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\n \n \n III 2022 92
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III 2022 98\n
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| \n Entscheid vom 13. Januar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, (Verfahren III 2022 92)
\n - Flurgenossenschaft A.________,
\n (Verfahren III 2022 98) \n Beschwerdeführer, Beschwerdeführer Ziff. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen (beide Verfahren), \n - C.________,
\n Beschwerdegegner (beide Verfahren), \n - Flurgenossenschaft A.________, c/o D.________,
\n Verfahrensbeteiligte (im Verfahren III 2022 92), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, \n - E.________,
\n - F.________,
\n - G.________,
\n - H.________,
\n - I.________,
\n - J.________,
\n - K.________,
\n Beigeladene (im Verfahren III 2022 92), Beigeladene Ziff. 7 bis 12 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Erschliessungsstrasse)
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Sachverhalt:\n
A. Die drei Grundstücke KTN 01 (456 m2; Eigentümer: StWE L.________ [GB ____] M.________), KTN 02 (821 m2; Eigentümer: E.________) und KTN 03 (1'643 m2; Eigentümer: StWE N.________ [____]) grenzen (von Nordost nach Südwest) südöstlich und damit talseitig an die O.________-strasse ([Strassen-]Grundstück KTN 04). Östlich und weiter talwärts schliessen die Grundstücke KTN 05 (456 m2; im Eigentum von C.________) und KTN 06 (669 m2; im Miteigentum von zwei Drittpersonen) sowie KTN 07 (1'008 m2; im Miteigentum von vier Drittpersonen) an. Diese sechs Grundstücke sind der Wohnzone für drei Geschosse (W3) zugewiesen. Die Grundstücke KTN 07 und 02 sind noch nicht überbaut. Auf KTN 06, 05 und 01 steht je ein Wohnhaus. Das Wohnhaus auf KTN 06 wird ab der P.________-strasse über die Q.________-gasse und einen Fussweg erschlossen, die Wohnhäuser auf KTN 01 und 05 über die O.________-strasse.
\n
B.1 Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Einfachen Gesellschaft R.________ (nachstehend Bauherrschaft) mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf KTN 03 sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage, welche ab der O.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN 03 und KTN 02 führt (\"Variante links\"), unter verschiedenen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 3.a bis 3.g). In Erw. 4.7 hielt der Gemeinderat unter \"Verkehrserschliessung / Einfahrtsbewilligung / Trottoirverlängerung\" Folgendes fest:
\n Die Erschliessung der Überbauung und der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt gemäss Bauplänen ab der O.________-strasse (Gemeindestrasse). Da es sich um eine sehr steile Zufahrt handelt, wurde die Bauherrschaft gestützt auf Art. 37 BauR vom Gemeinderat aufgefordert, eine Alternativerschliessung aufzuzeigen. Mit einer Zufahrt weiter nordöstlich Richtung S.________ kann eine verkehrssichere und weniger steile Alternative realisiert werden. Gleichzeitig würden damit die umliegenden Liegenschaften, welche heute über keine Verkehrserschliessung verfügen, erschlossen werden.
\n Der Projektverfasser ist dieser Auflage nachgekommen und hat zu diesem Zweck die Gründung einer Flurgenossenschaft (Flurgenossenschaft \"A.________\") nach den Vorschriften der Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) in die Wege geleitet. (…).
\n Die in den Bauplänen eingetragene direkte Zufahrt darf nur als Baustellenzufahrt genutzt werden. Spätestens mit Bezug der Wohnungen muss die Alternativerschliessung, d.h. die Strasse der FG \"A.________\" betriebsbereit sein, es sei denn, eine allfällige Verzögerung sei auf Umstände zurückzuführen, die ausser des Einflussbereichs der FG A.________ liegen sollte (z.B. Rechtsmittelverfahren). Diesfalls müsste dem Gemeinderat Antrag auf eine provisorische Zufahrt gemäss Baueingabeplan gestellt werden.
\n (…).
\n
B.2 Die Bauherrschaft errichtete hierauf die Baustellenerschliessung mit einem von den bewilligten Bauplänen abweichenden Verlauf, was unter anderem Baustopps mit anschliessenden Rechtsmittelverfahren nach sich zog.
\n
B.3 Die beiden MFH wurden zwischenzeitlich gebaut und ab dem 23. Februar 2022 auch bezogen.
\n
C.1 Bereits am 24. Juni 2019 reichte die Flurgenossenschaft A.________ (in Gründung; nachstehend: Flurgenossenschaft; gegründet am 21.8.2019) beim Gemeinderat das Baugesuch für die Erschliessungsstrasse mit Stützmauer auf KTN 01, 02, 06, 07 und 03, Morschach ein. Am 21. September 2020 zog sie dieses Baugesuch jedoch wieder zurück.
\n
C.2 Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2020 (S. ____) wurde ein neues Projekt der Flurgenossenschaft für eine Erschliessungsstrasse auf den Grundstücken KTN 03, 07 und 02 zur Erschliessung der Grundstücke KTN 06, 03, 07 und 02 publiziert. Nachdem hiergegen von den Eheleuten C.________ Einsprache erhoben worden war, reichte die Flurgenossenschaft abgeänderte Projektunterlagen ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 27. Mai 2021 entschied der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 wie folgt:
\n 1.
Die Einsprache (…) wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Bewilligung für die neue Erschliessungsstrasse sowie für die beiden Autoabstellplätze und den Unterflurcontainer, auf den Liegenschaften KTN 02, 06, 07 und 03, 6443 Morschach, wird unter Genehmigung der unter Bst. E aufgeführten Pläne mit folgender Auflage erteilt:
\n -
Die Bauausführung hat sich an die Pläne mit Bewilligungsvermerk zu halten.
\n 2.1
(Einfahrtsbewilligung)
\n 3.-4.
(Integrierende Bestandteile der Baubewilligung; Meldepflichten).
\n 5.
Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass die prov. Baupiste nicht als Hauszufahrt für die bezogenen Wohnungen genutzt werden darf. Es liegt hierfür keine Bewilligung vor. Sollte die vorliegend bewilligte Erschliessungsstrasse dannzumal noch nicht zur Verfügung stehen, sind zur Nutzung als Hauszufahrt für die fertig erstellte Baute/n ein Baugesuch und eine Baubewilligung erforderlich.
\n 6.-11. (Haftung, Gebühren/Auslagen, Geltungsdauer der Baubewilligung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Beilagen).
\n
D. Gegen diesen GRB Nr. Nr. 2021-0340 vom 8. Juni 2021 erhoben C.________ am 2. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtenen Entscheide des Amtes für Raumplanung und der Gemeinde Morschach seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 2.
Eventualiter sei vom Regierungsrat entsprechend zu veranlassen bzw. aufzuerlegen, dass vorgängig einer Baufreigabe ein revidierter Entwässerungsplan für alle Grundstücke der Flurgenossenschaft unter Berücksichtigung Abwasserreglement & GEP der Gemeinde Morschach vorzulegen sei. Alles ebenfalls unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der BF.
\n 3.
Es sei die Empfehlung des AWN im Gesamtentscheid, die Stützmauer bei Querprofil 3 als Trockensteinmauer aus ortsüblichen Steinen auszubilden, verbindlich als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen im Sinne des Erfordernisses der \"Erhöhten Anforderungen\" nach BauR.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n
E. Am 20. Dezember 2021 reichte die Flurgenossenschaft abgeänderte Planunterlagen vom 12. Oktober 2021 ein, womit auf zwei Längsparkplätze entlang der O.________-strasse verzichtet wurde.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 425/2022 vom 24. Mai 2022 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 27. Mai 2021 und die angefochtene Baubewilligung Nr. 2021-0340 der Vorinstanz 1 vom 8. Juni 2021 werden aufgehoben.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Morschach und der Beschwerdegegnerin auferlegt. (...).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
F.1 Gegen diesen RRB Nr. 425/2022 (Versand am 31.5.2022) erhebt der Gemeinderat Morschach mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 92):
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid RRB Nr. 425 vom 31. Mai 2022 aufzuheben und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung und die Baubewilligung des Gemeinderates Morschach vom 8. Juni 2021 (Nr. 2021-0340) seien zu bestätigen.
\n 2.
E.________, Eigentümer von KTN 02, sowie die T.________ seien beizuladen.
\n 3.
Es sei ein gerichtlicher Augenschein anzusetzen.
\n 4.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Schwyz.
\n
F.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 betreffend Fristansetzung zur Einreichung einer Vernehmlassung wurden gleichzeitig E.________ und sechs weitere Stockwerkeigentümer(paare) ins Verfahren beigeladen (vgl. Rubrum Beigeladene Ziff. 7 bis 12).
\n
G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt auch die Flurgenossenschaft beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen den RRB Nr. 425/2022 vom 24. Mai 2022 mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2022 98):
\n Der RRB Nr. 425 vom 24.5.2022 ist aufzuheben, dies mit gleichzeitiger Bestätigung der erfolgten Bewilligung des abgeänderten Projektplanes Nr. 1902_01 \"Erschliessungsstrasse A.________, Verzicht auf Längsparkfelder\" vom 12.10.2021, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner und Vorinstanzen sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
\n
H. Mit zwei getrennten Schreiben vom 21. Juni 2022 im Verfahren III 2022 92 beantragen einerseits die Flurgenossenschaft und anderseits die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 vernehmlassend die Gutheissung der Beschwerde des Gemeinderates unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner sowie die Vereinigung der beiden Verfahren (dieser Antrag seitens der Flurgenossenschaft).
\n Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilt das ARE seinen Verzicht auf \"eine ausdrückliche Antragstellung zu den beiden, zu vereinigenden Beschwerden Nr. III. 2022 92 und 98\" mit.
\n Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 8. Juli 2022 für die Verfahren III 2022 105, III 2022 96 und III 2022 98 verweist der Gemeinderat auf seine eigene Beschwerde (III 2022 92); er schliesst sich dem Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren III 2022 92 und III 2022 98 an.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 für die beiden Verfahren die Vereinigung derselben sowie die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n Der Beigeladene Ziff. 6 (Präsident der Flurgenossenschaft) beantragt mit Eingabe vom 12. Juli 2022 im Verfahren III 2022 92 die Gutheissung der Beschwerde des Gemeinderates und Bestätigung der gemeinderätlichen Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft. Gleichzeitig bestätigt er unter anderem seine Zustimmung zur teils über seine Parzelle KTN 02 verlaufenden neu geplanten Erschliessungsstrasse der Flurgenossenschaft. Diese erschliesse auch seine Parzelle; eine alternative Erschliessungsmöglichkeit sehe er nicht.
\n Die Beschwerdegegner beantragen im Verfahren III 2022 92 mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der angefochtene RRB Nr. 425/2022 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Verfahren III 2022 98 beantragen sie mit Eingabe ebenfalls vom 13. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen RRB Nr. 425/2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n
I. Replizierend im Verfahren III 2022 98 hält die Flurgenossenschaft mit Eingabe vom 21. September 2022 an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde vom 21. Juni 2022 fest, ebenso die Beschwerdegegner duplizierend am 11. Oktober an den mit ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Anträgen.
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J. Im Verfahren III 2022 92 gingen nach den Vernehmlassungen keine weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten ein.
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K. Am 25. November 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch.
\n
L. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 schliessen sich die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 dem gerichtlichen Protokoll zum Augenschein an, weisen indessen auf vier \"nicht entscheidrelevante und wohl nur reine Verschreiber\" hin. Am 12. Dezember 2022 lässt sich das Sicherheitsdepartement zum Protokoll zum Augenschein vernehmen. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführerin Ziff. 2 sowie die Beigeladenen Ziff. 7 bis 12 mit Schreiben vom 14. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 macht auch der Gemeinderat eine Rückmeldung zum Augenscheinprotokoll. Am 27. Dezember 2022 geht beim Verwaltungsgericht ein Schreiben des Sicherheitsdepartements vom 23. Dezember 2022 an die Beschwerdegegner Ziff. 4 ein unter Beilage eines Schreibens derselben vom 18. Dezember 2022 ans Sicherheitsdepartement. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien vom Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 liess sich das Sicherheitsdepartement noch einmal zum Augenschein vernehmen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Voraussetzungen (vgl. statt Vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.09.1992, Erw. 1) für die im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich erwähnte Verfahrensvereinigung sind gegeben. Die beiden Beschwerden betreffen das gleiche Baubewilligungsverfahren und richten sich gegen dieselbe Baubewilligung bzw. denselben RRB. Es gilt somit im Wesentlichen - wenn auch grundsätzlich abhängig von den geltend gemachten Rügen - gleiche Rechtsfragen zu beurteilen, wofür unbestreitbar auf identische Sachverhaltselemente abzustellen ist.
\n
1.2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl.
BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.;
BGE 124 I 227).
\n Ob ein kantonales Vorgehen rechtens und mit der Gemeindeautonomie vereinbar ist, ist nicht bei der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (vgl. dazu
EGV-SZ 2007 B 8.2 bzw. VGE III 2007 25 vom 19.4.2007 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZBl 2003,S. 542; VGE III 2009 50 vom 24.2.2010 Erw. 1.3; VGE 1008-1010/02 v. 20.1.2005 Erw. 3.3).
\n
1.2.2 Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass das Land erschlossen ist (