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\n \n \n III 2022 89
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| \n Entscheid vom 29. März 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________ GmbH
\n - B.________ AG
\n Beschwerdeführerinnen, \n \n - STWEG C.________,
\n Beigeladene, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt E.________ \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - F.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt G.________ \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Die STWEG C.________ (nachstehend: Grundeigentümerin) ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001.________ (4'120 m2) am H.________weg in Pfäffikon (Gemeinde Freienbach). KTN 001.________ liegt zu rund 85% (3'516 m2) in der Industriezone.
Am
23.
Dezember
2016
stellte
die
A.________ GmbH (nachstehend: Bauherrschaft) beim Gemeinderat Freienbach das Baugesuch für ein Bürogebäude mit Einstellhalle auf KTN 001.________. Dieses Baugesuch wurde publiziert (Abl …) und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob u.a. F.________, Eigentümer des westlich benachbarten Grundstückes KTN 002.________ (1'715 m2), das gänzlich in der Industriezone liegt, öffentlich-rechtliche Einsprache. Die Bauherrschaft reichte am 16. Januar 2017, 18. September 2017, 8. Februar 2018 und 21. März 2018 geänderte Projektpläne ein.
\n Mit Gesamtentscheid vom 4. Juli 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 256 vom 5. Juli 2018 die Baubewilligung für das Bürogebäude mit Einstellhalle (Disp.-Ziff. 4) und wies die Einsprachen ab. Diese Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den Bauarbeiten wurde innert der am 2. Juli 2021 vom Gemeinderat erstreckten Gültigkeitsdauer der Baubewilligung begonnen.
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B. Mit Eingabe vom 3. August 2021 (ergänzt am 23.8.2021) ersuchte die Bauherrschaft den Gemeinderat um die Bewilligung für eine Projektänderung am Bürogebäude mit Einstellhalle auf KTN 001.________. Diese Projektänderung wurde weder publiziert, öffentlich aufgelegt noch den Anstössern ans Baugrundstück angezeigt. Mit Gesamtentscheid vom 9. September 2021 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen.
\n Mit GRB Nr. 339 vom 22. September 2021 stellte der Gemeinderat das Baugesuch zurück und beauftragte das kommunale Bauamt, von der Bauherrschaft Projektergänzungen einzufordern. Das Bauamt teilte der Bauherrschaft dieses Beurteilungsergebnis am 28. September 2021 mit und empfahl eine Projektanpassung. Am 1. Oktober 2021 gingen bei der Gemeinde revidierte Planunterlagen ein. Der Gemeinderat bewilligte die in ein vereinfachtes Verfahren verwiesene Projektänderung mit GRB Nr. 369 vom 7. Oktober 2021. Den direkten Anstössern wurde diese Bewilligung nicht angezeigt.
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C. Am 13. Dezember 2021 reichte die B.________ AG (nachstehend: Baugesellschaft) dem Gemeinderat das Baugesuch für den Ausbau der Büroflächen zu Casino- und Eventräumen auf KTN 001.________ ein. Dieses Baugesuch wurde publiziert (Abl Nr. 50 vom 17.12.2021 S. 3321) und öffentlich aufgelegt. Am 5. Januar 2022 erhob F.________ hiergegen öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n Mit GRB Nr. 19 vom 13. Januar 2022 verfügte der Gemeinderat gegenüber der Baugesellschaft einen Baustopp bezüglich der Bauarbeiten, welche Gegenstand des Baugesuchs vom 13. Dezember 2021 sind.
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D.1 Am 1. März 2022 monierte F.________ beim Gemeinderat ein ihm unbekanntes
Schreiben
der
Gemeinde
vom
13.
Januar
2022
betreffend
die
Einreichung revidierter Planunterlagen der Bauherrschaft und beantragte den Erlass eines Baustopps. Das kommunale Bauamt teilte ihm am 2. März 2022 mit, die Projektänderung vom 10. August 2021 sei bereits am 7. Oktober 2021 bewilligt worden. Diese Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen; ein Baustopp bezüglich der Arbeiten betreffend die Projektänderung vom 10. August 2021 werde abgelehnt.
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D.2 Mit Schreiben vom 16. März 2022 beantragte F.________ beim Gemeinderat Freienbach, dass dieser \"in Ergänzung zu seinem Baustopp vom 13.1.2022 auch sofort einen Baustopp bezüglich allen Änderungen an der Erschliessung, dies innerhalb des Gebäudes, und so im 3. UG, 2. UG, 1. UG und EG, wie auch ausserhalb des Gebäudes, und so den Strassenführungen, Parkplätzen, etc., gegenüber der Baubewilligung vom 5.7.2018 verfügt, wobei einer allfälligen Beschwerde dagegen in Anwendung von