\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2022 83
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 23. Juni 2022
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. Am 17. Mai 2022 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet mit der Begründung, wonach er am 3. April 2022 auf der B.________ (Strasse) in C.________ einen Personenwagen in stark betrunkenem Zustand (mind. 2.37‰) gelenkt habe. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht.
\n
B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 29. Mai 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren (Schreibweise gemäss Original):
\n Gem. Schreiben vom 17.05.22 wurde ein Führerausweis Entzug für alle Kategorien angeordnet!
\n Ich möchte Sie bitten, mir zu erlauben, wenigstens die Kategorie (G) zu führen!
\n Besondere Umstände haben mich dazu verleitet das Auto zu fahren, was ich im nach hinein sehr bedaure. Es ist beschämend und peinlich für mich, da ich seit Jahren die Fahrten organisiere, wen ich ev. Alkohol konsumieren möchte. Ich war schon ein paar mal in Kontrollen geraten und alles war O.K.
\n Ich habe die Massnahmen akzeptiert und werde den Untersuch am 18.7.22 in D.________ machen, weil ich seit 3.4.22 nicht arbeiten kann wozu ich den Führerausweis benötige!
\n Aber um wenigstes die Heuernte einzuführen brauche ich den Führerausweis (G).
\n Ich bitte um Verständnis und Rücksichtnahme und erhoffe eine positive Antwort.
\n
C. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde die in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Blick auf die vorgebrachte Heuernte vorläufig (noch ohne Kenntnis der vorinstanzlichen Akten) insoweit teilweise wieder hergestellt, als die Kategorie G betroffen ist.
\n
D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 beantragte das Verkehrsamt, die vorläufig teilweise wieder hergestellte aufschiebende Wirkung der Beschwerde für Fahrzeuge der Kategorie G sei sofort wieder zu entziehen. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Im vorliegenden Fall anerkennt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorfalles vom 3. April 2022 (Lenken eines Personenwagens in stark betrunkenem Zustand mit mind. 2.37‰) grundsätzlich zu Recht
\n einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht hat.
\n Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben sei, wonach ihm (für die Heuernte) der Ausweis der Kategorie G wieder auszuhändigen sei. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand, ob der vorinstanzlich verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug auch für die Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge, vgl.