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\n \n \n III 2022 99
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| \n Entscheid vom 26. September 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Revision Nutzungsplanung Lachen)
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Sachverhalt:\n
A. Die Gemeinde Lachen hat die Nutzungsplanung letztmals im Jahr 1998 revidiert. Danach erfolgten noch verschiedene kleinere Anpassungen. lm Jahr 2012 nahm die Planungs- und Umweltschutzkommission der Gemeinde Lachen die Revision der Ortsplanung in Angriff. Im Amtsblatt Nr. 33 vom 14. August 2020 (S. 2054) publizierte der Gemeinderat die öffentliche Auflage des Ergebnisses der Nutzungsplanrevision vom 18. Juni 2020 und legte den Zonenplan, die Änderung des Baureglements, den Erschliessungsplan Verkehr, das Erschliessungsreglement, den Kernzonenplan, den Erschliessungsplan Werkleitungen sowie die orientierenden Beilagen dazu während 30 Tagen öffentlich auf.
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B. Dagegen erhob die A.________ AG am 14. September 2020 Einsprache und beantragte (Vi-act. II.-04 Beilage B-1):
\n 1.
Der Entwurf des Baureglements sei gesamthaft einer formellen Überarbeitung zu unterziehen und danach neu aufzulegen.
\n 2.
In der Kernzone K1 soll unabhängig der Grundstücksgrösse wie bisher generell grundsätzlich BGZ 4 und ausnahmsweise BGZ 3 gelten.
\n 3.
Auf den Beizug der Denkmalpflege und auf die Durchführung von Projektwettbewerben in den Kernzonen sei zu verzichten.
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C. Mit Beschluss (GRB) Nr. 117 vom 12. April 2021 (Versand: 14.4.2021) entschied der Gemeinderat Lachen über die Einsprache wie folgt (Vi-act. II.-04 Beilage B-2):
\n 1.
Die Anträge 1 und 3 der Einsprache der A.________ AG (…) werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. lm Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 2.
Die Änderungen im PBR, insbesondere Art. 17c lit. c Satz 1 PBR, werden nochmals öffentlich aufgelegt.
\n 3
.- 6
. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n In den Erwägungen (Erw. 4. f.) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
\n 4
Die Einsprecherin verlangt mit Antrag 1 die gesamthafte formelle Überarbeitung des Baureglements und nennt dabei einige Beispiele.
\n 5
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Einsprecherin zur Kenntnis. Die beanstandeten Punkte werden geprüft und im Rahmen der Neuauflage gegebenenfalls verbessert. Antrag 1 der Einsprache wird daher gutgeheissen.
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D. Gegen diesen GRB Nr. 117 vom 12. April 2021 erhob die A.________ AG am 5. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen (Vi-act. I.-01):
\n 1.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 12.04.2021 betreffend die Revision Nutzungsplanung der Gemeinde Lachen (Abschluss Öffentliches Auflageverfahren, Behandlung Einsprache der Beschwerdeführerin (Beschluss Nr. 117)) sei aufzuheben.
\n 2.
In der Kernzone K1 habe unabhängig der Grundstücksgrösse wie bisher generell grundsätzlich BGZ 4 und ausnahmsweise BGZ 3 zu gelten.
\n 3.
Auf den Beizug der Denkmalpflege und auf die Durchführung von Projektwettbewerben in den Kernzonen sei zu verzichten.
\n 4
. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderates.
\n
E. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 430/2022 vom 24. Mai 2022 (Versand: 31.5.2022) wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (…) im Betrag von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (…).
\n 3.
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Lachen eine Parteientschädigung von Fr. 1800.-- zu bezahlen.
\n (4
.- 6
. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 430/2022 vom 24. Mai 2022 erhebt die A.________ AG am 21. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom 24.05.2022 (RRB Nr. 430/2022) sei aufzuheben.
\n 2.1
Das Reglement sei gesetzgebungstechnisch vollständig zu überarbeiten.
\n 2.2
In der Kernzone K1 habe unabhängig der Grundstücksgrösse wie bisher generell grundsätzlich BGZ 4 und ausnahmsweise BGZ 3 zu gelten.
\n 3.
Auf die Durchführung von Projektwettbewerben in den Kernzonen sei zu verzichten.
\n 4
. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz 2.
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G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Lachen ersucht mit Stellungnahme vom 19. Juli 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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H. Die
Beschwerdeführerin
erklärt
am
22.
August
2022
Verzicht
auf
eine
Replik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (