nr. 404 Ingress lit. B mit Hinweis auf VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005).
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3.3.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl.