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\n \n \n III 2022 96
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| \n Entscheid vom 13. Januar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - Einfache Gesellschaft A.________,
\n bestehend aus: \n a) B.________ AG, b) C.________ AG, c) D.________ AG, \n \n - Stockwerkeigentümer E.________,
\n bestehend aus: \n 2.1 F.________, 2.2 G.________, 2.3 H.________, 2.4 I.________, 2.5 J.________, 2.6 K.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. L.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (aufsichtsrechtliches Nutzungsverbot)
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Sachverhalt:\n
A. Gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 7. Juni 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach der Einfachen Gesellschaft A.________ (nachstehend Bauherrschaft) mit Beschluss (GRB Nr. 2019-0462) am 25. Juni 2019 den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf dem an der M.________-strasse gelegenen Grundstück KTN 01 (1'643 m2, Wohnzone für drei Geschosse [W3]) sowie einer Zufahrtsstrasse zur Tiefgarage. Diese führt ab der M.________-strasse je rund zur Hälfte über KTN 01 und KTN 02 (\"Variante links\"). In Erwägung 4.7 hielt der Gemeinderat unter \"Verkehrserschliessung/ Einfahrtsbewilligung/ Trottoirverlängerung\" Folgendes fest:
\n Die Erschliessung der Überbauung und der unterirdischen Parkierungsanlage erfolgt gemäss Bauplänen ab der M.________-strasse (Gemeindestrasse). Da es sich um eine sehr steile Zufahrt handelt, wurde die Bauherrschaft gestützt auf Art. 37 BauR vom Gemeinderat aufgefordert, eine Alternativerschliessung aufzuzeigen. Mit einer Zufahrt weiter nordöstlich Richtung N.________ kann eine verkehrssichere und weniger steile Alternative realisiert werden. Gleichzeitig würden damit die umliegenden Liegenschaften, welche heute über keine Verkehrserschliessung verfügen, erschlossen werden.
\n Der Projektverfasser ist dieser Auflage nachgekommen und hat zu diesem Zweck die Gründung einer Flurgenossenschaft (Flurgenossenschaft \"O.________\") nach den Vorschriften der Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) in die Wege geleitet. Ein Statutenentwurf und ein Perimeterplan liegen vor und wurden vom jur. Berater der Gemeinde vorgeprüft. Sämtliche betroffenen Grundeigentümer stimmen dem Vorhaben gemäss vorgelegtem Kostenverteilplan zu. Sie haben einvernehmlich einen Kostenverteilplan verabschiedet und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Überdies wurde am 24. Juni 2019, wie vom Gemeinderat verlangt, für die Alternativerschliessung das Baugesuch eingereicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Baubewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Nachweises einer technisch und rechtlich gesicherten Einfahrt (Baureife nach