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III 2022 91
 
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Entscheid vom 22. Juli 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
AA.________ und CA.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Sitzplatzerweiterung, Stein- und Kiesgärten sowie Anordnung Rückbaumassnahmen)
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Sachverhalt:
\n A. AA.________ ist seit dem 1. Januar 2021 Eigentümerin der Liegenschaft KTN 001, B.________. Zuvor war das Grundstück, das in der Landwirtschaftszone direkt am Zugersee liegt, im Eigentum ihres Vaters. Diesem hat das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Verfügung vom 13. September 2006 resp. der Bezirksrat Küssnacht mit Beschluss Nr. 523 vom 15. November 2006 die Bewilligung für den Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf KTN 001 erteilt. 2008 haben das ARE und der Bezirksrat eine Projektänderung der Umgebungsgestaltung bewilligt. Mit Schlusskontrolle vom 19. August 2009 wurde das Bauobjekt auf KTN 001 abgenommen (Vi-act. II/01; Baugesuchsunterlagen 2006 und 2008).
\n B. Im Jahr 2020 hat der damalige Eigentümer ohne Einholen einer Baubewilligung die Gartenanlage auf KTN 001 neu gestaltet. Teile der Rasenflächen und der Bodenplatten wurden entfernt, es wurden andere Bodenplatten verlegt sowie ein Steingarten erstellt; ersetzt bzw. neu angeordnet wurde zudem die östliche Stützmauer.
\n C. Am 21. April 2021 informierte das ARE AA.________ als neue Eigentümerin, die ohne Baubewilligung ausgeführten Umgebungsarbeiten seien nicht bewilligungsfähig. Sie wurde aufgefordert, die bewilligte Situation wiederherzustellen und für die Wiederherstellungsmassnahmen ein Baugesuch einzureichen. Dieses reichten AA.________ und CA.________ am 18. Mai 2021 ein (Vi-act. III/01; Schriftenwechsel).
\n D. Im Amtsblatt vom (…) wurde das Baugesuch Instandstellungen und Erneuerung der Umgebung publiziert. Am 7. Juli 2021 erhob D.________ nachträgliche Baueinsprache. Nachdem das ARE AA.________ und CA.________ über die Nichtbewilligungsfähigkeit informierten, verlangten diese am 13. September 2021 einen anfechtbaren Entscheid.
\n E. Mit Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2021 verweigerte das ARE die kantonale Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung sowie der Stein- und Kiesgärten unter Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und erteilte die Bewilligung für die Anpassung der Stützmauer östlich des Wohnhauses. Auf die Einsprache trat das ARE aus kantonaler Sicht nicht ein (Vi-act. III/01; Gesamtentscheid).
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid fasste der Bezirksrat Küssnacht am 1. Dezember 2021 folgenden Beschluss (Nr. 584):
\n 1.  AA.________ und CA.________ wird die nachträgliche Baubewilligung für die Sitzplatz-erweiterung sowie für den Stein- und Kiesgarten unter Anordnung von Rückbaumassnahmen auf Grundstück KTN 001, B.________, verweigert.
\n 2.  AA.________ und CA.________ wird die nachträgliche Baubewilligung für die Anpassung der Stützmauer östlich des Wohnhauses auf Grundstück KTN 001, B.________, erteilt.
\n 3.  Auf die Einsprache von D.________, vertreten durch (…), wird nicht eingetreten.
\n 4.  AA.________ und CA.________ werden verpflichtet, die im Umgebungsplan rot eingefärbten Steinplatten vollständig zu entfernen und das Gelände zu rekultivieren (Rasen). Weiter sind der Steingarten und der Kiesgarten ebenfalls ersatzlos rückzuführen und das Gelände zu rekultivieren (Rasen). Für die Vollendung der Rückbauarbeiten wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses gesetzt.
\n [5.  Vollstreckungsandrohung]
\n 6.  AA.________ und CA.________ werden verpflichtet, den fristgerechten Vollzug der Umsetzung der verfügten Massnahmen gemäss vorstehender Dispositivziffer 4 dem Ressort Planung, Umwelt und Verkehr umgehend und unaufgefordert mit dem beiliegenden Meldeblatt zur Kontrolle und Dokumentation zu melden. Die Kosten der Rückbaukontrolle werden mit diesem Beschluss in Rechnung gestellt.
\n [7. - 13. Baukontrolle; Eröffnung Gesamtentscheid; Gebühren; Strafandrohung; Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
\n F. Gegen den Gesamtentscheid und den Bezirksratsbeschluss erhoben AA.________ und CA.________ am 16. Dezember 2021 rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Diese richte sich gegen Dispositivziffer 1, 4 und 6 des Bezirksratsbeschlusses. Konkret wurde beantragt:
\n Aus diesem Grund stellen wir den Antrag, den Steingarten zu entfernen und dort wieder eine Wiese zu machen. Somit würde unser Grundstück erneut zusätzlich 79m2 Wiese erhalten und der bepflanzte Steingarten verschwindet. Die von uns zusätzlich verlegten 17m2 Platten machen nur gerade 3.95 Prozent der gesamten Gartenfläche aus! Da diese knapp 4 Prozent ein sehr geringer Teil sind (…), stellen wir den Antrag diese bestehen zu lassen.
\n G. Mit Beschluss Nr. 403/2022 vom 17. Mai 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von AA.________ und CA.________ ab.
\n H. Am 10. Juni 2022 erheben AA.________ und CA.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde. Im Sinne eines Hauptantrages wird die Gutheissung der Anträge der Verwaltungsbeschwerde beantragt und im Sinne eines Eventualantrages die Bewilligung des Rückbaus der befestigten Fläche bis auf 137m2 gemäss Plan, d.h. nicht in den bewilligten Zustand zurück.
\n I. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Der Bezirk Küssnacht verzichtet mit Eingabe vom 22. Juni 2022 auf das Einreichen einer Vernehmlassung, was als Enthaltung und nicht als Zustimmung zu verstehen sei. Gleichzeitig wird die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragt.
\n Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 beantragt das ARE die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Die Beschwerdeführer nehmen am 14. Juli 2022 Stellung zu den Vernehmlassungen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Im angefochtenen Beschluss definierte der Regierungsrat einleitend den massgeblichen Streitgegenstand. Er stellte fest, dass
\n - die Vorinstanzen die östliche Stützmauer bewilligt haben, was unangefochten sei;
\n - die Vorinstanzen die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung des Sitzplatzes und für die Stein- und Kiesgärten verweigert und die Wiederherstellung angeordnet haben;
\n - die Beschwerdeführer mit dem Rückbau der Stein- und Kiesgärten im Umfang von 79m2 und Rekultivierung der entsprechenden Fläche einverstanden seien;
\n - die Beschwerdeführer den Rückbau der nördlichen Sitzplatzerweiterung mit Steinplatten im Umfang von 37m2 nicht wollten resp. um Bewilligung der Erweiterung ersuchten;
\n - Streitgegenstand somit einzig die Sitzplatzerweiterung sei; alle übrigen Punkte seien entweder bewilligt (östliche Stützmauer) oder aber durch die Beschwerdeführer anerkannt.
\n In der Folge prüfte der Regierungsrat die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Sitzplatzerweiterung, welche er verneinte.
\n 1.2 Vor Verwaltungsgericht führen die Beschwerdeführer aus, noch immer überzeugt zu sein, dass ein Rückbau des Steingartens in Wiese und das Belassen der in Splitt verlegten und sickerungsfähigen Steinplatten für die Öffentlichkeit in keinster Weise nachteilig wären. Von zusätzlichen 17m2 Rasen profitiere die Öffentlichkeit nicht. Die Fläche sei nicht landwirtschaftlich genutzt und könne von der Öffentlichkeit auch nicht eingesehen oder genutzt werden. Daher seien die Anträge der Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen.
\n Falls das Verwaltungsgericht dem nicht zustimmen könne, beantrage man den kompletten Rückbau des Steingartens und der Sitzplatzfläche auf die damals bewilligten 140m2 bzw. auf sogar nur 137m2. Die Sitzplatzfläche würde damit um mehr als auf den 2008 bewilligten Zustand reduziert. Aber man ersuche bezogen auf den bewilligten Zustand um eine leichte Verschiebung der Lage der Platten, was auf einem ins Recht gelegten Plan illustriert werde. Diese Lageverschiebung würde den Rückbau erleichtern und sie hätten die Steinplatten dort, wo auch am meisten und längsten die Sonne hinscheine. Dem sei bei der Planung des Hauses zu wenig Beachtung geschenkt worden. Diese Ausführungen bekräftigen die Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 14. Juli 2022, welche sich ausschliesslich noch auf den Antrag betreffend Rückbau und neue Lage der Sitzplatzfläche bezieht. Weder die Natur, die Tiere, der See, die Öffentlichkeit oder sonst etwas oder jemand seien in irgendeiner Weise tangiert von der teilweisen Lageverschiebung der bewilligten Platten. Der Garten würde verglichen mit 2008 in seiner Art bestehen bleiben; weder Materialwahl noch Dimensionen würden sich verändern (ausser dass mehr Rasenfläche entstünde). Die Plattenfläche würde einzig Richtung Norden verschoben, was lediglich mit der Sonneneinstrahlung zu tun habe. Denn die Besonnung sei auf dem Grundstück kurz und falle lediglich auf jene Fläche, wo man die Platten nun belassen wolle.
\n 1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführer ist damit im Sinne eines Hauptantrages und eines Eventualantrages zu verstehen. Im Hauptpunkt wird der Antrag der Verwaltungsbeschwerde (welchen der Regierungsrat abwies) wiederholt. D.h. es wird um nachträgliche Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung ersucht (wogegen der Rückbau des Stein- und Kiesgartens in Rasen wie bereits vor dem Regierungsrat nicht mehr strittig ist; vgl. oben Erw. 1.1). Im Eventualantrag begehren die Beschwerdeführer an, die Sitzplatzerweiterung zwar flächenmässig zurückzubauen auf 140m2 resp. 137m2, aber von der Lage her nicht in den 2008 bewilligten Zustand, sondern versetzt bzw. in anderer Anordnung. Beides (Haupt- und Eventualantrag) gilt es nachfolgend zu prüfen.
\n 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (§ 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) erfüllt sind. Ist eine Vor­aussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (