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\n \n \n III 2023 103
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| \n Entscheid vom 20. Dezember 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. C.________, \n Vorinstanz, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________ AG, \n Beigeladene, \n vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Zuschlagsverfügung; Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 - August 2028, Glas, Alu/Weissblech)
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Sachverhalt:\n
A. Am 1. Februar 2023 schrieb der C.________ auf der Plattform www.simap.ch im offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag \"Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 – August 2028, Glas, Alu/Weissblech\" aus. Innert der Eingabefrist bis 15. März 2023 gingen fünf Angebote ein, so unter anderem von der A.________ AG und der E.________ AG (Vi-act. A-4).
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B. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte C.________ den Zuschlag der E.________ AG gemäss Offerte zu netto Fr. 79'234.-- exkl. MwSt (Vi-act. A-7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 informierte C.________ die Anbieter über die Zuschlagserteilung. Als Begründung wurde angeführt: \"Die Vergabe erfolgte an das vorteilhafteste Angebot. Ausschlaggebend für die Vergabe waren vor allem die Bewertung der Zuschlagskriterien Ökologie und Preis\". Gegenüber der A.________ AG wurde diese Begründung wie folgt ergänzt (Vi-act. A-8):
\n Für das Kriterium Ökologie (3. Fahrstrecke vom Standort Umschlagplatz Glas, Alu/Weissblech des Anbieters bis zum Zentrum Wangen Bahnhof) ist die in der Submission vorgegebene Art der Zwischenlagerung inkl. Nachweis der Umweltbewilligungen (Submissionsunterlagen Kapitel 5.2 Leistungsvorgaben \"Transport der Fraktionen zum Zwischenlager\") am angegebenen Containerabstellplatz nicht gegeben. Für die Bewertung wurde deshalb der Standort G.________ berücksichtigt.
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C. Am 5. Juni 2023 ersuchte die A.________ AG den C.________ den Vergabeentscheid unter Berücksichtigung ihres Zwischenlagerplatzes in Wangen bis am 12. Juni 2023 in Wiedererwägung zu ziehen (Vi-act. A-9). C.________ lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ab (Vi-act. A-10).
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D. Die A.________ AG lässt am 21. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die ihr am 2. Juni 2023 zugestellte Zuschlagsverfügung fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag für \"Sammel- und Transportlogistik, Zwischenlagerung und Verwertung September 2023 - August 2028, Glas, Alu/Weissblech\" zu erteilen.
\n 2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu untersagen, mit der Zuschlagsempfängerin E.________ AG oder mit einer dritten Partei einen Vertrag abzuschliessen.
\n 3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gericht die vollständigen Akten einzureichen und der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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E. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 erteilt der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung, setzt der Vorinstanz Frist bis 12. Juli 2023 zur Vernehmlassung an und lädt die Zuschlagsempfängerin ein, durch innert Frist einzureichender Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten.
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F. Die Beigeladene lässt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz lässt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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G. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 28. Juli 2023 an den Anträgen der Beschwerde festhalten. Die Beigeladene und die Vorinstanz lassen ihrerseits mit
Dupliken
vom
17.
August
2023
resp.
vom
2.
Oktober
2023
an
den
in
ihren
Vernehmlassungen gestellten Anträgen festhalten. Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Triplik vom 12. Oktober 2023 an den Anträgen der Beschwerde festzuhalten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Verfügung vom 31. Mai 2023 eröffneten Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie.
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1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (